Rechtswissenschaft und Lügner-Paradoxon: Unterschied zwischen den Seiten

Aus AnthroWiki
(Unterschied zwischen Seiten)
imported>Joachim Stiller
 
imported>Odyssee
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
[[Datei:Fontaine de la Justice.jpg|mini|Fontaine de la Justice – Die Quelle der Gerechtigkeit. Justitia schmückt die Säule des Gerechtigkeitsbrunnens in der [[Gerechtigkeitsgasse]] [[Bern]].]]
Ein '''Lügner-Paradoxon''' ist ein [[Paradoxon]], das entsteht, wenn ein [[Aussagesatz]] seine eigene Falschheit behauptet. Im einfachsten Fall also der Satz: „Diese Aussage ist falsch“. Das Problem entsteht dadurch, dass der Satz selbstbezüglich ist und dadurch zu einer [[Antinomie]] führt: Wenn der Satz wahr ist, sagt er logisch folgerichtig aus, dass er falsch ist, und umgekehrt.  


Die '''Rechtswissenschaft''' oder '''Jurisprudenz''' (von {{laS|''[[Latein im Recht#I|iuris]] [[prudentia]]''}}, „[[Kenntnis]] des Rechts“) befasst sich mit der Auslegung, der systematischen und begrifflichen Durchdringung gegenwärtiger und geschichtlicher juristischer Texte und sonstiger [[recht]]licher Quellen. Eine sachgerechte Deutung juristischer Texte schließt eine [[geisteswissenschaft]]liche Beschäftigung mit der Entstehung und der Anwendung von Rechtsquellen und Normen ein. Grundlegend für diese Arbeit ist ein Verständnis der [[Rechtsgeschichte]], [[Rechtsphilosophie]], [[Rechtstheorie]], [[Rechtspolitik]] und [[Rechtssoziologie]]. Die vorgenannten Disziplinen werden zusammen mit der [[Rechtsdogmatik]] und [[Juristische Methodenlehre|Methodenlehre]] auch insgesamt im Plural als ''Rechtswissenschaften'' bezeichnet.
Auf [[Objektsprache|objektsprachlicher]] Ebene ist diese Antinomie nicht aufzulösen, wohl aber, wenn eine [[Metasprache|metasprachliche]] Ebene eingeführt wird, die selbstbezügliche Aussagen grundsätzlich für sinnlos erklärt und damit ausschließt. [[Wikipedia:Alfred Tarski|Alfred Tarski]] hat in seinem wegweisenden Aufsatz «''Der Wahrheitsbegriff in den formalen Sprachen''» nachgewiesen, das in künstlichen, formalisierten Sprachen mit einer durchgehend konsequenten Trennung von [[Objektsprache]] und [[Metasprache]] derartige Paradoxien immer vermieden werden können.


Eine klassische Definition dessen, was Rechtswissenschaft ist, gibt der römische [[Jurist]] [[Ulpian]] († [[223]] oder [[228]] n. Chr. in [[Rom]]): Rechtswissenschaft ist die Kenntnis der menschlichen und göttlichen Dinge, die Wissenschaft vom Gerechten und Ungerechten. {{"|Iuris prudentia est divinarum atque humanarum rerum notitia, iusti atque iniusti scientia|Domitius Ulpianus|Ulpian primo libro reg., [[Pandekten|Digesten]] 1,1,10,2}}.
== Siehe auch ==
Das „Göttliche“ im Sinne des [[Kanonisches Recht|kanonischen Rechts]] ist an deutschen Universitäten zwar erst lange nach der Aufklärung, aber in der Gegenwart dennoch als Pflichtfach aus den rechtswissenschaftlichen Lehrplänen entfernt worden.
 
In Deutschland findet sich noch heute der Pluralbegriff ''Jura'' (lat. „die Rechte“), die Singular-Form ''Jus'' oder das lateinische ''Ius'' ist nur in Österreich und der Schweiz gebräuchlich.
 
Neben dem weltlichen Recht und seiner Rechtswissenschaft gibt es noch religiös begründete Rechtswissenschaften. Das [[Christentum|christliche]] Recht wird im deutschen Sprachraum oft als [[Kirchenrecht]] bezeichnet. Das Recht der [[Römisch-katholische Kirche|katholischen Kirche]] ist das [[Kanonisches Recht|kanonische Recht]]. Mit dem Recht des [[Islam]] ([[Scharia]]) beschäftigt sich die islamische Rechtswissenschaft ([[Fiqh]]). Das jüdische Recht ist die [[Halacha]]. Neben der [[Theologie]], [[Medizin]] und [[Philosophie]] ist die Rechtswissenschaft eine der klassischen [[Universität]]s­disziplinen.
 
== Wissenschaftstheoretische Einordnung der Rechtswissenschaft ==
Die Rechtswissenschaft zählt zu den [[Geisteswissenschaften]] und ist eine [[Hermeneutik|hermeneutische]] Disziplin (''Textwissenschaft''). Die durch die Philosophie der Hermeneutik gewonnene Erkenntnis über die Bedingungen der Möglichkeit von Sinnverstehen wendet sie als juristische Methode auf die [[Auslegung (Recht)|Auslegung]] juristischer Texte an.


Ihre Sonderstellung gegenüber den übrigen [[Geisteswissenschaft]]en leitet sie, soweit sie sich mit dem geltenden Recht beschäftigt, aus der [[Staatliches Gewaltmonopol|Allgemeinverbindlichkeit]] von [[Gesetz]]es­texten ab, welche sie in Bezug auf konkrete Lebenssachverhalte in der [[Rechtsprechung]] anzuwenden hat. Unter diesem Blickwinkel lässt sich die Rechtswissenschaft im Idealfall auch als Erforschung von Modellen für die Vermeidung und Lösung gesellschaftlicher und zwischenmenschlicher Konflikte verstehen.
* {{WikipediaDE|Lügner-Paradox}}
 
Die hermeneutische Methode unterscheidet sie anderseits von den [[Empirie|empirischen Wissenschaften]], wie der [[Naturwissenschaft]], der [[Medizin]], der [[Wirtschaftswissenschaft|Wirtschafts-]] und [[Sozialwissenschaft]], deren Ziel nicht das Verstehen von Texten ist, sondern die Erforschung von natürlichen oder sozialen Regelmäßigkeiten, welche durch Erfahrung, Beobachtung und [[Wissenschaftliche Methodik]] überprüfbar und [[Falsifikation|widerlegbar]] sind.
 
Die Rechtswissenschaft beschäftigt sich wie die anderen hermeneutischen Textwissenschaften ([[Philologie]], [[Theologie]]) nicht mit objektiven Erkenntnissen über sinnlich erfahrbare Erscheinungen.<ref>Vgl. den Vortrag „[[Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft]]“, 1848.</ref> Dies bleibt Nebenzweigen der Rechtswissenschaft vorbehalten, wie etwa der Rechtsphilosophie, der Rechtssoziologie und der [[Kriminologie]].
 
== Disziplinen ==
Die Teilgebiete der Rechtswissenschaft lassen sich zusammenfassen zu den [[Auslegung (Recht)|exegetischen]] Fächern und den nicht-exegetischen Fächern (historische, philosophische oder empirische Fächer). Bei den exegetischen Fächern steht die [[Rechtsdogmatik]] ganz im Vordergrund. Bei den exegetischen nicht-dogmatischen Fächern werden insbesondere die [[Digestenexegese]] und die Exegese deutschrechtlicher Quellen betrieben. Selten werden z.&nbsp;B. [[keilschriftrecht]]liche Quellen ([[Codex Hammurapi]]) ausgelegt.
 
Die nichtexegetischen juristischen Grundlagenfächer sind oft zugleich Disziplinen von Nachbarwissenschaften, so etwa die [[Rechtsphilosophie]], die [[Rechtsgeschichte]] und die [[Rechtssoziologie]].
 
In neuerer Zeit beschäftigt sich die Rechtswissenschaft viel mit der rechtlichen Methodik und der Lehre von der Gesetzesauslegung. Weil für die juristische Exegese eine ''juristische Methodenlehre'' von Bedeutung ist, wird diese oftmals gesondert gelehrt.
 
Dabei hat insbesondere die Rechtsphilosophie in der Rechtswissenschaft und im Rechtsstudium, im Vergleich zu [[Hochmittelalter]] und [[Renaissance]], erheblich an Stellenwert verloren. Die Kriminologie, welche sich unter anderem mit [[Empirie|empirischer Forschung]] beschäftigt, hat an den [[Hochschule]]n ebenfalls einen eher geringen Stellenwert.
 
Ein Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete ist im Artikel ''[[Recht#Einzelne Rechtsgebiete|Recht]]'' enthalten.
 
== Geschichte  Rechtswissenschaft ==
Die [[Rechtsgeschichte]] beschäftigt sich nicht nur mit der historischen Entwicklung des Rechts selbst, sondern auch mit der Reflexion über dasselbe in historischer Perspektive. In diesem Sinne ist die Rechtsgeschichte auch eine Rechtswissenschaftsgeschichte.  Entsprechende Fragen sind für verschiedene Epochen unterschiedlich gut erforscht.
 
Gemeinhin gilt die [[Römische Rechtswissenschaft]] als älteste historisch belegte Rechtswissenschaft, die in der [[Klassik (Jurisprudenz)|Klassik]] zu einem ersten Höhepunkt gelangt war. Für frühere Entwicklungen, etwa das [[Keilschriftrecht|Rechtssystem Mesopotamiens]] oder Ägyptens sowie das [[Antikes griechisches Recht|antike griechische Recht]] geht man nach derzeitigem Forschungsstand aus, dass man auch dort über Recht reflektierte, dies aber nicht die Schwelle zur Rechtswissenschaft überschritten habe. Selbst in Griechenland reflektierte man zwar ausgiebig das Problem der Gerechtigkeit, unternahm jedoch nicht den Versuch, das geltende Recht systematisch zu durchdringen.
 
Die Frage, was Recht ist, wurde über die Jahrhunderte immer wieder unterschiedlich beantwortet. Anfangs wurde Recht gleichgesetzt mit den herrschenden Moralvorstellungen (''vgl. auch'' [[Naturrecht]]). Später dominierte die Vorstellung, als Recht könne nur eine Regel verstanden werden, die von einer [[Körperschaft]] oder Person (i.&nbsp;d.&nbsp;R. dem „Herrscher“) erlassen wurde, die auch die Autorität zu ihrem Erlass und zur Durchsetzung hatte ([[Rechtspositivismus]]). Die [[historische Rechtsschule]] betonte demgegenüber zu Anfang des 19.&nbsp;Jahrhunderts wieder die gesellschaftliche und geschichtliche Verankerung des Rechts. Aus diesen und anderen Vorstellungen haben sich die heute üblichen [[Rechtsordnung|Rechtssysteme]] entwickelt.
 
Die moderne Rechtswissenschaft nahm ihren Ausgangspunkt dann an der [[Universität von Bologna]].<ref name="britannica">Encyclopaedia Britannica 2004, university</ref> Am Ende des 11. Jahrhunderts begann man dort Juristen im überlieferten römischen Recht auszubilden, das man mit den Methoden der [[Scholastik]] zu durchdringen suchte. Mit unterschiedlichen Strömungen kam dieses Projekt in Deutschland erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts zum vorläufigen Abschluss.
 
Hier sind wiederum vor allem zwei Arten von Rechtssystemen zu unterscheiden, nämlich die des [[Kodifikation|kodifizierten]], abstrakt definierten Rechts, und die des Fallrechts ([[Common Law]]).
 
Das ''kodifizierte Recht'' hat sich im Wesentlichen aus dem [[Römisches Recht|römischen Recht]] entwickelt. So war es Kaiser [[Justinian I.|Justinian]], der als Erster das römische Recht im [[Corpus Iuris Civilis]] (CIC, erstmals im Jahre 529 veröffentlicht) zusammenstellte und damit zugleich im gesamten Römischen Reich vereinheitlichte. Auch wenn im kodifizierten Recht frühere Entscheidungen berücksichtigt werden, hat letztlich immer das Gesetzbuch und der [[Gesetz]]estext – gegebenenfalls auch [[Gewohnheitsrecht]] – die höchste Autorität.
 
Die ersten [[Fakultät (Hochschule)|Fakultäten]] entstanden im 11. Jahrhundert in [[Italien]], in denen Adelssöhne in [[Kirchenrecht]], [[Jurisprudenz|weltlichem Recht]] und [[Medizingeschichte|Medizin]] Bildung erhielten. Die Rechtsschule zu [[Universität Bologna|Bologna]] 1088 war eine der ersten [[Geschichte der Universität|Universitäten]].<ref name="britannica">Encyclopaedia Britannica 2004, university</ref> Von da aus gab es eine Verbreitung des Römischen Rechts ([[Corpus iuris civilis|CIC]]) in ganz Kontinentaleuropa, jedoch nicht bis nach [[Skandinavien]] und nicht auf die [[Britannien|britischen Inseln]]. Das Römische Recht wurde dann konsequent im christlich-abendländischen, kontinentaleuropäischen Rechtsraum bei [[Pogrom]]en gegen Juden, den [[Inquisition]]en und der [[Hexenverfolgung]], besonders hinsichtlich Verfolgung [[Ketzer|Andersgläubiger]], [[Scheiterhaufen]] und [[Folter]], als legale Grundlage benutzt.
 
Der wichtige Bereich des [[Privatrecht|Zivilrechts]] wurde von [[Napoleon Bonaparte|Napoleon]] überarbeitet und 1804 im [[Code civil]] neu kodifiziert. Dieser ist seitdem im französischsprachigen Raum, den ehemaligen französischen Kolonien und weiteren Ländern verbreitet.
 
Daneben steht die deutsche Rechtstradition. Sie entstand auf dem Boden des [[Gemeines Recht|gemeinen Rechts]], eine Mischung aus [[Römisches Recht|römischem]] und [[Kanonisches Recht|kanonischem]] Recht. Nach der Gründung des [[Deutsches Reich|Deutschen Reiches]] 1871, wurde das [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerliche Gesetzbuch]] kodifiziert und 1896 veröffentlicht, es trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Heute strahlt es über Deutschland hinaus, besonders ist hier die [[Umweltschutz]]-Gesetzgebung zu nennen. Das deutsche „geltende Recht“ besteht heute neben den von der Rechtswissenschaft gewonnenen Erkenntnissen zu einem wesentlichen Teil aus den von der Rechtsprechung entwickelten [[Fallrecht]]sgrundsätzen, dem [[Richterrecht]].<ref> [[Bernd Rüthers]]: [https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/inst/IRP/Rechtspolitisches_Forum/15_Ruethers_EBook_geschuetzt.pdf ''Rechtsdogmatik und Rechtspolitik unter dem Einfluss des Richterrechts''] [[Institut für Rechtspolitik an der Universität Trier]], Vortrag, 30. Juni 2003.</ref>
 
Im Gegensatz dazu steht die Entwicklung der englischen Rechtstradition des ''Common Law''. Das Recht ist hier im Grundsatz nicht kodifiziert, sondern wird von der [[Rechtsprechung]] auf Grund von [[Präjudiz]]ien weiterentwickelt. Dieses Rechtssystem wurde auch in den [[Vereinigte Staaten|USA]] und anderen ehemaligen britischen Kolonien übernommen und weiterentwickelt. So gibt es in den USA eine Schule des ''legal realism'', nach der allein das Recht ist, was die [[Gericht]]e als Recht anwenden und vollstrecken werden. Eine andere Besonderheit des US-amerikanischen Rechts ist die große Bedeutung der Schwurgerichte (''vgl.'' [[Jury (angelsächsisches Rechtssystem)|Jury]]).
 
Stattdessen hat die Rechtswissenschaft beispielsweise in Deutschland eine eigenständige Funktion im Verhältnis zu Rechtsprechung. Die [[Literaturmeinung|rechtswissenschaftliche Literatur]] ist ein (wirksamer und anerkannter) „Rechtsbildungsfaktor“ (zumindest im [[Arbeitsrecht]]).<ref name="Richardi 2009">{{Literatur
| Autor=[[Reinhard Richardi]] (Bearbeiter)
| Herausgeber=Reinhard Richardi, [[Hellmut Wißmann]], Otfried Wlotzke, [[Hartmut Oetker]]
| Titel=Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht
| Band=Band 1
| Auflage=3.
| Verlag=C.H. Beck
| Ort=München
| Jahr=2010
| Kapitel=§&nbsp;6 Staatliche Rechtsetzung und Rechtswissenschaft Rn. 35
| ISBN=978-3-406-55553-4
}}</ref> Dies kann auch aus den Worten des [[Bundesverfassungsgericht]]es, dass „[d]ie Gerichte […] bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen Rechtsgrundlagen ableiten [müssen], die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind“,<ref>BVerfG, Beschluss vom 26.&nbsp;Juni 1991, Az.: 1 BvR 779/85 =&nbsp;{{BVerfGE|84|212|226}} =&nbsp;[[Neue Juristische Wochenschrift|NJW]] 1991, S.&nbsp;2549 (2550) – Zulässigkeit und Grenzen der Aussperrung: „Zudem war der Beschluß des Großen Senats auf so erhebliche Kritik gestoßen, daß der unveränderte Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht gesichert erscheinen konnte.“</ref> geschlossen werden.<ref name="Richardi 2009" />
 
War die Rechtswissenschaft in Mitteleuropa bis zum Ende des 19. Jahrhunderts vorwiegend Privatrechtswissenschaft, hat sie sich seitdem deutlich ausdifferenziert. Aus den Erfordernissen der Verwaltung entwickelte sich zusehends eine Verwaltungswissenschaft, die sich recht früh schon zur wissenschaftlichen Beschäftigung mit öffentlichem Recht ausweitete.<ref>[[Michael Stolleis]], Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland - Staatsrechtswissenschaft und Verwaltungsrechtswissenschaft, 4. Bde.</ref>
 
== Studium und Juristenausbildung ==
{{Hauptartikel|Juristenausbildung in Deutschland|Juristenausbildung in Österreich|Juristenausbildung in der Schweiz}}
 
Zentraler Bestandteil der juristischen Ausbildung ist in vielen [[Rechtskreis]]en das Studium der Rechtswissenschaft an einer Hochschule.
 
In Österreich und der Schweiz wird das rechtswissenschaftliche Studium ''Jus'' genannt, da das kanonische Recht keinen verpflichtenden Inhalt des Studiums mehr darstellt.
 
Der Begriff ''Rechtswissenschaft'' bezeichnet die Wissenschaft eines Rechts (weltlich oder kirchlich). Rechtswissenschaften bedeutet hingegen, die Wissenschaft oder das Studium beider Rechte; des kanonischen und weltlichen Rechts. Der in Deutschland umgangssprachlich gebrauchte Begriff ''Jura'' für das Studium der Rechtswissenschaft ist – akademisch betrachtet – irreführend: Jura kommt von lat. ''iura'', dem Plural von ''ius''. Also auch hier wieder die Unterscheidung zwischen einem und beiden Rechten. Somit müsste „Rechtswissenschaft“ in Deutschland – wie in Österreich und der Schweiz richtigerweise als „Jus“ bezeichnet werden und die Rechtswissenschaften inklusive des kanonischen Rechts als Jura, wobei auch diese Theorie nicht der Realität entspricht, da „Rechtswissenschaften“ als Synonym für die breitgefächerte Materie – und unabhängig vom kanonischen Recht – verwendet wird.
 
== Grenzen, Defizite und Prinzipien der Rechtswissenschaft ==
Versteht man die Rechtswissenschaft als Wissenschaft vom geltenden Recht, so konzentriert sie sich dabei im Wesentlichen auf die Interpretation von Gesetzen und der aus den Gesetzen abgeleiteten Rechtsprechung und will daraus eine Erkenntnis über das geltende Recht gewinnen. Dies findet seine Grenzen zum einen in der Menge der Rechtsnormen und zum anderen in der fehlenden Kenntnis der tatsächlichen Wirkungen der Rechtsnormen.
 
In einem modernen, hochkomplexen [[Staat]] gibt es jedoch eine nicht mehr überschaubare Menge von Rechtsnormen. Es gibt in Deutschland mehr als 5000 Gesetze und Verordnungen des Bundes,<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html Überblick beim BMJ zu wesentlichen Gesetzen]</ref> zu denen die Gesetze und Verordnungen der 16 [[Land (Deutschland)|Bundesländer]] und die [[Rechtsverordnung]]en und [[Satzung (öffentliches Recht)|Satzungen]] der Bezirke, Kreise, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden hinzukommen. Hinzu kommen eine große Anzahl von Verwaltungsrichtlinien (wie z.&nbsp;B. die [[TA Luft]], die [[TA Lärm]]) und von Ausschüssen und Verbänden geschaffene Normen, die faktisch ebenfalls Gesetzeskraft haben (wie z.&nbsp;B. die [[Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen|VOB]], die [[DIN-Norm]]en, die zahlreichen Richtlinien und Empfehlungen der [[Bundesanstalt für Straßenwesen]] (BASt) und der [[Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen]] (FGSV) für den Straßenbau, die [[Länderarbeitsgemeinschaft Abfall|LAGA]] usw.). Da viele dieser Normen sehr spezifische und hochtechnische Sachverhalte regeln, sind sie zum Teil nur von Spezialisten vollständig verständlich. Das steht in einem Spannungsfeld zum grundsätzlichen Ziel der Rechtswissenschaft, wonach es einem jeden möglich sein soll, sein Handeln an ihm verständlichen Rechtsnormen auszurichten.
 
Alle Rechtsnormen müssen einigen grundlegenden [[Prinzip]]ien genügen. Dazu gehören das Prinzip „Keine Strafe ohne Gesetz“ (''[[nulla poena sine lege]]''), „Keine Strafe ohne Schuld“ (''[[nulla poena sine culpa]]'') sowie die Grundsätze der ''[[Verhältnismäßigkeit]]'' oder der ''Einhaltung von [[Treu und Glauben]]''. Zu den ''[[Rechtsstaat|rechtsstaatlichen Grundsätzen]]'' (siehe auch [[Rechtsstaatsbegriff]]) gehört ferner das ''[[Rückwirkungsverbot|Verbot der Rückwirkung zum Nachteil des Bürgers]]'', wenngleich von diesem Prinzip Durchbrechungen anerkannt sind.
 
Kritisiert wird, dass die Rechtswissenschaft die Auswirkungen der Rechtsnormen in der Realität nur durch die Sicht der staatlichen Rechtsprechung erkennt, da sie so gut wie keinerlei rechtstatsächliche Forschungen betreibt. Da nur ein vergleichsweise winziger Teil der alltäglichen Rechtsanwendung zu Auseinandersetzungen vor Gericht führt, gelangt ein großer Teil des rechtlich relevanten menschlichen Verhaltens nicht zur Aufmerksamkeit der Rechtswissenschaft, auch wenn das Verhalten nicht mit der juristischen Theorie übereinstimmen sollte. Nicht zur Kenntnis der öffentlichen Gerichtsbarkeit gelangen ferner die Streitigkeiten, die aufgrund der wirtschaftlichen oder sozialen Machtverhältnisse außergerichtlich geregelt werden sowie solche Bereiche insbesondere der Wirtschaft, in denen Streitigkeiten bewusst von staatlichen Gerichten ferngehalten und allenfalls von Schiedsgerichten entschieden werden, die weder ihre Verfahren noch ihre Entscheidungen publik machen. Das Studium der Rechtsprechung vermittelt somit nur einen winzigen Ausschnitt aus der Wirklichkeit der Rechtsanwendung.
 
Versteht man unter dem geltenden Recht nicht nur die Summe der Normen, die das menschliche Verhalten in einem bestimmten Gebiet zu regeln beabsichtigen, sondern auch ihre Rechtsfolgen, also die tatsächlichen Auswirkungen dieser Normen bzw. die Art und Weise, wie diese Normen von den Betroffenen verstanden und angewendet werden, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass die Rechtswissenschaft nur die Oberfläche des geltenden Rechts zu erkennen vermag und gelegentlich auch falsche Schlüsse daraus zieht.
 
== Teildisziplinen ==
Die Rechtswissenschaft umfasst mehrere Teildisziplinen, die manchmal auch mit dem Plural ''Rechtswissenschaften'' zusammenfassend bezeichnet sind. Die wichtigsten Teildisziplinen sind:
* [[Rechtsdogmatik]] ist eigentliche Kerndisziplin der Rechtswissenschaft. Sie  bemüht sich um eine systematische Durchdringung der verschiedenen Rechtsquellen und analysiert positives Recht vor allem begrifflich. Im kontinentaleuropäischen Rechtskreis sind ihre Methoden vor allem die der [[Auslegung (Recht)|Exegese]] sowie der Lückenfüllung durch [[richterliche Rechtsfortbildung]] im wege der [[Analogie (Recht)|Analogie]]
* Die [[Rechtspolitik|Politische Jurisprudenz]] zieht auf die aktive Gestaltung von Recht. Hierfür untersucht sie die Möglichkeiten und Bedingungen einer Veränderungen des geltenden Rechts und erarbeitet auf Grundlage von Änderungswünschen Vorschläge zur Umgestaltung. Ein wesentlicher Teilbereich ist deshalb auch die [[Rechtskritik]], die nach Schwächen im geltenden Recht fragt.
* Die [[vergleichende Rechtswissenschaft]] untersucht verschiedene Rechtssysteme auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Dabei geht es sowohl um die verschiedenen Lösungswege für ein identisches gesellschaftspolitisches Ziel als  auch um die verschiedenen Auswirkungen, die ein bestimmtes [[Rechtsinstitut]] haben kann.
* Die [[Rechtsphilosophie]] arbeitet inderdisziplinär und untersucht das Recht als Gegenstand mit dem Methoden der [[Philosophie]]. Sie ist eng verwandt mit der [[Rechtstheorie]], die bisweilen als ihr Teilbereich angesehen wird. Letztere betrachtet das Wesen des Rechts unabhängig von der konkreten Rechtsordnung und fragt nach seinen Geltungsbedingungen und der Struktur von Normen.
* Auch die [[Rechtsgeschichte]] arbeitet interdisziplinär, indem sie sich dem Recht mit den Methoden der [[Geschichtswissenschaft]] zuwendet. Traditionell wird ihr Forschungsgegenstand mit der Trias vergangener Normen, vergangener Rechtspraxis und vergangener Reflexion über Recht umschrieben.
* Die [[Rechtstatsachenforschung]] beschäftigt sich mit dem tatsächlich gelebten Recht.
* Die [[Rechtssoziologie]] untersucht Recht als Phänomen der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Sie betrachtet die Funktion des Rechts in sozialen Funktionszusammenhängen.
* Die [[Rechtsdidaktik]] beschäftigt sich mit Fragen der Vermittelbarkeit von Recht. Sie gehört wohl zu den ältesten Disziplinen der Rechtswissenschaft. In Deutschland erfuhr sie vor allem in den 1970er Jahren eine erhebliche Konjunktur. Nachdem sie anschließend fast in die Bedeutungslosigkeit verschwand, konnte sie sich in den letzten Jahren wieder etablieren.
 
== Siehe auch ==
{{Portal|Recht}}
* {{WikipediaDE|Kategorie:Rechtswissenschaft}}
* {{WikipediaDE|Rechtswissenschaft}}
* {{WikipediaDE|Liste von Rechtswissenschaftlern}}


== Literatur ==
== Literatur ==
=== Allgemeine Einführungen ===
* Klaus Adomeit, Susanne Hähnchen: ''Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre''. 7., neu bearbeitete Auflage. C.F. Müller. Heidelberg 2018, ISBN 978-3-8114-4644-1.
* Karl Engisch: ''Einführung in das juristische Denken.'' Herausgegeben und bearbeitet von Thomas Würtenberger und Dirk Otto. 11. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-17-021414-9.
* Kristian Kühl, Hermann Reichold, Michael Ronellenfitsch: ''Einführung in die Rechtswissenschaft – Rechtssystem und Rechtstechnik.'' C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-36575-1.
* Kurt Seelmann, Daniela Demko: ''Rechtsphilosophie''. 6., überarbeitete und erweiterte Auflage, C.H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-67172-2.
* Karl Larenz, Claus-Wilhelm Canaris: ''Methodenlehre der Rechtswissenschaft''. 3. Aufl., Springer, Berlin 1995 - ISBN 978-3-540-59086-6
=== Zur Geschichte des Fachs ===
* Thomas Duve, Stefan Ruppert (Hrsg.): ''Rechtswissenschaft in der Berliner Republik''. Erste Auflage. Suhrkamp-Taschenbuch Wissenschaft 2230. Berlin: Suhrkamp. 2018. ISBN 978-3-518-29830-5.
* Ingo Müller: ''Furchtbare Juristen, Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz'', 7. Aufl, Berlin 2014 - ISBN 978-3-89320-179-2
* Fritz Schulz: ''Geschichte der Römischen Rechtswissenschaft'',  Weimar 1961. Dieter Simon (Hrsg.) ''Rechtswissenschaft in der Bonner Republik: Studien zur Wissenschaftsgeschichte der Jurisprudenz''. 1. Aufl. Suhrkamp-Taschenbuch Wissenschaft 1150. Frankfurt am Main: Suhrkamp. 1994. ISBN 978-3-518-28750-7.
* Michael Stolleis: ''Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland'',
** Bd. 1, ''Reichspublizistik und Policeywissenschaft 1600–1800'', München 2002.
** Bd. 2, ''Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800–1914'', München 1992.
** Bd. 3, ''Staatsrechtswissenschaft und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914–1945'', München 2002.
** Bd. 4, ''Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in West und Ost 1945–1990'', München 2017.
* Franz Wieacker: ''Privatrechtsgeschichte der Neuzeit'', 2. Aufl., Göttingen 1967.
=== Zur Wissenschaftspolitik ===
* Anna-Lena Scholz: ''Exzellent gescheitert. Die Universität Frankfurt hat im Elite-Wettbewerb um Spitzenforschung alles richtig gemacht. Trotzdem hat es nicht gereicht. Wie konnte es dazu kommen?'' In: Die&nbsp;Zeit, 2017, Nr.&nbsp;53, S.&nbsp;75 (zur Ablehnung des DFG-Antrags des Exzellenzclusters Normative Orders an der Goethe-Universität Frankfurt am Main).
* Wissenschaftsrat: ''Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland. Situation, Analysen, Empfehlungen'' ([http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/2558-12.pdf Drs.&nbsp;2558-12]; PDF; 483&nbsp;kB), November 2012.
* Peter A. Zervakis und Hochschulrektorenkonferenz (Hrsg.): ''[https://www.hrk-nexus.de/fileadmin/redaktion/hrk-nexus/07-Downloads/07-02-Publikationen/140618_HRK_Juristenausbildung_web.pdf Juristenausbildung heute: zwischen Berlin und Bologna. Projekt nexus – Konzepte und gute Praxis für Studium und Lehre]''. Hochschulrektorenkonferenz. Bonn, 2014. ISBN 978-3-942600-32-3.
=== Wissenschaftliche Schriften über das Recht ===
<!-- historisch bedeutsame rechtswissenschaftliche Grundlagenwerke, die die Wissenschaftsgeschichte der Rechtswissenschaft ergeben, die aber auch für den Artikel RECHT heranzuziehen wären -->
* Aristoteles: ''De re publica Atheniensium (Politik und Staat der Athener).'' Artemis, Zürich u. a. 1955.
* Platon: ''Nomoi.'' Akademischer Verlag, Berlin 1992.
* Platon: ''Politeia (Der Staat).'' Kröner, Stuttgart 1973.
* Thomas von Aquin: ''Summa contra gentiles.'' Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt.
* Niccolò Machiavelli: ''Der Fürst.'' Kröner, Stuttgart 1978.
* Cesare Beccaria: ''Dei delitti e delle pene. Des Herrn Marquis von Beccaria unsterbliches Werk von Verbrechen und Strafen.'' Scientia, Aalen 1990.
* Jean-Jacques Rousseau: ''Contract social.'' Reclam, Stuttgart.
* Charles de Montesquieu: ''Vom Geist der Gesetze.'' Reclam, Stuttgart 1976.
* Jean Bodin: ''Über den Staat. Sechs Bücher über den Staat.'' Reclam, Stuttgart 1986.
* Friedrich Carl von Savigny: ''Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.'' Olms, Hildesheim 1967.
* Alexander Hamilton, James Madison, John Jay: ''Die Federalist-Artikel.'' Schöningh (UTB), Paderborn 1994.
* Thomas Hobbes: ''Leviathan.'' Reclam, Stuttgart 1984.
* Georg W. F. Hegel: ''Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse.'' Reclam, Stuttgart 1970.
* Wilhelm von Humboldt: ''Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen.'' (1792; erstmals publiziert 1851) Reclam, Stuttgart 2002.
* Julius Hermann von Kirchmann: ''Die Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft. Eine Rede aus dem Jahr 1847.'' Hrsg. von Gottfried Neeße. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1988.
* Friedrich Carl von Savigny: ''System des heutigen römischen Rechts''. 8 Bände, 1840 bis 1849.
* Rudolf von Jhering: ''Der Zweck im Recht.'' Olms, Hildesheim 1970.
* Rudolf von Jhering: ''Der Kampf ums Recht.'' 8. Auflage. Klostermann, Frankfurt am Main 2003.
* Georg Jellinek: ''Allgemeine Staatslehre.'' 1900. – 3. Auflage. Julius Springer, Berlin 1929.
* Carl Schmitt: ''Verfassungslehre.'' 1928. – 8. Auflage. Berlin: Akademischer Verlag, 1993.
* Rudolf Smend: ''Verfassung und Verfassungsrecht.'' Duncker & Humblot, Berlin u. a. 1928.
* Gustav Radbruch: ''Rechtsphilosophie.'' 1932. – K. F. Koehler, Stuttgart 1973.
* Hans Kelsen: ''Reine Rechtslehre. Einleitung in die rechtswissenschaftliche Problematik.'' 1934. – Franz Deuticke, Wien 1985.
* H. L. A. Hart: ''The concept of law''. 1961. – dt.: ''Der Begriff des Rechts''. Suhrkamp, Berlin 2011.
* John Rawls: ''A theory of justice''. 1971. – ''Eine Theorie der Gerechtigkeit.''  Suhrkamp, Frankfurt am Main 1975.
* Ronald Dworkin: ''Taking rights seriuosly''. 1977. – dt.: ''Bürgerrechte ernstgenommen''.  Suhrkamp, Frankfurt am Main, 1984.
* Niklas Luhmann: ''Das Recht der Gesellschaft.'' Suhrkamp, Frankfurt am Main 1993.
== Weblinks ==
{{Wiktionary}}
{{Wiktionary|Jurisprudenz}}
{{Wikiquote}}
{{Wikibooks|Regal:Rechtswissenschaft}}
{{Wikibooks|Handbuch Open Science/ Rechtswissenschaft}}
{{Wikisource}}
* [http://www.vifa-recht.de/ Website der Virtuellen Fachbibliothek Recht]
* Raimund Brühl: [http://www.bakoev.bund.de/SharedDocs/Publikationen/LG_2/Werkpapier_Juristische_Denk_Arbeitsweise.pdf?__blob=publicationFile ''Einführung in die juristische Denk- und Arbeitsweise''] Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAKöV), 14., überarbeitete Auflage Mai 2016
== Einzelnachweise ==
<references />
{{Rechtshinweis}}
{{Normdaten|TYP=s|GND=4076570-2|LCCN=|NDL=|VIAF=}}


[[Kategorie:Wissenschaft]]
* [[Wikipedia:Alfred Tarski|Alfred Tarski]]: ''Der Wahrheitsbegriff in den formalisierten Sprachen'', in: Studia Philosophica [Lemberg] 1 (1936), S. 261–405 [http://www.w-k-essler.de/pdfs/Tarski.pdf pdf]
[[Kategorie:Sozialwissenschaft nach Fachgebiet]]
[[Kategorie:Sozialwissenschaftliches Fachgebiet]]
[[Kategorie:Rechtswissenschaft|!]]
[[Kategorie:Recht]]


{{Wikipedia}}
[[Kategorie:Logik]] [[Kategorie:Philosophie]]

Version vom 27. September 2017, 09:40 Uhr

Ein Lügner-Paradoxon ist ein Paradoxon, das entsteht, wenn ein Aussagesatz seine eigene Falschheit behauptet. Im einfachsten Fall also der Satz: „Diese Aussage ist falsch“. Das Problem entsteht dadurch, dass der Satz selbstbezüglich ist und dadurch zu einer Antinomie führt: Wenn der Satz wahr ist, sagt er logisch folgerichtig aus, dass er falsch ist, und umgekehrt.

Auf objektsprachlicher Ebene ist diese Antinomie nicht aufzulösen, wohl aber, wenn eine metasprachliche Ebene eingeführt wird, die selbstbezügliche Aussagen grundsätzlich für sinnlos erklärt und damit ausschließt. Alfred Tarski hat in seinem wegweisenden Aufsatz «Der Wahrheitsbegriff in den formalen Sprachen» nachgewiesen, das in künstlichen, formalisierten Sprachen mit einer durchgehend konsequenten Trennung von Objektsprache und Metasprache derartige Paradoxien immer vermieden werden können.

Siehe auch

Literatur

  • Alfred Tarski: Der Wahrheitsbegriff in den formalisierten Sprachen, in: Studia Philosophica [Lemberg] 1 (1936), S. 261–405 pdf