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Der arabisch-islamische Rechtsbegriff '''Kāfir''' ({{arS|كافر|w=kāfir}}, plural {{ar|كفّار|w=kuffār}}; weibliche Form {{ar|كافرة|w=kāfirah}}) bezeichnet „Ungläubige“ oder „Gottesleugner“. Kafir leitet sich ab von der Wortwurzel kfr. Diese Wortwurzel kommt im Koran ca. 500 Mal vor und dient dort der Bezeichnung der Gegner Mohammeds als ''kuffār'' („Ungläubige“) oder als ''alladhīna kafarū'' („die ungläubig sind“). Kafara bedeutete im Altarabischen ursprünglich „undankbar sein“ (vgl. ''[[Kufr]]''). Konkret ist das Ungläubigsein in Bezug auf islamische Glaubensinhalte gemeint.
 
== Unterscheidungen im islamischen Recht ==
Im islamischen Recht werden drei Arten von ''Kuffār'' unterschieden:
* ''[[Dhimma|Dhimmis]]'', die mit eingeschränkten Rechten unter islamischer Herrschaft leben.
* ''[[Ḥarbī]]s'', die ohne Rechte, auch ohne [[Recht auf Leben]], außerhalb des islamischen Herrschaftsgebiets leben.
* ''[[Musta'min]]s'', denen durch einen zeitweiligen Schutzvertrag (''Amān'') ähnliche Rechte gewährt werden wie den ''Dhimmis'', damit sie das islamische Herrschaftsgebiet betreten können. Der Status des ''Musta'min'' ist immer zeitlich begrenzt.
 
Eine andere rechtliche Unterscheidung wird im klassischen islamischen Recht zwischen dem ''[[Murtadd]]'', dem vom Islam abgefallenen, und dem ''Kāfir aslī'', dem „ursprünglichen Ungläubigen“, vollzogen: Ein ''Murtadd'' war, wenn er nicht heimlich abgefallen ist, nach einer Wartefrist zu töten; ein ''Kāfir aslī'' ({{ar|كافر أصلي}}) konnte in Kriegsgefangenschaft entweder getötet oder [[Sklaverei|versklavt]] werden.<ref>Walther Björkman in: ''The Encyclopaedia of Islam.'' New Edition. Brill, Leiden. Bd. 4, S. 407 ff., s.v. KĀFIR</ref> Die islamische Praxis der Erklärung von [[Muslim]]en zu Ungläubigen heißt [[Takfīr]].
 
Im Allgemeinen sahen damalige Rechtsbestimmungen der [[fiqh|islamischen Jurisprudenz]] im Falle von [[Schriftbesitzer]]n die Wahl zwischen der Annahme des Islam, der Annahme des Dhimmi-Status oder dem Kampf vor; Andersgläubige, die nicht unter die Kategorie von Schriftbesitzern fielen, hatten die Wahl zwischen der Konversion zum Islam oder dem Kampf. Im Zuge der [[islamische Expansion|islamischen Expansion]] wurde das Angebot der ''Dhimma'' auch auf Religionsgemeinschaften, die nicht Schriftbesitzer im eigentlichen Sinne waren ausgeweitet, so dass fast allen Nicht-Muslimen die Möglichkeit des Verbleibes in der eigenen Religion im Gegenzug zur Zahlung der ''[[Dschizya]]'' möglich wurde.<ref>[[Robert G. Hoyland]] (Hrsg.): ''Muslims and Others in Early Islamic Society''. Ashgate 2004, S. xiv</ref>
 
== Weitere Verwendungen des Begriffs ==
Der Begriff ''Kāfir'' wurde von den Europäern später für die in [[Südafrika]] lebenden [[Xhosa (Volk)|Xhosa]] als ''[[Kaffer]]n'' verwendet. Dieses Wort wird oft auch generalisierend für Nichtmuslime oder für [[Muslim]]e anderer Glaubensrichtungen verwendet und gilt seit dem Erlass des türkischen Sultans von 1856 als herabwürdigend.<ref>Brockhaus 14. A. 1908, Bd. 7. Stichwort „Giaur“</ref>
 
Im Deutschen erlangte das Wort durch [[Karl May]] in der Form „Giaur“ Bekanntheitsgrad. Giaur oder Ghiaur ist die eingedeutschte Variante der türkischen Entsprechung (''gavur'') von Kafir.
 
Die Einwohner des ehemaligen [[Kafiristan]]s, heute Nuristan, wurden ebenfalls so genannt.
 
Im persischsprachigen Zentralasien ist ''Kāfir Qalʿa'' („Heiden-Burg“, „Festung der Ungläubigen“) ein häufiger Name für archäologische Orte aus vorislamischer Zeit, beispielsweise für [[Tacht-i Rustam (Farah)|Tacht-e Rostam]] (Afghanistan), Kafer Qala (Kala-Kahzad) bei [[Farah (Stadt)|Farah]] (Afghanistan), Kāfer Qalʿa nahe [[Samarkand]] (Usbekistan) und [[Kafirkala]] in [[Kolchosabad]] (Tadschikistan).
 
== In der Literatur ==
Der [[Serbien|serbische]] [[Janitscharen|Janitschar]] [[Konstantin aus Ostrovitza]] (15. Jahrhundert) schreibt in seinen [[Memoiren eines Janitscharen]] im 46.&nbsp;Kapitel: {{Zitat|Über die Christen, die unter den Türken sind<br>
Die Türken nennen die Christen Giauren. Der Sultan kennt die Zahl derer, die unter den Türken sind, genau und weiß, wieviele in jedem Land sind. Sie zahlen dem Sultan einen jährlichen Tribut von 40 Aspern je Kopf, [die die Türken akçe nennen], 40 davon machen ein Goldstück. Und davon erhält der Sultan alljährlich viele Male 100.000. [...] Die Christen zahlen auch den Herren, denen sie unterstellt sind und die sie „[[Tımar|Timarlılar]]“ nennen, die Hälfte des Sultanstributs und ein Zehent ihres gesamten Ertrages oder Gutes. Frondienst leisten sie weder dem Sultan noch einem anderen Herrn, und sie treiben keinen Handel.<ref>Renate Lachmann (Einleitung und Übersetzung): ''Memoiren eines Janitscharen oder Türkische Chronik.'' Ferdinand Schöningh, Paderborn 2010, S. 144 ([http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/0009/bsb00093812/images/index.html?seite=143 online])</ref>}}
 
== Literatur ==
* {{Literatur|Autor=Walther Björkmann|Titel=Kafir|Sammelwerk=[[Encyclopaedia of Islam]], New Edition|Band=Volume IV|Verlag=E.J. Brill|Ort=Leiden |Jahr=1978|Seiten=407b–409a}}.
* [[Rudi Paret]]: ''Mohammed und der Koran, Geschichte und Verkündigung des arabischen Propheten.'' 10. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 1985. ISBN 978-3-17-019874-6 (= ''Kohlhammer-Urban-Taschenbücher'', Band 32).
* [[Renate Lachmann]] (Übersetzung, Einleitung): ''Memoiren eines Janitscharen oder Türkische Chronik.'' In: [[Günther Stökl]] (Hrsg.): ''Slavische Geschichtsschreiber, Band&nbsp;VIII.'', [[Styria Verlag|Styria]], Graz / Wien / Köln 1975, ISBN 3-222-105529.
 
== Siehe auch ==
* [[Unglaube]]
* [[Apostasie im Islam]]
 
== Einzelnachweise ==
<references/>
 
{{SORTIERUNG:Kafir}}
[[Kategorie:Islamischer Begriff]]
 
{{Wikipedia}}

Version vom 22. August 2017, 22:17 Uhr

Der arabisch-islamische Rechtsbegriff Kāfir (arab. كافر kāfir, plural كفّار kuffār; weibliche Form كافرة kāfirah) bezeichnet „Ungläubige“ oder „Gottesleugner“. Kafir leitet sich ab von der Wortwurzel kfr. Diese Wortwurzel kommt im Koran ca. 500 Mal vor und dient dort der Bezeichnung der Gegner Mohammeds als kuffār („Ungläubige“) oder als alladhīna kafarū („die ungläubig sind“). Kafara bedeutete im Altarabischen ursprünglich „undankbar sein“ (vgl. Kufr). Konkret ist das Ungläubigsein in Bezug auf islamische Glaubensinhalte gemeint.

Unterscheidungen im islamischen Recht

Im islamischen Recht werden drei Arten von Kuffār unterschieden:

  • Dhimmis, die mit eingeschränkten Rechten unter islamischer Herrschaft leben.
  • Ḥarbīs, die ohne Rechte, auch ohne Recht auf Leben, außerhalb des islamischen Herrschaftsgebiets leben.
  • Musta'mins, denen durch einen zeitweiligen Schutzvertrag (Amān) ähnliche Rechte gewährt werden wie den Dhimmis, damit sie das islamische Herrschaftsgebiet betreten können. Der Status des Musta'min ist immer zeitlich begrenzt.

Eine andere rechtliche Unterscheidung wird im klassischen islamischen Recht zwischen dem Murtadd, dem vom Islam abgefallenen, und dem Kāfir aslī, dem „ursprünglichen Ungläubigen“, vollzogen: Ein Murtadd war, wenn er nicht heimlich abgefallen ist, nach einer Wartefrist zu töten; ein Kāfir aslī (كافر أصلي) konnte in Kriegsgefangenschaft entweder getötet oder versklavt werden.[1] Die islamische Praxis der Erklärung von Muslimen zu Ungläubigen heißt Takfīr.

Im Allgemeinen sahen damalige Rechtsbestimmungen der islamischen Jurisprudenz im Falle von Schriftbesitzern die Wahl zwischen der Annahme des Islam, der Annahme des Dhimmi-Status oder dem Kampf vor; Andersgläubige, die nicht unter die Kategorie von Schriftbesitzern fielen, hatten die Wahl zwischen der Konversion zum Islam oder dem Kampf. Im Zuge der islamischen Expansion wurde das Angebot der Dhimma auch auf Religionsgemeinschaften, die nicht Schriftbesitzer im eigentlichen Sinne waren ausgeweitet, so dass fast allen Nicht-Muslimen die Möglichkeit des Verbleibes in der eigenen Religion im Gegenzug zur Zahlung der Dschizya möglich wurde.[2]

Weitere Verwendungen des Begriffs

Der Begriff Kāfir wurde von den Europäern später für die in Südafrika lebenden Xhosa als Kaffern verwendet. Dieses Wort wird oft auch generalisierend für Nichtmuslime oder für Muslime anderer Glaubensrichtungen verwendet und gilt seit dem Erlass des türkischen Sultans von 1856 als herabwürdigend.[3]

Im Deutschen erlangte das Wort durch Karl May in der Form „Giaur“ Bekanntheitsgrad. Giaur oder Ghiaur ist die eingedeutschte Variante der türkischen Entsprechung (gavur) von Kafir.

Die Einwohner des ehemaligen Kafiristans, heute Nuristan, wurden ebenfalls so genannt.

Im persischsprachigen Zentralasien ist Kāfir Qalʿa („Heiden-Burg“, „Festung der Ungläubigen“) ein häufiger Name für archäologische Orte aus vorislamischer Zeit, beispielsweise für Tacht-e Rostam (Afghanistan), Kafer Qala (Kala-Kahzad) bei Farah (Afghanistan), Kāfer Qalʿa nahe Samarkand (Usbekistan) und Kafirkala in Kolchosabad (Tadschikistan).

In der Literatur

Der serbische Janitschar Konstantin aus Ostrovitza (15. Jahrhundert) schreibt in seinen Memoiren eines Janitscharen im 46. Kapitel:

„Über die Christen, die unter den Türken sind
Die Türken nennen die Christen Giauren. Der Sultan kennt die Zahl derer, die unter den Türken sind, genau und weiß, wieviele in jedem Land sind. Sie zahlen dem Sultan einen jährlichen Tribut von 40 Aspern je Kopf, [die die Türken akçe nennen], 40 davon machen ein Goldstück. Und davon erhält der Sultan alljährlich viele Male 100.000. [...] Die Christen zahlen auch den Herren, denen sie unterstellt sind und die sie „Timarlılar“ nennen, die Hälfte des Sultanstributs und ein Zehent ihres gesamten Ertrages oder Gutes. Frondienst leisten sie weder dem Sultan noch einem anderen Herrn, und sie treiben keinen Handel.[4]

Literatur

  •  Walther Björkmann: Kafir. In: Encyclopaedia of Islam, New Edition. Volume IV, E.J. Brill, Leiden 1978, S. 407b–409a..
  • Rudi Paret: Mohammed und der Koran, Geschichte und Verkündigung des arabischen Propheten. 10. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 1985. ISBN 978-3-17-019874-6 (= Kohlhammer-Urban-Taschenbücher, Band 32).
  • Renate Lachmann (Übersetzung, Einleitung): Memoiren eines Janitscharen oder Türkische Chronik. In: Günther Stökl (Hrsg.): Slavische Geschichtsschreiber, Band VIII., Styria, Graz / Wien / Köln 1975, ISBN 3-222-105529.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Walther Björkman in: The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 4, S. 407 ff., s.v. KĀFIR
  2. Robert G. Hoyland (Hrsg.): Muslims and Others in Early Islamic Society. Ashgate 2004, S. xiv
  3. Brockhaus 14. A. 1908, Bd. 7. Stichwort „Giaur“
  4. Renate Lachmann (Einleitung und Übersetzung): Memoiren eines Janitscharen oder Türkische Chronik. Ferdinand Schöningh, Paderborn 2010, S. 144 (online)


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