Treta-Yuga und Volkssouveränität: Unterschied zwischen den Seiten

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'''Treta Yuga''' ({{SaS|त्रेता युग|Tretā Yuga}}) ist das zweite von vier in den [[Wikipedia:Hinduismus|hinduistischen]] heiligen Schriften beschriebenen [[Yuga]]s oder [[Weltalter]]n. Das Treta Yuga folgt auf das [[Satya Yuga]] und wird vom [[Dvapara Yuga]] abgelöst. Es dauert dreimal so lange wie das ''Kali Yuga'', also 3 × 432.000 = 1.296.000 Jahre.
Die '''Volkssouveränität''' in Deutschland bestimmt sich nach Art. 20 II Grundgesetz. Danach wird das (Staats-)Volk "in Wahlen und Abstimmungen" direkt tätig, als der eigentliche Souverän. Daneben gibt es noch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative). Wahlen gibt es jeweils zum Ende der Legislaturperiode des Parlaments, doch es fehlt auf Bundesebene die Regelung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid, wie in der [[Schweiz]] (oder vergleichsweise im Bundesland Bayern), durch ein direktes Abstimmungsgesetz. Die vorherrschende Meinung unter den Verfassungsrechtlern sagt, dies wäre nur durch eine Verfassungsergänzung machbar, während eine immer weiter wachsende Mindermeinung sagt, dazu genüge ein einfaches (Abstimmungs-)Gesetz. Paradoxerweise bestimmt Art. 146 Grundgesetz aber, dass eine neue Verfassung durch Volksabstimmung erreichbar sei.
Das Lebensgesetz ([[Dharma]]) wird in diesem Zeitalter nur noch zu drei Vierteln verwirklicht.
 
{{GZ|Dann kommt ein
nächstes Zeitalter, wo die Menschen nicht mehr so stark wie in dem
Krita Yuga ihren Zusammenhang fühlten mit der göttlich-geistigen
Welt, wo sie nicht mehr so sehr ihre Impulse bestimmt fühlten durch
das Zusammenleben mit den Göttern, wo auch ihr Blick sich schon
mehr verdunkelte gegenüber dem Geist und der Seele. Aber noch hatten
sie eine Erinnerung an das Zusammenleben mit den Geistern und
Göttern. Dieses war insbesondere deutlich in der alten indischen Welt.
Da konnte man sehr leicht über geistige Dinge reden. Man konnte die
Menschen hinweisen auf die äußere Welt der physischen Wahrnehmung
und doch, sagen wir, eine Maja oder Illusion in ihr sehen,
weil die Menschen noch gar nicht so lange diese physischen Wahrnehmungen
hatten. Das war im alten Indien der Fall. Die Seelen im
alten Indien sahen zwar nicht mehr die Götter selber, aber noch geistige
Tatsachen und niedrigere geistige Wesenheiten. Die hohen geistigen
Wesenheiten wurden nur noch von einer kleineren Anzahl von Menschen
gesehen, aber es war auch für diese schon jenes ganz lebendige
Zusammenleben mit den Göttern verdunkelt. Die Willensimpulse aus
der göttlich-geistigen Welt waren schon hingeschwunden. Dafür aber
gab es noch die Möglichkeit, wenigstens in besonderen Bewußtseinszuständen
einen Einblick in die geistigen Tatsachen zu gewinnen: im
Schlafen und in den erwähnten Zwischenzuständen. Aber die wichtigsten
Tatsachen dieser geistigen Welt, die vorher noch wie ein Miterleben
da waren, die waren jetzt nurmehr da wie eine Art Erkenntnis
der Wahrheit, wie etwas, was die Seele zwar noch genau wußte, was
aber nur noch wie eine Erkenntnis, wie eine Wahrheit wirkte. Gewiß
waren die Menschen noch in der geistigen Welt, aber schon nicht
mehr so stark wie früher war die Gewißheit davon in diesem späteren
Zeitalter. Man nennt es das silberne Zeitalter oder Treta Yuga.|118|19f}}


== Literatur ==
== Literatur ==
* [[Wikipedia:Heinrich Robert Zimmer|Heinrich Robert Zimmer]]: ''Indische Mythen und Symbole : Schlüssel zur Formenwelt des Göttlichen.'' Diederichs Gelbe Reihe 33. 7. Aufl. Diederichs, München 2000, ISBN 3-424-00693-9, S. 18-24
* Rudolf Steiner: ''Das Ereignis der Christus-Erscheinung in der ätherischen Welt'', [[GA 118]] (1984), ISBN 3-7274-1180-5 {{Vorträge|118}}
{{GA}}


[[Kategorie:Weltentwicklung]] [[Kategorie:Menschheitsentwicklung]] [[kategorie:Hinduismus]] [[Kategorie:Yuga]]
* Flensburger Hefte, Sonderheft 5: ''Volkssouveränität und Volksgesetzgebung'' - Die Kernpunkte der Demokratiefrage Teil I, Flensburger Hefte Vlg., Flensburg 1990
* Helmut Fangmann/Michael Blank/Ulrich Hammer: ''Grundgesetz. Basiskommentar'', Bund Vlg., Köln 1991


{{Wikipedia}}
[[Kategorie:Direkte Demokratie|W]]
[[Kategorie:Demokratie|W]]
[[Kategorie:Rechtsleben]]
[[Kategorie:Staat]]

Version vom 1. August 2019, 06:53 Uhr

Die Volkssouveränität in Deutschland bestimmt sich nach Art. 20 II Grundgesetz. Danach wird das (Staats-)Volk "in Wahlen und Abstimmungen" direkt tätig, als der eigentliche Souverän. Daneben gibt es noch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative). Wahlen gibt es jeweils zum Ende der Legislaturperiode des Parlaments, doch es fehlt auf Bundesebene die Regelung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid, wie in der Schweiz (oder vergleichsweise im Bundesland Bayern), durch ein direktes Abstimmungsgesetz. Die vorherrschende Meinung unter den Verfassungsrechtlern sagt, dies wäre nur durch eine Verfassungsergänzung machbar, während eine immer weiter wachsende Mindermeinung sagt, dazu genüge ein einfaches (Abstimmungs-)Gesetz. Paradoxerweise bestimmt Art. 146 Grundgesetz aber, dass eine neue Verfassung durch Volksabstimmung erreichbar sei.

Literatur

  • Flensburger Hefte, Sonderheft 5: Volkssouveränität und Volksgesetzgebung - Die Kernpunkte der Demokratiefrage Teil I, Flensburger Hefte Vlg., Flensburg 1990
  • Helmut Fangmann/Michael Blank/Ulrich Hammer: Grundgesetz. Basiskommentar, Bund Vlg., Köln 1991