Dhimma

Aus AnthroWiki

Dhimma (arab. ذمة  dhimma, DMG ḏimma „Schutz“, „Obhut“, „Garantie“) ist eine Institution des islamischen Rechts, das den juristischen Status nichtmuslimischer „Schutzbefohlener“ (genannt „Dhimmi“) unter islamischer Herrschaft festlegt. Die Definition von Dhimma und der juristische Umgang mit Schutzbefohlenen sind im islamischen Völkerrecht im 2. muslimischen Jahrhundert (8. Jahrhundert n. Chr.) der islamischen Eroberungen entstanden und in dem daraus entwickelten Zweig der Rechtsliteratur Ahkam ahl adh-dhimma / أحكام أهل الذمة / aḥkāmu ahli ʾḏ-ḏimma /„Rechtsbestimmungen für Schutzbefohlene“ erörtert.

Ein solches Schutzbündnis war ursprünglich nur Juden, Christen und Sabäern vorbehalten. Im Laufe der islamischen Expansion hat man indes das Angebot der Dhimma auch auf andere Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise die Zoroastrier oder die Hindus, ausgeweitet, so dass letzten Endes alle Nicht-Muslime schlechthin dazu befähigt waren, einen Dhimma-Vertrag mit den muslimischen Eroberern zu schließen.[1]

Seit der Entstehung der arabischen Nationalstaaten mit jeweils unterschiedlichem Geltungsbereich der Schari'a in ihrer Legislative ist die Rechtsstellung des Dhimmi in der Gegenwart entweder aufgegeben oder modifiziert worden.

Der Begriff der Dhimma kommt in einer Auseinandersetzung Mohammeds mit den Polytheisten von Mekka in den Versen 8 und 10 der 9. Sure in der Bedeutung von „Bindung“ und „Verpflichtung“ vor. In einigen Sendschreiben Mohammeds an die arabischen Stämme und christlichen Gemeinschaften wird „dhimma Gottes und seines Gesandten“ ذمة الله ورسوله / ḏimmatu ʾllāhi wa-rasūlihi bei der Bekehrung zum Islam zugesichert.[2]

Definition von „Dhimmi“

Als Dhimmi ذمّي / ḏimmī bezeichnet man in der islamischen Rechtstradition Monotheisten, die mit eingeschränktem Rechtsstatus geduldet und staatlicherseits geschützt wurden. Alle Menschen, die weder Muslime noch Dhimmis waren, wurden als Harbī („dem Kriege zugehörig“) bezeichnet, als Völker, mit denen sich das Haus des Islam im Krieg befand.

Im Koran werden folgende nichtmuslimische Religionsgemeinschaften genannt: Juden (al-yahūd bzw. banū Isrāʾīl = „die Kinder Israels“), Christen (an-naṣārā), die Zoroastrier (al-maǧūs), Sabier (aṣ-ṣābiʾa), d. h. die Mandäer und Polytheisten (al-mušrikūn). Diejenigen, die heilige Bücher bereits in der vorislamischen Zeit besessen haben, d. h. die Tora (at-tawrāt) und das Evangelium (al-inǧīl – stets im Singular), sind die ahl al-kitāb, die „Schriftbesitzer“. „Die Kinder Israels“ finden sowohl im Zusammenhang mit der biblischen Geschichte des Judentums als auch in Bezug auf die Juden in der Umgebung Mohammeds Erwähnung[3], während der Begriff al-yahūd im Koran nur für die Juden von Medina und Umgebung, zu denen Mohammed Kontakte hatte, verwendet wird. In der Jurisprudenz wird bei der Darstellung des Umgangs mit Schutzbefohlenen nur die Bezeichnung al-yahūd gebraucht.[4]

Der Koran nennt auch weitere Schriften: die Schriftrollen des Abraham und Moses (ṣuḥuf Ibrāhīm wa-Mūsā), bzw. die „ersten Schriftrollen“ (aṣ-ṣuḥufu ʾl-ūlā), deren Definition aus dem Koran nicht hervorgeht, und die Schriften des David (zabūr Dāwūd = die Psalmen). Über diese Schriften hatte Mohammed offenbar nur vage Vorstellungen, denn konkrete Angaben darüber liefert weder der Koran noch die Koranexegese. Die genannten Religionsgemeinschaften, mit denen er wohl schon vor seinem Wirken als Prophet in Berührung kam, werden nach seiner Berufung zum Propheten im allgemeinen als Ungläubige (gilt auch für Christen und Juden) und - nach ihrer Unterwerfung - in der Jurisprudenz als unter (islamischem) Schutz stehende Gemeinschaften ahl al-dhimma / أهل الذمة / ahlu ʾl-ḏimma genannt.

Der Jurist und Theologe Ibn Qayyim al-Ǧauziyya († 1350) zählt fünf nichtislamische Gemeinschaften auf: die Juden, die Christen, die Zoroastrier, die Sabier und die Polytheisten. Entsprechend lässt man Ibn ʿAbbās sprechen:

„Es gibt sechs Religionen: eine (d.i. der Islam) ist für den Barmherzigen (Gott) bestimmt, die fünf anderen für den Teufel.“

Jedoch ist diese Ansicht nicht koranischer Herkunft und hat somit keine universelle Gültigkeit.

Rechtsstellung eines Dhimmi in der Schari'a

Dhimmis konnten nach islamischer Auffassung ihren privatrechtlichen Bestimmungen nachgehen, im Bereich des öffentlichen Rechts und der Ausübung religiöser Bräuche waren sie allerdings schari'arechtlichen Schranken unterworfen.[5] Dazu zählten bestimmte Kleidervorschriften, das Verbot, religiöse Zeremonien lautstark in der Öffentlichkeit zu begehen oder neue Gotteshäuser zu errichten, sowie weitere rechtliche Einschränkungen.[6]

Das islamische Völkerrecht sah vor, dass dem Kampf gegen die nicht-muslimischen Feinde die Aufforderung an diese den Islam anzunehmen oder - im Falle von Schriftbesitzern - im Gegenzug zur Zahlung der Dschizya in ihrer Religion zu verbleiben vorausging.[7] Eine Grundlage hierfür bildete Sure 17, Vers 15, wo es heißt:

„...Und wir hätten nie (über ein Volk) eine Strafe verhängt, ohne vorher einen Gesandten (zu ihm) geschickt zu haben.“

Übersetzung nach Paret

Diese Aufforderung vor der Kampfhandlung war zudem Sunna des Propheten als auch seiner unmittelbaren Nachfolger.[7]

Zusätzlich zur Dschizya konnte von dem Dhimmi unter Umständen auch noch eine weitere Sondersteuer, die sog. Kharaj verlangt werden.[8]

Umstritten war die Behandlung arabischer Christen, der Banu Taghlib, im Norden der Arabischen Halbinsel; spätestens im Rechtswerk von al-Schafii (aš-Šāfiʿī) wird die Tendenz deutlich, diese Religionsgemeinschaften nicht als „Buchbesitzer“ und somit nicht als dhimmis zu behandeln; dort beruft man sich auf eine angeblich schon vom zweiten Kalifen Umar ibn al-Chattab (ʿUmar b. al-Ḫaṭṭāb) erlassene Rechtsnorm, in der es u. a. heißt: „die arabischen Christen gehören nicht zu den Schriftbesitzern (…); ich werde von ihnen solange nicht ablassen, bis sie den Islam annehmen (ḥattā yuslimū) - oder ich schlage ihnen die Köpfe ab!“ Die Rechtslehre hat hierfür dennoch eine mildere Zwischenlösung gefunden; mit Hinweis auf Sure 9, 29 verhängte man auch über die arabischen Christen die dschizya (ǧizya), nur nannte man sie sadaqa (ṣadaqa), ohne ihnen den Status von dhimmis verliehen zu haben.

Zwar ist die Rechtsstellung der Dhimmis im islamischen Gesetz festgelegt,[9] doch variierte die Praxis ihrer Behandlung unter islamischer Herrschaft abhängig von Ort, Zeit und Herrscher über die Geschichte hinweg[10]:

„Die tatsächliche Stellung der Nichtmuslime hing von mehreren Faktoren ab: a) den Verhältnissen im Innern des jeweiligen islamischen Herrschaftsbereichs; b) dessen Beziehungen zu den jeweils dominierenden nichtmuslimischen Mächten (...) und c) der Nützlichkeit der Nichtmuslime (oder Teilen ihrer Elite) für den Herrscher bzw. die jeweilige muslimische Gesellschaft.“

Vorlage:Lückenhaft

Der Erlass des Abbasidenkalifen al-Mutawakkil gegen die Dhimmis

  • Gemäß dem Historiker at-Tabarī erließ der Abbasidenkalif al-Mutawakkil im April 850 einen Befehl, wonach Christen und alle Schutzbefohlenen honigfarbene Umhänge taylasan und die althergebrachten Gürtel zunnar und eine gelbe Kopfbedeckung zu tragen hatten. Kleidervorschriften und weitere Unterscheidungsmerkmale sind allen Gemeinschaften des ahl al-dhimma auferlegt worden.
  • al-Mutawakkil ließ ferner an die Häuser aller Nicht-Muslime schwarze Teufelsköpfe malen und ihre Gräber einebnen, um sie dadurch von den Gräbern der Muslime unterscheiden zu können.
  • Gottesdienste und Beerdigungen sind unauffällig zu halten; dabei sind keine Zeichen ihres Glaubens, z. B. Kreuze, zu zeigen.
  • Gemäß diesem Erlass von al-Mutawakkil mussten neu errichtete Gotteshäuser zerstört werden. Wenn der Platz groß genug war, sollte er als Bauland für eine Moschee verwendet werden.
  • Dhimmis durften in Staatsämtern nicht beschäftigt werden.
  • Kinder von Dhimmis hatten keinen Anspruch darauf, Schulen der Muslime zu besuchen oder von einem Muslim unterrichtet zu werden.[11]

Vergleichbare Vorschriften waren im islamischen Westen bis in die Zeit der Almohaden unbekannt. Der fanatische Almohadenherrscher Yaqub al-Mansur, Abu Yusuf, ordnete kurz vor seinem Tode im Jahre 1198 an, dass die Juden einen dunkelblauen Umhang (burnus) mit einer auffälligen, spitzen Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit zu tragen hatten.

Der französische Orientalist R. Brunschvig vertrat die Ansicht, dass die oben erwähnte almohadische Maßnahme das vierte Laterankonzil im Jahre 1215 veranlasst haben dürfte, den Juden Europas das Tragen eines gelben Zeichens und des Judenhutes aufzuerlegen.[12]

Siehe auch

Literatur

  • Artikel "Dhimma". In: The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Band 2. Brill. Leiden 1965, S. 227.
  • Antoine Fattal: Le Satut Legal des Non-Musulmans en pays d’Islam. Beirut 1958.
  • Arthur S. Tritton: The Caliphs and their Non-Muslim Subjects. Cass, London 1930 (new impression 1970) ISBN 0-7146-1996-5.
  • Mark R. Cohen: Unter Kreuz und Halbmond. Die Juden im Mittelalter. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52904-6.
  • Benjamin Braude, Bernard Lewis (Hrsg.): Christians and Jews in the Ottoman Empire: The Functioning of a Plural Society. 2 Bände. Holmes & Meier Publishing, New York 1982, ISBN 0-8419-0519-3 (Bd. 1). - ISBN 0-8419-0520-7 (Bd. 2).
  • Bernard Lewis: Die Juden in der islamischen Welt. C.H.Beck, München 2004, ISBN 3-406-51074-4.
  • Rudi Paret: Toleranz und Intoleranz im Islam. In: Saeculum. Jahrbuch für Universalgeschichte Band 21. Böhlau, Köln 1970, ISSN 0080-5319, S. 344-365.
  • Albrecht Noth: Möglichkeiten und Grenzen islamischer Toleranz. In: Saeculum Jahrbuch für Universalgeschichte Band 29. Böhlau, Köln 1978, ISSN 0080-5319, S. 190-204.
  • Bat Yeʾor: Der Niedergang des orientalischen Christentums unter dem Islam: Vom Dschihad zum Schutzvertrag. Resch, Gräfelfing 2005, ISBN 3-935197-19-5.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Robert Hoyland (Hrsg.): Muslims and Others in Early Islamic Society. Ashgate, 2004. S. xiv.
  2. Muhammad Hamidullah: Maǧmūʿat al-waṯāʾiq as-siyāsiyya lil-ʿahdi ʾn-nabawīy wa-ʾl-ḫilāfati ʾr-rāšida. (Sammlung der politischen Dokumente aus der Prophetenzeit und der Zeit des rechtgeleiteten Kalifats). 3. Auflage. Beirut 1969. passim und S. 449: Register der Termini
  3. SieheThe Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. I, S. 1020 ("Banū Isrāʾīl") und dortige Koranzitate
  4. al-mausūʿa al-fiqhiyya. (Enzyklopädie des islamischen Rechts. 5. Auflage. Kuwait 2004. Bd. 7, S. 121 und 141
  5. Für eine Aufzählung dieser siehe Bernard Lewis: Die Juden in der islamischen Welt. C.H.Beck, 2004. S. 32 ff.
  6. A. J. Wensinck und J. H. Kramers: Handwörterbuch des Islam. Brill, 1941, S. 96
  7. 7,0 7,1 Adel Th. Khoury, Ludwig Hagemann, Peter Heine: Lexikon des Islam. Geschichte - Ideen - Gestalten. Directmedia, 2001. S. 669 f.
  8. Benny Morris, Righteous Victims - A History of the Zionist-Arab Conflict. 1881-2001, Vintage Books, New York, p. 9.
  9. Ein grundlegendes Werk zur theoretischen Rechtstellung der Dhimmis ist Ibn Qayyim al-Dschauziyas "Aḥkām ahl aḏ-ḏimma".
  10. Bernard Lewis: Die Juden in der islamischen Welt. C.H.Beck, 2004. S. 37 f. Vgl. A. J. Wensinck und J. H. Kramers: Handwörterbuch des Islam. Brill, 1941, S. 96: "(...) Gesetzlich hat er [der Dhimmi] keine Vollrechte hinsichtlich des Zeugnisses vor Gericht, des Schutzes an Kriminalfällen und der Verheiratung. Naturgemäss waren und sind diese Beschränkungen sehr verschieden streng durchgeführt." Siehe auch: "Stefan Schreiner: Zwischen den Welten – Zur Geschichte der Juden in der arabischen-islamischen Welt. in: Der Bürger im Staat. 56. Jahrgang, Heft 2 (2006). S. 94-102: "Nicht zu übersehen ist indessen, dass die Bestimmungen der dhimma im Laufe der Geschichte, je nach Ort, Zeit und Regierung, höchst unterschiedlich ausgelegt und angewandt worden sind."
  11. at-Tabari: Taʾrīḫ al-rusul wa-ʾl-mulūk. Bd. 9, 171-172 (Kairo 1967)
  12. R.Brunschvig: La berbérie orientale sous les Hafsides. Paris 1940. Bd.II. 404.


Dieser Artikel basiert (teilweise) auf dem Artikel Dhimma aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Lizenz Creative Commons Attribution/Share Alike. In Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.