H- und P-Sätze

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Die H- und P-Sätze („Gefahren- und Sicherheitshinweise“, eng. hazard und precautionary) und die ergänzenden EUH-Sätze sind knappe Sicherheitshinweise für Gefahrstoffe, die im Rahmen des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) verwendet werden. Die H- und P-Sätze haben in der GHS-Kennzeichnung eine analoge Aufgabe wie die bei der EU-Kennzeichnung verwendeten R- und S-Sätze.

Hintergrund

Das GHS der Vereinten Nationen ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung von Chemikalien sowie deren Kennzeichnung auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblättern.[1] Das Europäische Parlament und der Rat haben beschlossen und in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) festgeschrieben, das GHS in der EU ab 1. Dezember 2010 für Stoffe und ab 1. Juni 2015 für Zubereitungen umzusetzen und hatten Übergangsfristen festgelegt, während der auch noch nach den bisherigen Vorschriften (siehe Gefahrstoffkennzeichnung nach RL 67/548/EWG) gekennzeichnet werden darf.[2]

Beschreibung

Die H- und P-Sätze sind kurze Texte (eng. statements) mit wichtigen Sicherheitsinformationen für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen:

  • Die H-Sätze (Hazard Statements) beschreiben Gefährdungen (engl. hazard), die von den chemischen Stoffen oder Zubereitungen ausgehen;
  • die P-Sätze (Precautionary Statements) geben Sicherheitshinweise (engl. precaution, ‚Vorsicht‘) im Umgang damit.

Das System ist folgendermaßen modular aufgebaut:

  1. Es wurde ein umfangreiches Sortiment von Texten für mögliche Gefahren und nötige Sicherheitshinweise erstellt, wofür jeweils eine Kodierung der Form «H»+3-stellige Zahl bzw. «P»+3-stellige Zahl gebildet wurde – dabei steht die erste Ziffer für die Gruppierung der Gefahr (Beispiel 2 = Physikalische Gefahren) bzw. des Sicherheitshinweises (Beispiel 2 = Vorsorgemaßnahmen), die letzten beiden Stellen sind laufende Nummern, bei den H-Sätzen entsprechend den Gefahrenklassen gruppiert (Beispiel: H200 ff = Instabile explosive Stoffe […], H270 ff = Entzündend (oxidierend) wirkend). Weitere Unterteilungen mit nachgestellten Buchstaben kommen vor.
  2. In einer umfangreichen Liste wird zu jedem Stoff/jeder Zubereitung aufgezählt, welche H- und P-Satz-Kodierungen der Gefahren und Sicherheitsweise speziell dafür relevant sind.
  3. Zu jeder Kodierung gehört ein standardisierter, in einer Vielzahl von Sprachen verfügbarer Text.
  4. auf der Verpackung ist ein Kennzeichnungsetikett anzubringen, auf dem neben Produktidentifikatoren[3] und Gefahrenpiktogrammen[4] (über die Art der Gefahr) auch groß ein allgemeines Signalwort[5] («Achtung» oder «Gefahr») erscheint, danach aneinandergereiht zuerst alle H-Sätze und alle P-Sätze als fortlaufender Text – analog gilt das auch für die Sicherheitsdatenblätter.

So ergibt sich für alle Länder ein einheitliches Aussehen mit in allen Sprachen standardisierten Grundinformationen über den Gefahrstoff. Der Endbenutzer kommt mit dem System der Kodierung der Sätze nicht in Berührung, sondern findet immer einen geschlossenen, lesbaren Text vor.

Ein anschauliches Beispiel: Muster für ein Kennzeichnungsetikett

Die EU hat das internationale GHS wegen der strengeren EU-Gesetzgebung modifiziert, indem sie mehrere Texte bisher vorgeschriebener R-Sätze und zusätzlicher Informationen im Wortlaut übernommen und in Form der EUH-Sätze (Ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente) dem GHS hinzugefügt hat. Diese Sätze beschreiben über das GHS hinausgehend Gefahren und sind – nur innerhalb der EU – zusätzlich anzuführen.

H-Sätze

H200-Reihe: Physikalische Gefahren

  • H200 Instabil, explosiv.
  • H201 Explosiv, Gefahr der Massenexplosion.
  • H202 Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
  • H203 Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
  • H204 Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
  • H205 Gefahr der Massenexplosion bei Feuer.
  • H206 Gefahr durch Feuer, Druckstoß oder Sprengstücke; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird.
  • H207: Gefahr durch Feuer oder Sprengstücke; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird.
  • H208: Gefahr durch Feuer; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird.
  • H220 Extrem entzündbares Gas.
  • H221 Entzündbares Gas.
  • H222 Extrem entzündbares Aerosol.
  • H223 Entzündbares Aerosol.
  • H224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar.
  • H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
  • H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
  • H228 Entzündbarer Feststoff.
  • H229 Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten.
  • H230 Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren.
  • H231 Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren.
  • H232 Kann sich bei Kontakt mit Luft spontan entzünden.
  • H240 Erwärmung kann Explosion verursachen.
  • H241 Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen.
  • H242 Erwärmung kann Brand verursachen.
  • H250 Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst.
  • H251 Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten.
  • H252 In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten.
  • H260 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können.
  • H261 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase.
  • H270 Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel.
  • H271 Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel.
  • H272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.
  • H280 Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.
  • H281 Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -verletzungen verursachen.
  • H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

H300-Reihe: Gesundheitsgefahren

  • H300 Lebensgefahr bei Verschlucken.
  • H301 Giftig bei Verschlucken.
  • H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
  • H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
  • H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt.
  • H311 Giftig bei Hautkontakt.
  • H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.
  • H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
  • H315 Verursacht Hautreizungen.
  • H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
  • H318 Verursacht schwere Augenschäden.
  • H319 Verursacht schwere Augenreizung.
  • H330 Lebensgefahr bei Einatmen.
  • H331 Giftig bei Einatmen.
  • H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
  • H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
  • H335 Kann die Atemwege reizen.
  • H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
  • H340 Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
  • H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
  • H350 Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
  • H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
  • H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
  • H360 Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
  • H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
  • H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
  • H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
  • H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
  • H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
  • H361 Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
  • H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
  • H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
  • H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
  • H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
  • H370 Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
  • H371 Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
  • H372 Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
  • H373 Kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
  • H300+H310 Lebensgefahr bei Verschlucken oder Hautkontakt.
  • H300+H310+H330 Lebensgefahr bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen.
  • H300+H330 Lebensgefahr bei Verschlucken oder Einatmen.
  • H301+H311 Giftig bei Verschlucken oder Hautkontakt.
  • H301+H311+H331 Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen.
  • H301+H331 Giftig bei Verschlucken oder Einatmen.
  • H302+H312 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Hautkontakt.
  • H302+H312+H332 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen.
  • H302+H332 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Einatmen.
  • H310+H330 Lebensgefahr bei Hautkontakt oder Einatmen.
  • H311+H331 Giftig bei Hautkontakt oder Einatmen.
  • H312+H332 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt oder Einatmen.

H400-Reihe: Umweltgefahren

  • H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
  • H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
  • H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
  • H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
  • H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.
  • H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre.

EUH-Sätze

Die EU verwendet zusätzlich zu den H-Sätzen aus dem GHS weitere, die EUH-Sätze. Es handelt sich dabei zum großen Teil um Kennzeichnungen, die im ehemaligen EU-Kennzeichnungssystem als R-Sätze definiert waren, die aber bei den Verhandlungen zum GHS keine Berücksichtigung mehr fanden. Die EU sichert so ihre vor der Einführung des GHS bestehenden Besitzstände. Alle nicht umnummerierten Sätze erhalten die Kennung „EUHxxx“, wobei die Nummer der ehemaligen R-Satznummer entspricht. „EUH032“ ist also zum Beispiel der ehemalige R-Satz 32.

  • EUH001 In trockenem Zustand explosiv.
  • EUH006 (Mit und ohne Luft explosionsfähig.) aufgehoben, durch H230/P420 ersetzt
  • EUH014 Reagiert heftig mit Wasser.
  • EUH018 Kann bei Verwendung explosionsfähige / entzündbare Dampf /Luft-Gemische bilden.
  • EUH019 Kann explosionsfähige Peroxide bilden.
  • EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.
  • EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.
  • EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.
  • EUH044 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.
  • EUH059 (Die Ozonschicht schädigend.) aufgehoben, durch H420 ersetzt
  • EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
  • EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen.
  • EUH071 Wirkt ätzend auf die Atemwege.
  • EUH201 Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten.
  • EUH201A Achtung! Enthält Blei.
  • EUH202 Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
  • EUH203 Enthält Chrom(VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
  • EUH204 Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
  • EUH205 Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
  • EUH206 Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.
  • EUH207 Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.
  • EUH208 Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
  • EUH209 Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden.
  • EUH209A Kann bei Verwendung entzündbar werden.
  • EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.
  • EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

P-Sätze

P100-Reihe: Allgemeines

  • P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
  • P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
  • P103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.

P200-Reihe: Prävention

  • P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
  • P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen.
  • P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
  • P211 Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.
  • P212 Erhitzen unter Einschluss und Reduzierung des Desensibilisierungs mittels vermeiden.
  • P220 Von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Von Kleidung /…/ brennbaren Materialien fernhalten/entfernt aufbewahren.)
  • P221 (Mischen mit brennbaren Stoffen / … unbedingt verhindern.) aufgehoben
  • P222 Keinen Kontakt mit Luft zulassen. (Bis zum Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014: Kontakt mit Luft nicht zulassen; Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Berührung mit Luft vermeiden.)
  • P223 Keinen Kontakt mit Wasser zulassen. (Bis zum Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014: Kontakt mit Wasser wegen heftiger Reaktion und möglichem Aufflammen unbedingt verhindern.)
  • P230 Feucht halten mit … . (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
  • P231 Inhalt unter inertem Gas/… handhaben und aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Unter inertem Gas handhaben.)
  • P232 Vor Feuchtigkeit schützen.
  • P233 Behälter dicht verschlossen halten.
  • P234 Nur in Originalverpackung aufbewahren. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Nur im Originalbehälter aufbewahren.)
  • P235 Kühl halten.
  • P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden.
  • P241 Explosionsgeschützte [elektrische … / Lüftungs-… / Beleuchtungs-… / …] Geräte verwenden. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel / Lüftungsanlagen / Beleuchtung / … verwenden.)
  • P242 Funkenarmes Werkzeug verwenden. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Nur funkenfreies Werkzeug verwenden.)
  • P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen.
  • P244 Druckminderer frei von Fett und Öl halten.
  • P250 Nicht schleifen / stoßen / reiben / … . (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
  • P251 Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach der Verwendung.
  • P260 Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht einatmen.
  • P261 Einatmen von Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol vermeiden.
  • P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen.
  • P263 Berührung während der Schwangerschaft und Stillzeit vermeiden. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Kontakt während der Schwangerschaft / und der Stillzeit vermeiden.)
  • P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
  • P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
  • P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.
  • P272 Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen.
  • P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
  • P280 Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
  • P281 (Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden.) aufgehoben
  • P282 Schutzhandschuhe mit Kälteisolierung und zusätzlich Gesichtsschild oder Augenschutz tragen. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Schutzhandschuhe / Gesichtsschild / Augenschutz mit Kälteisolierung tragen.)
  • P283 Schwer entflammbare oder flammhemmende Kleidung tragen. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Schwer entflammbare / flammhemmende Kleidung tragen.)
  • P284 [Bei unzureichender Belüftung] Atemschutz tragen. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Atemschutz tragen.)
  • P285 (Bei unzureichender Belüftung Atemschutz tragen.) aufgehoben
  • P231+P232 Inhalt unter inertem Gas/… handhaben und aufbewahren. Vor Feuchtigkeit schützen. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Unter inertem Gas handhaben. Vor Feuchtigkeit schützen.)
  • P235+P410 Kühl halten. Vor Sonnenbestrahlung schützen. aufgehoben

P300-Reihe: Reaktion

  • P301 Bei Verschlucken:
  • P302 Bei Berührung mit der Haut:
  • P303 Bei Berührung mit der Haut (oder dem Haar):
  • P304 Bei Einatmen:
  • P305 Bei Kontakt mit den Augen:
  • P306 Bei kontaminierter Kleidung:
  • P307 (Bei Exposition: … ) aufgehoben
  • P308 Bei Exposition oder falls betroffen:
  • P309 (Bei Exposition oder Unwohlsein: … ) aufgehoben
  • P310 Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
  • P311 Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
  • P312 Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum / Arzt / … anrufen.
  • P313 Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
  • P314 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
  • P315 Sofort ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
  • P320 Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
  • P321 Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
  • P322 [Gezielte Maßnahmen (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett).] aufgehoben
  • P330 Mund ausspülen.
  • P331 Kein Erbrechen herbeiführen.
  • P332 Bei Hautreizung:
  • P333 Bei Hautreizung oder -ausschlag:
  • P334 In kaltes Wasser tauchen [oder nassen Verband anlegen]. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: In kaltes Wasser tauchen / nassen Verband anlegen.)
  • P335 Lose Partikel von der Haut abbürsten.
  • P336 Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben.
  • P337 Bei anhaltender Augenreizung:
  • P338 Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.
  • P340 Die betroffene Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
  • P341 (Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert.) aufgehoben
  • P342 Bei Symptomen der Atemwege:
  • P350 (Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen.) aufgehoben
  • P351 Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.
  • P352 Mit viel Wasser / … waschen. (Bis zum Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014: Mit viel Wasser und Seife waschen.)
  • P353 Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Haut mit Wasser abwaschen / duschen.)
  • P360 Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen.
  • P361 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.
  • P362 Kontaminierte Kleidung ausziehen. (Bis zum Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014: Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.)
  • P363 Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.
  • P364 Und vor erneutem Tragen waschen.
  • P370 Bei Brand:
  • P371 Bei Großbrand und großen Mengen:
  • P372 Explosionsgefahr. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Explosionsgefahr bei Brand.)
  • P373 Keine Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe / Gemische / Erzeugnisse erreicht.
  • P374 (Brandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung.) aufgehoben
  • P375 Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.
  • P376 Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.
  • P377 Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos beseitigt werden kann.
  • P378 … zum Löschen … verwenden. (Die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen sind vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
  • P380 Umgebung räumen.
  • P381 Bei Undichtigkeit alle Zündquellen entfernen (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Alle Zündquellen entfernen, wenn gefahrlos möglich.)
  • P390 Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.
  • P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.
  • P301+P310 Bei Verschlucken: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
  • P301+P330+P331+P310 keine offizielle Kombination
  • P301+P312 Bei Verschlucken: Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum / Arzt / … anrufen.
  • P301+P330+P331 Bei Verschlucken: Mund ausspülen. Kein Erbrechen herbeiführen. (Mit Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014 aufgehoben, mit Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018 wieder aufgenommen)
  • P302+P334 Bei Berührung mit der Haut: In kaltes Wasser tauchen [oder nassen Verband anlegen]. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Bei Kontakt mit der Haut: In kaltes Wasser tauchen / nassen Verband anlegen.)
  • P302+P335+P334 Bei Berührung mit der Haut: Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen [oder nassen Verband anlegen]. (Mit Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018 neu aufgenommen)
  • P302+P350 (Bei Kontakt mit der Haut: Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen.) aufgehoben
  • P302+P352 Bei Berührung mit der Haut: Mit viel Wasser / … waschen. (Bis zum Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014: Bei Kontakt mit der Haut: Mit viel Wasser und Seife waschen.)
  • P302+P352+P310 keine offizielle Kombination
  • P302+P352+P312 keine offizielle Kombination
  • P303+P361+P353 Bei Berührung mit der Haut [oder dem Haar]: Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. (Bis zum Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014: Bei Kontakt mit der Haut [oder dem Haar]: Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. Mit Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014 aufgehoben, mit Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018 wieder aufgenommen)
  • P304+P340 Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
  • P304+P340+P310 Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.
  • P304+P340+P311 keine offizielle Kombination
  • P304+P341 (Bei Einatmen: Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert.) aufgehoben
  • P305+P351+P338 Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.)
  • P306+P360 Bei Kontakt mit der Kleidung: Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen.
  • P307+P310 keine offizielle Kombination
  • P307+P311 (Bei Exposition: Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.) aufgehoben
  • P308+P310 keine offizielle Kombination
  • P308+P311 Bei Exposition oder falls betroffen: Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
  • P308+P313 Bei Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
  • P309+P310 keine offizielle Kombination
  • P309+P311 (Bei Exposition oder Unwohlsein: Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.) aufgehoben
  • P332+P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
  • P333+P313 Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
  • P335+P334 (Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen / nassen Verband anlegen.) aufgehoben
  • P336+P315 Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben. Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. (Mit Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018 neu aufgenommen)
  • P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
  • P342+P311 Bei Symptomen der Atemwege: Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
  • P361+P364 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
  • P362+P364 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
  • P370+P376 Bei Brand: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.
  • P370+P378 Bei Brand: … zum Löschen … verwenden. (Die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen sind vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
  • P370+P380 (Bei Brand: Umgebung räumen.) aufgehoben
  • P370+P380+P375 Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.
  • P371+P380+P375 Bei Großbrand und großen Mengen: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.
  • P370+P372+P380+P373 Bei Brand: Explosionsgefahr. Umgebung räumen. KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/Gemische/Erzeugnisse erreicht. (Mit Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018 neu aufgenommen)
  • P370+P380+P375+[P378] Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. [… zum Löschen verwenden.] (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Mit Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018 neu aufgenommen)

P400-Reihe: Aufbewahrung

  • P401 Aufbewahren gemäß … (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: … aufbewahren.)
  • P402 An einem trockenen Ort aufbewahren.
  • P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
  • P404 In einem geschlossenen Behälter aufbewahren.
  • P405 Unter Verschluss aufbewahren.
  • P406 In korrosionsbeständigem / … Behälter mit korrosionsbeständiger Innenauskleidung aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: In korrosionsbeständigem / … Behälter mit korrosionsbeständiger Auskleidung aufbewahren.)
  • P407 Luftspalt zwischen Stapeln / Paletten lassen.
  • P410 Vor Sonnenbestrahlung schützen.
  • P411 Bei Temperaturen nicht über … °C / … °F aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Bei Temperaturen von nicht mehr als … °C / … aufbewahren.)
  • P412 Nicht Temperaturen über 50 °C / 122 °F aussetzen. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen.)
  • P413 Schüttgut in Mengen von mehr als … kg / … lbs bei Temperaturen nicht über … °C / … °F aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Schüttgut in Mengen von mehr als … kg bei Temperaturen von nicht mehr als … °C aufbewahren.)
  • P420 Getrennt aufbewahren. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Von anderen Materialien entfernt aufbewahren.)
  • P422 [Inhalt in / unter … aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)] aufgehoben
  • P402+P404 In einem geschlossenen Behälter an einem trockenen Ort aufbewahren.
  • P403+P233 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.)
  • P403+P235 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.)
  • P410+P403 Vor Sonnenbestrahlung schützen. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Vor Sonnenbestrahlung geschützt an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.)
  • P410+P412 Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C / 122 °F aussetzen. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen.)
  • P411+P235 [Kühl und bei Temperaturen von nicht mehr als … °C aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)] aufgehoben

P500-Reihe: Entsorgung

  • P501 Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
  • P502 Informationen zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung bei Hersteller oder Lieferant erfragen. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen.)
  • P503 Informationen zur Entsorgung/Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten/… erfragen.

Nicht vom Gesetzgeber vorgegebene P-Kombinationssätze

Unter Berücksichtigung der Deutlichkeit und Verständlichkeit können weitere Sicherheitshinweise miteinander kombiniert werden. In üblichen Kennzeichnungsquellen finden sich beispielsweise folgende Kombinationen:

  • 301+330+331+310: Bei Verschlucken: Mund ausspülen. Kein Erbrechen herbeiführen. Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
  • 302+352+310: Bei Berührung mit der Haut: Mit viel Wasser / … waschen. Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen sind vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
  • 302+352+312: Bei Berührung mit der Haut: Mit viel Wasser / … waschen. Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen sind vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
  • 304+340+311: Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
  • 307+310: Bei Exposition: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
  • 308+310: Bei Exposition oder falls betroffen: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
  • 309+310: Bei Exposition oder Unwohlsein: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)

Anmerkungen zu Einfügungen (…)

Verantwortlich für die Kennzeichnung und die Einfügungen (…) ist derjenige, der die Ware innerhalb der EU erstmals in der aktuellen Verpackung „in Verkehr bringt“ – das kann auch ein Importeur sein oder Händler, welcher die Ware in eigener Verpackung in Verkehr bringt.

Viele Hersteller haben die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen zur Beschreibung spezifischer Maßnahmen (…) in eigenständigen Unterklassen organisiert, wie zum Beispiel:

  • P501: Inhalt/Behälter … zuführen.
  • P501A: Inhalt/Behälter entsprechend den örtlichen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

Letztlich kann der Hersteller bzw. Inverkehrbringer hier jede geeignete Formulierung wählen, um die Lücke zu füllen.

Solche Unternummerierungen mit dazugehörigen Texten sind nicht rechtlich genormt, die Wahl dieser Zusätze ist ausdrücklich dem Hersteller bzw. Inverkehrbringer auferlegt.

Erfolgte Änderungen und Aufhebungen

Mit der „2. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ (2. ATP)[6] der CLP-Verordnung, der 4. ATP[7] und der 8. ATP[8] traten am 1. Dezember 2012, am 1. Dezember 2014 bzw. am 1. Februar 2018 einige Änderungen in Kraft.

Neu aufgenommene Sätze

  • Neue H-Sätze: H229, H230, H231
  • Neue P-Sätze: P364, P302+P335+P334, P336+P315, P361+P364, P362+P364, P370+P372+P380+P373, P370+P380+P375+[P378].

Mit der am 28. März 2019 erschienenen 12. ATP der CLP-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/521) setzt die EU die sechste und die siebte überarbeitete Fassung des GHS der UNO um. Diese enthält einige Neuerungen, die ab dem 17. Oktober 2020 gelten werden, darunter die neuen Gefahrenhinweise (H206, H207, H208 und H232) und neue Sicherheitshinweise (P212 und P503).[9]

Geänderte Sätze

  • H-Sätze mit geändertem Anwendungsbereich: H222, H223
  • P-Sätze mit geändertem Anwendungsbereich: P230, P233, P235, P240, P243, P280, P302, P320, P321, P353, P361, P363, P370, P373, P375, P380, P403, P407, P410, P412, P501, P231+232, P332+P313, P370+P380+P375, P410+P403, P410+P412
  • P-Sätze mit geändertem Text (der Anwendungsbereich kann ebenfalls geändert sein): P202, P210, P220, P222, P223, P224, P231, P234, P241, P242, P250, P251, P261, P263, P282, P283, P284, P308, P310, P311, P312, P334, P340, P352, P353, P362, P372, P378, P381, P401, P406, P411, P412, P413, P420, P502, P231+P232, P301+P310, P301+P312, P301+P330+P331, P302+P334, P302+P352, P303+P361+P353, P304+P340, P305+P351+P338, P342+P311, P370+P378, P403+P233, P403+P235, P410+P403, P410+412.

Aufgehobene Sätze

  • Aufgehobene EUH-Sätze: EUH001 (ab dem 17. Oktober 2020), EUH006, EUH059
  • Aufgehobene P-Sätze und P-Satz-Kombinationen: P221, P281, P285, P307, P309, P322, P341, P350, P374, P422, P235+P410, P302+P350, P304+P341, P309+P311, P335+P334, P370+P380, P411+P235
  • Die Kombination P307+P311 wurde ersetzt durch P308+P311.

Normen und Standards

  • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Stand: Juli 2009[2]; darin
    • H-Sätze: Art. 21; Anhang III (inkl. Anh. VI, 1.1.2.1.2)
    • EUH-Sätze: Art. 25, Absatz 1
    • P-Sätze: Art. 22; Anhang IV, Teil 2 / Erlaubnis für weitere Kombinationen: Anhang IV, S. 211
  • Änderung und Korrekturen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[10]
  • Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS). Hrsg. von der UNECE Transport Division[1]

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1  UNECE Transport Division (Hrsg.): Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS). aktuelle Auflage. (Originaltext des GHS der UN, offizielle Fassung mit Corrigenda, Weblink auf pdf).
  2. 2,0 2,1 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, EU-Amtsblatt L353 (EUR-Lex, – mit der neuen GHS- und der im Rahmen von Übergangsfristen weiter geltenden EU-Kennzeichnung)
  3. (EG) Nr. 1272/2008 Art. 18
  4. (EG) Nr. 1272/2008 Art. 19
  5. (EG) Nr. 1272/2008 Art. 20
  6. Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (PDF)
  7. Verordnung (EU) Nr. 487/2013 (PDF)
  8. Verordnung (EU) 2016/918 (PDF)
  9. reach-compliance.ch: Die H-Sätze und P-Sätze, abgerufen am 11. Juli 2019.
  10. Änderungen und Korrekturen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
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