Erste Hilfe und Schild: Unterschied zwischen den Seiten

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[[Datei:ISO 7010 E003 - First aid sign.svg|mini|Piktogramm Erste Hilfe – gemäß [[DIN EN ISO 7010|ISO 7010]]]]
''Das'' '''Schild''' (Plural ''Schilder'') steht für:
[[Datei:Formation premiers secours Polytechnique.jpg|mini|Soldaten üben die [[Herz-Lungen-Wiederbelebung#Herzdruckmassage|Herzdruckmassage]] ]]
* [[Schild (Zeichen)]], eine Tafel mit Informationen
[[Datei:US Navy 040323-N-0000W-013 Hospital Corpsman Fernando Prieto and Hospital Corpsman Raulito Galgana demonstrate life saving techniques in the parking lot outside the Emergency Room of U.S. Naval Hospital Yokosuka, Japan.jpg|mini|US-Krankenpfleger üben die Rettung eines Patienten mit vermuteter Wirbelsäulen-Verletzung]]
[[Datei:Samariterposten bei einem Turnfest.jpg|mini|Arbeitstisch im [[Erste-Hilfe-Raum]] bei einem Turnfest]]
Unter '''Erster Hilfe''' versteht man lebensrettende und gesundheitserhaltende Sofortmaßnahmen, die von jedermann erlernt und bei medizinischen Notfällen, etwa bei [[Herz-Lungen-Wiederbelebung#Basismaßnahmen der Reanimation|Atem- oder Kreislaufstillstand]], angewendet werden können. In der [[Rettungskette]] übernehmen Ersthelfer die Alarmierung, die Absicherung der Unfallstelle und die Betreuung der Patienten, bis professionelle Hilfe eintrifft.


Je nach Kontext bezeichnet man Menschen, die Erste Hilfe leisten, oder Leute, die durch Ausbildung dazu befähigt wurden, als Ersthelfer.
''Der'' '''Schild''' (Plural ''Schilde'') steht für:
* [[Schild (Schutzwaffe)]], eine flache, tragbare Schutzwaffe; siehe dort auch zur Wortherkunft und Grammatik
* [[Wappenschild]], Grundbestandteil eines Wappens
* [[Schild (Sternbild)]]
* [[Schild (Geologie)]], großes, tektonisch stabiles Gebiet innerhalb eines Kontinents


== Inhalte einer Erste-Hilfe-Ausbildung ==
Technik:
Die Ausbildungsinhalte können sich je nach Ausbildungsstufe und Spezialisierung deutlich unterscheiden.
* ein Stützgerät im untertägigen Kohlebergbau, siehe [[Schildausbau]]
* eine schützende Stahlröhre beim Tunnelbau, siehe [[Schildvortrieb]]
* [[Energieschild]], Energiebarriere, häufig Bestandteil von Science-Fiction
* [[Lagerschild]], die hinteren und vorderen Deckel des Maschinengehäuses einer elektrischen Maschine


'''Lebensrettende Sofortmaßnahmen'''
Anatomie bei Tieren:
* [[Stabile Seitenlage]]
* ''Hornschild (Scutum''), stark verhornte Hautbezirke bei Reptilien und Vögeln, siehe [[Hornschuppe]]
* [[Atemwegsmanagement]], [[Heimlich-Manöver]]
* die Verdickung der Schwarte auf den Schulterblättern beim männlichen Wildschwein, siehe [[Jägersprache#S]]
* [[Herz-Lungen-Wiederbelebung]]
* [[Automatisierter externer Defibrillator]]
* [[Schocklagerung]]
'''Akute Erkrankungen'''
* Erkennung von [[Herzinfarkt]]en und [[Schlaganfall|Schlaganfällen]]
* [[Epilepsie]]
* [[Vergiftung]]en, [[Verätzung]]en
* [[Asthma]] und [[Hyperventilation]]
* [[Bauchschmerz]]en, [[Geburt]]
* [[Unterzuckerung]]
* [[Sonnenstich]], [[Hitzeschaden#Hitzschlag|Hitzschlag]], [[Hitzeerschöpfung]]
* [[Erfrierung]]en und [[Unterkühlung (Medizin)|Unterkühlung]]
'''Verletzungen und Wundversorgung'''
* Verletzung der [[Wirbelsäule]], Halsschienengriff, Halskragen
* [[Druckverband]]
* [[PECH-Regel]]
* Bei [[Knochenbruch|Knochenbrüchen]], [[Zerrung]]en und [[Prellung]]en: Fixationen, Ruhigstellen
* [[Brandverletzung]]en und [[Verbrühung]]en
* [[Auge]]nverletzungen, Ohrenverletzungen, Nasenbluten
* [[Desinfektion]]
* Wundverbände für verschiedene Zwecke: Abdeckung, Blutstillung, Wundheilung, Fixation
'''Medikamente'''
* [[Pharmazie|Arzneimittelkenntnis]]
* Schmerzmittel
* [[Nitroglyzerin]] und [[Aspirin]] bei Herzinfarkten
* [[Epinephrin]] bei allergischen Notfällen
'''Weiteres'''
* [[Notrufnummer]]n
* Absicherung der Unfallstelle
* [[Bergung (Technische Hilfe)|Bergung]], Rettung aus Gefahrenzone, Tragegriffe
* [[Wasserrettung|Rettung aus dem Wasser]]
* Handlungsschemata wie ABCDE-Schema ([[ATLS]])
* Psychologische Erste Hilfe (Gesprächsführung)
* [[Rettungskette]]
* [[Triage]]
* [[Einsatzleitung]]


== Geschichte ==
'''Schild''' steht für:
Eine frühe, wenn nicht die erste Publikation über Erste Hilfe ''(Zuflucht des Klugen bei Abwesenheit des Arztes)'' hatte im 14. Jahrhundert der im [[Mamluken#Mamluken in Ägypten|mamlukischen]] Kairo tätige ägyptische Arzt Šams ad-Dīn Moḥammad al-Akfānī verfasst.<ref>Friedrun R. Hau: ''al-Akfānī, Šamsaddīn Muḥammad.'' In: [[Werner E. Gerabek]], Bernhard D. Haage, [[Gundolf Keil]], Wolfgang Wegner (Hrsg.): ''Enzyklopädie Medizingeschichte.'' De Gruyter, Berlin/ New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 24.</ref>
* [[Schild (Familienname)]] − dort auch zu Namensträgern
 
* [[Schild (Gemeinde Schenkenfelden)]], Ortschaft von [[Schenkenfelden]], Bezirk Urfahr-Umgebung, Oberösterreich
Im späten 18. Jahrhundert war das [[Ertrinken]] eine der gefürchtetsten Todesursachen. Im Jahr 1767 bildete sich in Amsterdam eine Wasserrettungsorganisation, und der britische Arzt [[William Hawes]] veröffentlichte im Jahr 1773 Traktate über die künstliche [[Beatmung]] bei scheinbar ertrunkenen Menschen. 1774 wurde die ''Society for the Recovery of Persons Apparently Drowned'' gegründet, und später die [[Royal Humane Society]], die ebenfalls zur Verbreitung von Wiederbelebungstechniken beitrug.
* [[Schild (Unternehmen)]], Schweizer Mode-Einzelhandelsunternehmen
 
* [[Schild (Naturschutzgebiet)]], ein Naturschutzgebiet im Hohenlohekreis, Baden-Württemberg
Die Geschichte der Ersten Hilfe ist eng mit dem Militär verbunden. Auf den Arzt Napoleons, Baron [[Dominique Jean Larrey]], geht die Gründung eines Sanitätskorps zurück, welches auf dem Schlachtfeld medizinische Hilfe leistete. Schon unter den römischen Legionären gab es allerdings die Funktion des [[Capsarius]], der Verwundete versorgte und zum Lazarett brachte. Das [[Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung|Rote Kreuz]] wurde gegründet, nachdem [[Henry Dunant]] die Folgen der [[Schlacht von Solferino]] (1859) betrachtete. Seither sind die verschiedenen Rotkreuz- und Rothalbmond-Organisationen die wichtigsten Anbieter von Erster Hilfe und diesbezüglichen Ausbildungen.
 
Die ersten formellen Ausbildungen in Erster Hilfe entstanden durch die Tätigkeit des preußischen Militärarztes [[Friedrich von Esmarch]], der nach 1870 in Vorlesungen und Schriften verschiedene Techniken lehrte. Zum ersten Mal wurde Soldaten beigebracht, wie mit dem vielseitig verwendbaren [[Dreiecktuch]] Wunden zu verbinden und Glieder zu schienen sind – lange bevor sie diese Hilfe in einer Notsituation benötigen würden.
 
Im Jahr 1872 verschob der [[Order of Saint John]] sein Augenmerk von der Hospiz-Pflege auf die praktische medizinische Hilfe, und finanzierte die ersten Krankenwagen des Vereinigten Königreichs. Daraus entstand schließlich die in englischsprachigen Ländern verbreitete Erste-Hilfe-Organisation St John Ambulance, die mit der [[Johanniter-Unfall-Hilfe]] auch einen deutschen Ableger hat.
 
Der britische Militärarzt [[Peter Shepherd]] hörte von der Arbeit von Esmarchs, und führte zusammen mit dem Oberst und späteren Politiker [[Francis Duncan]] mittels Vorlesungen und Veröffentlichungen ein gleichwertiges Programm in der britischen Armee ein. Mit der Unterstützung des Order of Saint John bot Shepherd seine Vorträge an der [[Presbyterianismus|presbyterianischen]] Schule von [[Woolwich]] – wo er stationiert war – nun auch Zivilisten an.
 
Als Esmarch 1885 in der [[Kaufmannschaft zu Lübeck|Kaufmannschaft]] einen Vortrag hielt, wandte er sich persönlich an die Vorsitzende des Roten Kreuzes in [[Lübeck]], die Frau des [[Stadtphysicus]]es [[Carl Türk]], um ihr die Unterweisungen im Samariterdienst nahezulegen. Es erwuchs der Vorschlag diese Unterweisungen für alle [[Seemannsschulen in Deutschland|Seemannsschulen]] an der deutschen Küste für die [[Steuerleute]] obligatorisch zu machen. So wurden sie an deren [[Navigationsschule]] als der ersten deutschen zivilen Einrichtung für verbindlich erklärt.<ref> ''Krankenpflegerinnen auf dem Lande.'' von Emmy Türk in: ''Lübeckische Blätter'', 41. Jahrgang, Nr. 32, Ausgabe vom 2. August 1889, S.&nbsp;399–400. </ref>
 
== Die Erste Hilfe in der Rettungskette ==
{{Hauptartikel|Rettungskette}}
Wenn eine [[Kette]] reißt, reißt sie immer an ihrer schwächsten Stelle. Um eine optimale Versorgung des Patienten sicherzustellen, ist jede nachfolgende Station in der Rettungskette darauf angewiesen, dass die vorangehende Hilfe ohne Verzögerung und mit großer Sorgfalt geleistet wird. Dadurch wird die große Bedeutung der Ersthelfer unterstrichen: Ohne das rechtzeitige Handeln eines Ersthelfers – insbesondere das Alarmieren – kann der Rettungsdienst kein einziges Leben retten.
 
Die Rettungskette wird je nach Organisation und Quelle unterschiedlich dargestellt. Hier die Gliederung, die vom Schweizerischen Samariterbund verwendet wird:
{| class="wikitable"
|-
! Glied !! Tätigkeit !! Wer leistet die Hilfe?
|-
| '''1''' || Notruf, Unfallstelle sichern, Eigenschutz beachten, falls möglich bzw. notwendig: Patient aus Gefahrenzone bergen || Ersthelfer
|-
| '''2''' || Lebensrettende Sofortmaßnahmen (Beatmung, Herzmassage, Defibrillation) || Ersthelfer (mindestens bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes)
|-
| '''3''' || Weitere Hilfe (z. B. Wundversorgung) || Je nach dem: Ersthelfer, Rettungsdienst oder Notarzt
|-
| '''4''' || Zustand des Patienten stabilisieren und überwachen<br>Transport zum Krankenhaus || Notarzt<br>Rettungsdienst
|-
| '''5''' || Versorgung in der [[Notaufnahme]] des Krankenhauses || Ärzte verschiedener Fachrichtungen, Pfleger, andere Fachkräfte
|}
Innerhalb der Rettungskette kann nicht klar abgegrenzt werden, wo die Erste Hilfe aufhört und die professionelle Hilfe beginnt. Während manche Ausbildungen auf die Alarmierung und die lebensrettenden Sofortmaßnahmen (1. und 2. Glied) ausgerichtet sind, befähigen manche Ersthelferausbildungen auch zu Aktivitäten des 3. und 4. Glieds der Rettungskette. Noch deutlicher wird dies in besonderen Situationen wie [[Höhenbergsteigen]], [[Höhlenforschung]] und [[Forschungsexpedition]]en. Bei einem Notfall muss die medizinische Versorgung und der Rettungstransport nicht selten in eigener Verantwortung durchgeführt werden.
 
Die Rettungskette wird je nach Region durch First-Responder-Systeme ergänzt (deutscher Begriff: [[Helfer vor Ort]]). First Responder sind zwischen reinen Ersthelfern und den Rettungsdiensten angesiedelt. Da sie breiter gestreut sind als [[Rettungswache]]n und schneller vor Ort sind als herkömmliche Sanitäter und Notärzte verstärken sie vor allem das zweite Glied der Rettungskette, und entlasten Rettungsdienste beim dritten Glied. Im [[Kanton Bern]] etwa rückt die Polizei als First Responder aus, in anderen Gebieten kann dies ein Mitglied der Feuerwehr oder einer Erste-Hilfe-Organisation sein. Der First Responder verfügt über eine separate Ausbildung, diese ist bundesweit in Deutschland möglich.
 
Zunehmend werden auch Smartphone-Apps entwickelt, über die zufällig in der Nähe des Notfallortes befindliche registrierte Ersthelfer geortet und alarmiert werden können.<ref>[https://www.meine-stadt-rettet.de/ Netzwerk mit Ersthelfer-App]</ref><ref>[http://www.mt.de/nrw/21703219_Schneller-als-der-Rettungsdienst-NRW-Kreise-nutzen-Ersthelfer-App.html Ersthelfer-App: Schneller als jeder Rettungsdienst?]</ref>
 
== Psychische Erste Hilfe ==
Wirksame Erste Hilfe umfasst neben medizinischen auch psychologische Maßnahmen.<ref>Rita Bourauel: Psychische Erste Hilfe für Laien. Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen. Heft M24. Wirtschaftsverlag NW Bremerhaven 1994, ISBN 3-89429-430-2</ref>  Menschliche Nähe bedeutet Beruhigung und Erleichterung. Psychische Maßnahmen bewirken eine Stabilisierung der psychischen Situation des Betroffenen und sind für die Bewältigung der Unfallsituation sowie den Heilungserfolg von großer Bedeutung.
Die 4-S-Regeln zur Psychischen Ersten Hilfe:
* 1. '''S'''age, dass du da bist und dass etwas geschieht
* 2. '''S'''chirme den Verletzten vor Zuschauern ab
* 3. '''S'''uche vorsichtigen Körperkontakt
* 4. '''S'''prich und höre zu
 
== Situation in verschiedenen Ländern ==
In vielen Ländern sind Erste-Hilfe-Kurse verpflichtend vorgeschrieben, um einen [[Führerschein]] zu erhalten, beziehungsweise müssen Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl Mitarbeiter zu Ersthelfern (Betriebssanitätern) ausbilden. Jedoch kann man an diesen Kursen auch unabhängig davon jederzeit teilnehmen – dies wird auch stark empfohlen, um in einer Notsituation richtig reagieren zu können. Ebenso wird es empfohlen, die Kenntnisse immer wieder aufzufrischen, damit der Ersthelfer mit hoher Selbstsicherheit die richtigen Entscheidungen trifft.
 
=== Deutschland ===
==== Lebensrettende Sofortmaßnahmen ====
In diesem Lehrgang wurden nur Lebensrettende Sofortmaßnahmen (LSM) aus der Ersten Hilfe vermittelt. Die Lehrgangsdauer betrug vier Doppelstunden à 90 Minuten. Seit dem 1. April 2015 ersetzt der neue Erste-Hilfe-Lehrgang im Umfang von 9 Unterrichtseinheiten (siehe unten) die bisherige LSM-Schulung. Der Teilnehmer sollte nach der Absolvierung des LSM-Lehrganges als Sofort- / Ersthelfer an einer Unfallstelle handeln können. Die Vorlage der Teilnahmebescheinigung war in Deutschland eine Voraussetzung für den Erwerb der [[Führerscheinklasse]]n AM, A1, A2, A, B, BE, L und T. Für den Führerscheinerwerb waren die älteren LSM-Bescheinigungen noch bis zum 21. Oktober 2017 gültig, seitdem werden nur noch Erste-Hilfe-Kurse akzeptiert.<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/BJNR198000010.html FeV §76 Übergangsrecht 11b.]</ref> Auch für den Erwerb der [[Privatpilotenlizenz]] (PPL) war eine Teilnahme erforderlich.
 
Eine gesetzliche Wiederholungspflicht sieht die [[Fahrerlaubnisverordnung]] (FeV {{§|19|fev_2010|juris}} FEV) nicht vor. Das [[Straßenverkehrsgesetz]] ({{§|2|stvg|juris}} Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 StVG) schreibt vor, dass der Bewerber um eine Fahrerlaubnis ''Erste Hilfe leisten kann''. Das Wissen sollte laut allgemeinen Empfehlungen alle 2 bis max. 3 Jahren aufgefrischt werden.
 
==== Erste-Hilfe-Lehrgang ====
In diesem Lehrgang sollen die Maßnahmen zur Erstversorgung von vital bedrohten Betroffenen vermittelt werden. Die hier erwerbbaren Kenntnisse sind bei vielen Notfällen, die sich im privaten und beruflichen Umfeld ereignen können, hilfreich bis lebensrettend. Hierbei geht es zu einem großen Teil um Notfälle bezüglich Atmung und Kreislauf. Auch die Versorgung von [[Trauma (Medizin)|Verletzungen]], [[Verbrennung (Medizin)|Verbrennungen]], [[Schock (Medizin)|Schockzuständen]] sowie [[Vergiftung]]en wird gelehrt. Die Dauer umfasst 9 Unterrichtseinheiten (vor dem 1. April 2015: 8 Doppelstunden).
 
Der Kurs ist in Deutschland Pflicht für alle [[Führerscheinklasse]]n, für den Erwerb des [[Führerschein zur Fahrgastbeförderung|Personenbeförderungsscheins]], der [[JuLeiCa]] und für die Zulassung zum [[Physikum]]. Die Berufsgenossenschaften schreiben eine Wiederholung im Zeitraum von zwei Jahren vor, wobei die Wiederholungsausbildung für betriebliche Ersthelfer 9&nbsp;Stunden (vor dem 1.&nbsp;April 2015: 4&nbsp;Doppelstunden) umfasst.
 
Die Ausbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang vermittelt unter anderem folgende Kenntnisse:
* Verhalten an der [[Notfall]]stelle
* Erstes Glied der [[Rettungskette]]: Absichern, Eigenschutz, Notruf, Sofortmaßnahmen
* Zweites Glied der Rettungskette: Erste Hilfe/Weitere Maßnahmen bei
** [[Schock (Medizin)|Schock]] als lebensbedrohlicher Zustand
** Wunden und Wundversorgung, [[Blutstillung]]
** [[Vergiftung]]en (z.&nbsp;B. mit [[Ethanol|Alkohol]], [[Medikament]]en, [[Kohlendioxid]], [[Kohlenmonoxid]], [[Pestizid|Pflanzenschutzmitteln]], [[Chemikalie]]n oder [[Droge]]n)
** [[Krampfanfall]] (Epilepsie) und [[Schlaganfall]] (Hirninfarkt)
** thermischen Schädigungen ([[Verbrennung (Medizin)|Verbrennungen]], [[Erfrierung]] und [[Hypothermie|Unterkühlung]])
** [[Verätzung]]en
** Insektenstichen (besonders in Mund und Rachen)
** [[Gewalt]]einwirkung auf den Kopf (Kopfverletzung), [[Gehirnerschütterung]]
** Ersticken ([[Aspiration (Medizin)#Fremdkörperaspiration|Verschlucken von Fremdkörpern]])
** [[Abdomen|Bauchverletzungen]], akute Erkrankungen des Bauchraums mit [[Übelkeit]] und [[Durchfall]] oder [[Erbrechen]]
** Herz-Kreislauf-Störungen ([[Herz-Kreislauf-Stillstand]], [[Herzinfarkt]], [[Schlaganfall]] und [[Herzrhythmusstörung]]en)
** Knochen- und Gelenkverletzungen
** Seelische Betreuung des Verunfallten/Patienten
* Drittes Glied der Rettungskette: [[Rettungsdienst]]
* Viertes Glied der Rettungskette: [[Krankenhaus]]
 
Seit 2005 wird die Rettungskette viergliedrig angegeben. Die frühere Trennung zwischen den „Sofortmaßnahmen“ und dem „Notruf“ wurde aufgehoben, der Notruf erfolgt möglichst parallel zu den anderen Sofortmaßnahmen.<ref>[http://www.drk.de/angebote/erste-hilfe-und-rettung/erste-hilfe-online/rettungskette.html ''Rettungskette''] DRK, abgerufen am 30. März 2012.</ref>
 
Eine Abschlussprüfung des erworbenen Wissens und der erlernten praktischen Fähigkeiten erfolgt nicht. Nur die Teilnahme wird bescheinigt. Hinweise auf die ggf. seelische Betreuung von traumatisierten Ersthelfern nach z. B. schweren Unfällen sind nicht vorgegeben.
 
==== Spezielle Erste-Hilfe-Lehrgänge ====
Inzwischen bieten viele Hilfsorganisationen und andere zugelassene Anbieter individuell auf den Kunden abgestimmte Lehrgänge an, beispielsweise für Angehörige besonderer ''Risikogruppen'':
* Erste Hilfe bei Kindernotfällen (für Eltern, Großeltern, Erzieher und andere Aufsichtspersonen von Kindern bis ca. 10 Jahren)
* Erste Hilfe bei Sportunfällen (für Sportlehrer, Übungsleiter, Trainer)
* Erste Hilfe bei Senioren
* Erste Hilfe bei Behinderten
* Erste Hilfe bei Herz-/Kreislaufpatienten
* Erste Hilfe im Outdoor-Bereich, u.&nbsp;a. spezifische Alpine Erste Hilfe Kurse
* Erste Hilfe für die große Fahrt (Erweiterte Erste Hilfe. Der Kurs beinhaltet z. B. das Legen von Infusionen)<ref>[http://www.aerztezeitung.de/panorama/article/579844/seemaenner-lernen-erste-hilfe-grosse-fahrt.html www.aerztezeitung.de] Seemänner lernen erste Hilfe für die große Fahrt</ref>
Zum anderen gibt es Lehrgänge, die auf bestimmte Gruppen von Ersthelfern abgestimmt sind:
* Erste Hilfe für Medizinstudenten
* Erste Hilfe für den Straßenverkehr
* Erste Hilfe für betriebliche Ersthelfer
* Erste Hilfe für den privaten und häuslichen Bereich
* Erste Hilfe für Kinder, Jugendliche, geistig oder Körperbehinderte
* [[Einsatzersthelfer]] für Soldaten der Bundeswehr
* Erste Hilfe für Fachübungsleiter von Sportverbänden
 
Diese Lehrgänge werden teilweise auch in Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten oder Behinderteneinrichtungen durchgeführt.
 
Neu im Programm sind die Lehrgänge „Lebensrettende Sofortmaßnahmen mit Selbstschutzinhalten“ und auch „Erste Hilfe mit Selbstschutzinhalten“, die inhaltlich einem Lehrgang in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bzw. Erste Hilfe entsprechen und um Themen aus dem Zivil- und Bevölkerungsschutz ergänzt wurden. Diese Lehrgänge werden nur zu 100 % vom Bund finanziert, wenn die sehr engen Vorgaben erfüllt sind (Achtung: Finanzierung ist limitiert). Zu den Vorgaben gehört eine sehr enge Altersspanne der Teilnehmer (14 bis 16 Jahre) und maximal 15 Teilnehmer je Lehrgang.
 
==== Betriebliche Ersthelfer ====
In jedem Betrieb in Deutschland muss eine ausreichende Anzahl ausgebildeter betrieblicher Ersthelfer „zur Verfügung stehen“ nach {{§|10|arbschg|juris}} ArbSchG und präzisiert in §&nbsp;26 der DGUV Vorschrift 1<ref name=DGUV>{{Internetquelle | hrsg=Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) | url=https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medientypen/DGUV_vorschrift-regel/DGUV-Vorschrift1_Grunds%C3%A4tze%20der%20Pr%C3%A4vention_Download.pdf?__blob=publicationFile#page=19 | format=PDF; 790&nbsp;kB | titel=DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention | titelerg=Unfallverhütungsvorschrift | seiten=19 | datum=2014-10-01 | zugriff=2015-04-27 | offline=ja | archiv-url=https://web.archive.org/web/20160304100426/https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medientypen/DGUV_vorschrift-regel/DGUV-Vorschrift1_Grunds%C3%A4tze%20der%20Pr%C3%A4vention_Download.pdf?__blob=publicationFile#page=19 | archiv-datum=2016-03-04 }}</ref>.
Diese betrieblichen Ersthelfer müssen, wie oben erwähnt, eine Schulung im Umfang von 9&nbsp;Ausbildungseinheiten durchlaufen. Spätestens alle zwei Jahre ist eine geeignete Auffrischungsveranstaltung à 9&nbsp;Einheiten zu besuchen.<ref name=Revision>[http://www.dguv.de/medien/fb-erstehilfe/de/documents/revision.pdf DGUV (2015): Revision der Ersten Hilfe Aus- und Fortbildung]</ref> Je nach Betriebsart sind zwischen 5 und 10 % Ersthelfer als Richtwert genannt. Bereits ab zwei Beschäftigten ist ein Ersthelfer erforderlich.<ref name="DGUV" /> Die Verwendung des [[Erste-Hilfe-Kasten]]s muss im [[Verbandbuch]] dokumentiert werden.
 
==== Sanitätslehrgänge ====
[[Sanitäter]]<nowiki>lehrgänge</nowiki> werden teilweise als [[Breitenausbildung]] angeboten oder dienen der Ausbildung für den [[Bevölkerungsschutz]] ([[Katastrophenschutz]]/[[Zivilschutz in Deutschland|Zivilschutz]]).
 
Für einige Berufsgruppen (Personen- und Objektschutz, für alle Waffenträger, für Diensthundeführer) ist eine Sanitätsausbildung verbindlich vorgeschrieben. Die Sanitätsausbildung setzt eine Grundausbildung in Erste Hilfe (in der Regel mit mindestens 9&nbsp;Unterrichtseinheiten Umfang) voraus. Die [[Berufsgenossenschaft]]en schreiben darüber hinaus vor, dass in Betrieben je nach Betriebsgröße eine entsprechende Zahl an Ersthelfern anwesend sein muss (ab zwei Belegschaftsmitglieder). Ausschließlich approbierte Ärzte und Zahnärzte werden ohne gesonderte Aus- und Fortbildung als Ersthelfer angesehen. Ab einer gewissen Betriebsgröße ist eine ''Ausbildung zum [[Betriebssanitäter]]'' vorgeschrieben (ab 1500 anwesende Belegschaftsmitglieder, auf Baustellen ab 100). Diese Ausbildung dauert deutlich länger als ein normaler Erste-Hilfe-Lehrgang (Erste Hilfe = 9&nbsp;Unterrichtseinheiten.<ref name=Revision /> versus Betriebssanitäterausbildung = (mind.) 95 Unterrichtseinheiten, wobei Letztere auf einem Erste-Hilfe-Kurs aufbaut) und beinhaltet auch Grundlagen der ärztlichen Assistenz. Die Ausbildung gliedert sich in einen Grund- und einen Aufbaulehrgang (Rettungshelfer, -sanitäter, -assistent sowie die Ausbildung zum/zur Krankenpfleger/-schwester und Sanitätsunteroffizier der Bundeswehr werden als Grundausbildung anerkannt). Spätestens alle drei Jahre muss die Betriebssanitäterausbildung durch eine 16-stündige Fortbildung aufgefrischt werden. Die Aus- und Fortbildung dürfen nur durch sogenannte ermächtigte Stellen durchgeführt werden. Äquivalent zu den Betriebssanitätern sind die sogenannten ''Heilgehilfen'' gemäß den Bergverordnungen. (Quelle: [[Unfallverhütungsvorschrift]] – DGUV-Vorschrift&nbsp;1, Grundsätze der Prävention, BGV A1 und Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, BGG 949, herausgegeben vom Bundesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Stand 1. Januar 2004)<ref> {{Webarchiv|text=BGG/GUV-G 949 (Stand 2011) der DGUV |url=http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/g-949.pdf |wayback=20150724030555 }}</ref>
 
==== Weiterführende Lehrgänge ====
Lehrgänge oder Berufsausbildungen, die über die Vermittlung von Erste-Hilfe-Wissen für Ersthelfer weit hinausgehen, sind zum Beispiel Lehrgänge für [[Helfer vor Ort]] (nur&nbsp;D), [[Rettungshelfer]] (nur&nbsp;D), [[Rettungssanitäter]] (D,&nbsp;Ö) und [[Notfallsanitäter]] (D,&nbsp;Ö). Die Berufsausbildung zum Notfallsanitäter ersetzte im Jahr 2014 die des [[Rettungsassistent]]en, welche durch eine Weiterbildung sich zu diesem weiterqualifizieren konnten. Informationen zu diesen Ausbildungslehrgängen findet man unter den entsprechenden Stichworten. Beim Rettungsassistenten und Notfallsanitäter handelt es sich in Deutschland um eine Berufsausbildung. In Österreich gilt dies sowohl für die Ausbildung zum Rettungssanitäter als auch für die zum Notfallsanitäter.
 
==== Anbieter ====
Anbieter in ''Deutschland'' sind unter anderem die Orts- oder Kreisbüros der Hilfsorganisationen sowie privat zugelassene Bildungsanbieter. Diese Hilfsorganisationen haben sich in der ''Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe'' zusammengeschlossen. Darüber hinaus existiert eine Vielzahl von Angeboten privater Bildungsträger, die sich im „Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.V.“<ref>[http://www.vpeh.de/ VPEH]</ref> organisieren. Die Mitgliedschaft der privaten Bildungseinrichtungen in diesem Verband ist keine Voraussetzung für die Genehmigung und Durchführung dieser Lehrgänge, jedoch haben sich seine Mitglieder zur Qualitätssicherung der Ausbildung in Form eines Qualitätssiegels verpflichtet. Außerdem unterliegen alle Anbieter der Qualitätskontrolle durch die Landesbehörden und der Berufsgenossenschaften.
 
Voraussetzung zur Durchführung von Ausbildungen in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen (LSM) und Erster Hilfe (EH) ist die Anerkennung als amtliche Stelle nach {{§|68|fev_2010|juris}} FEV durch die zuständige Landesbehörde, die Anerkennung durch die Berufsgenossenschaften berechtigt zur Aus- und Fortbildung für die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Die Anerkennung nur durch die Berufsgenossenschaften berechtigt ebenfalls zur Unterweisung für die Erlangung einer Fahrerlaubnis.<ref>[http://www.dguv.de/fb-erstehilfe/nachrichten/meldungen-2015/fuehrerschein/index.jsp Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung]</ref>
 
Die Berechtigung zur Ausbildung in der Ersten Hilfe und im Sanitätsdienst im Rahmen beruflicher und akademischer Ausbildungen regeln die Länder über die zuständigen Ministerien und Brandschutzämter. Eine Anerkennung nach {{§|68|fev_2010|juris}} FeV ist in der Regel dann erforderlich, wenn das Berufszeugnis gemäß §&nbsp;19 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 bis&nbsp;3 zum Erwerb der Fahrerlaubnis anerkannt wird.
Diese Lehrgänge sowie alle anderen auf der Grundlage der FeV dürfen nur in Räumlichkeiten der jeweiligen Ausbildungsstelle oder in speziellen, dafür im Zulassungsbescheid genehmigten Räumlichkeiten und nur durch speziell dafür autorisierte Personen erfolgen. Keine beruflichen Qualifikationen (auch nicht Lehrrettungsassistenten) berechtigen zu diesen Ausbildungen. Die Bezeichnung „Sanitätsschule“ berechtigt nicht automatisch zur Durchführung von Sanitäter- und Sanitätshelferlehrgängen. Das gilt auch für Ausbildungsstellen für Betriebssanitäter oder für Lehrkräfte.
 
=== Österreich ===
==== Umfang ====
Der Lehrplan für den Erste-Hilfe-Kurs in Österreich hat folgende Struktur:
* Warum sollte man Erste Hilfe leisten?
* Ausrüstung für Erste Hilfe
* Grundlagen der Ersten Hilfe
** [[Rettungskette]]: Absichern, Erste Hilfe leisten und Notruf absetzen (parallel), Rettungsdienst, weitere Versorgung
** Aufgaben des Ersthelfers
** Gefahrenzonen, [[Absichern]], Erkennen, Spezialkräfte anfordern
** [[Notruf]]: Möglichkeiten, Welche Fragen werden gestellt?, Notrufnummern und andere wichtige Telefonnummern
** Helmabnahme, wegziehen, retten (vormals „bergen“) mit dem Rautekgriff
** [[Notfallcheck]]
** umdrehen (aus Bauchlage in Rückenlage), wegziehen, jemanden auf eine Decke bringen
** Basismaßnahmen (ehemals Schockbekämpfung)
** Lagerungen bei Bewusstsein
* Regloser Notfallpatient
** Notfallcheck inkl. „Notfalldiagnose“
** [[Bewusstlosigkeit]] – [[Stabile Seitenlage]]
** Atem-Kreislauf-Stillstand: Herzdruckmassage, Beatmung, [[Defibrillation]]
* Akute Notfälle – jeweils erkennen und Erstmaßnahmen
** [[Herzinfarkt]]
** [[Schlaganfall]]
** [[Krampfanfall]]
** [[Zuckerkrankheit]]
** [[Asthmaanfall]]
** [[Synkope (Medizin)|Kollaps]]
** [[Sonnenstich]]
** [[Verschlucken]]
** [[Vergiftung]]
** [[Allergische Reaktion]]
** Starke Blutung (Druckverband, Fingerdruck)
* Wunden
** Pflasterverbände
** Kopfverband, Handverband, Knieverband mit Dreieckstuch
** [[Nasenbluten]]
** Tierbiss
** Fremdkörper in der Wunde
** [[Verbrennung (Medizin)|Verbrennung]]
** [[Verätzung]]
* Knochen und Gelenksverletzungen
** Armverletzung (Armtragetuch)
** Beinverletzung
** Verstauchung
 
==== Anbieter ====
In ''Österreich'' wird die Erste-Hilfe-Ausbildung von [[Gemeinnützigkeit|gemeinnützigen]] [[Rettungsdienst]]en wie dem [[Österreichisches Rotes Kreuz|Österreichischen Roten Kreuz]], der [[Johanniter-Unfall-Hilfe#Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich|Johanniter-Unfall-Hilfe]] oder dem [[Arbeiter-Samariter-Bund]] getragen. Seit 2014 gehört der 16-stündige-Grundkurs zur Basisausbildung 1 (BA 1/Selbst- und Kameradenhilfe) der Grundwehrdiener im [[Bundesheer]].
 
Die Erste Hilfe wird möglichst einfach gehalten, um jedem (auch ohne Material) die Möglichkeit zu geben, im Ernstfall adäquat Erste Hilfe leisten zu können. Das benötigt weder viel Material noch tiefes Grundlagenwissen wie Anatomie.
 
Maxime im Erste-Hilfe-Kurs: ''Erste Hilfe ist einfach!''
 
==== Dauer und Arten ====
Folgende Arten von Erste-Hilfe-Kursen werden meist angeboten:
 
* 16 Stunden Grundkurs – wird für Führerschein D (Bus) benötigt
* 4 Stunden Auffrischungskurs
* 8 Stunden Auffrischungskurs
* Kindernotfallkurse (4 bis 16 Stunden)
* 6 Stunden Führerscheinkurs (Sofortmaßnahmen am Unfallort) – wird für Führerschein B benötigt
* Unterweisung für Defibrillatoren und diverse Spezialkurse
 
==== Betriebliche Ersthelfer ====
Laut Arbeitsstättenverordnung (AStV) müssen in Betrieben betriebliche Ersthelfer ausgebildet sein (§&nbsp;40 AStV).
 
In Büros oder in Arbeitsstätten mit vergleichbarem Unfallrisiko:
 
* 1 Erst-Helfer bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern
* 2 Erst-Helfer bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern
* plus 1 zusätzliche Erst-Helfer für je 20 weitere regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmer
 
in allen anderen Arbeitsstätten:
 
* 1 Erst-Helfer bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern
* 2 Erst-Helfer bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern
* plus 1 zusätzliche Erst-Helfer für je 10 weitere regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmer
 
für Baustellen:
 
* 1 Erst-Helfer bei bis zu 19 von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern
* 2 Erst-Helfer bei 20 bis 29 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern
* plus 1 zusätzliche Erst-Helfer für je 10 weitere regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigte Arbeitnehmer
 
Ersthelfer müssen über eine mindestens 16-stündige Ausbildung verfügen (in Betrieben unter fünf Beschäftigten eine achtstündige, übergangsweise bis 1. Jänner 2015 eine sechsstündige). Alle vier Jahre ist eine achtstündige Auffrischung zu absolvieren, alternativ alle zwei Jahre eine vierstündige.
 
=== Schweiz ===
==== Anbieter und Angebote ====
In der [[Schweiz]] bieten verschiedene Organisationen des [[Schweizerisches Rotes Kreuz|Schweizerischen Roten Kreuzes]], nämlich der [[Schweizerischer Samariterbund|Schweizerische Samariterbund (SSB)]], die [[Schweizerische Lebensrettungs-Gesellschaft|Schweizerische Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG)]] und der Schweizerische Militär-Sanitäts-Verband auf nicht-kommerzieller Basis Erste-Hilfe Kurse an. Der zweite große Anbieter, das Schweizerische Sanitäts-Korps – ein Verband von Ärzten, Sanitätern und Ausbildnern – arbeitet zumeist mit kommerziellen Partnern zusammen (vor allem [[Fahrlehrer]], [[Migros-Klubschule]], [[Touring Club Schweiz|TCS]]).
 
Der [[Interverband für Rettungswesen|Interverband für Rettungswesen (IVR)]] zertifiziert und standardisiert einen großen Teil der Ausbildungen. Als Beispiel eine Übersicht über die vom Samariterbund angebotenen Kurse:
{| class="wikitable"
|-
! Kurs !! Inhalt !! Zielgruppe !! Dauer des Kurses (in Stunden) !! Gültigkeitsdauer des Ausweises (in Jahren) !! Voraussetzung
|-
| Nothelferkurs || Nach {{Art.|10|VZV|ch}} [[Verkehrszulassungsverordnung|VZV]]: Sicherung der Unfallstelle, Alarmierung, Erhalt lebenswichtiger Körperfunktionen, Lagerung der verletzten Person, Beatmung, schwere Blutungen, Grundlagen der Herzmassage || Lernfahrer ([[Führerausweis und Fahrberechtigung (Schweiz)|Kategorien A, A1, B und B1]]) müssen einen gültigen Ausweis besitzen || 10 || 6 || keine
|-
| Ersthelfer<br />IVR 1 || Allgemeine erste Hilfe in alltäglichen Situationen (Verkehr, Haushalt, Arbeitsplatz, Freizeit) und korrekte Alarmierung. Der Ersthelfer kann Anweisungen der Notrufzentrale situationsgerecht umsetzen. Die Teilnehmer erhalten zusätzlich die Zertifikate für den Nothelferkurs und BLS-AED-SRC. || allgemein || 14 || 2 (bzw. 6 und 3) || keine
|-
| Ersthelfer<br />IVR 2 || Früher als „Samariterkurs“ bekannt. Vertieft und erweitert Ersthelfer IVR 1, unter anderem durch: Beurteilung, Erstversorgung und Beobachtung von unfallbedingten Körperschäden und akuten Erkrankungen bis professionelle Hilfe eintrifft; Beurteilung, ob und welche professionelle Hilfe angefordert werden muss; stufengerechte Einordnung von Gefahrensituationen. || z. B. Jugendgruppenleiter, Sporttrainer, nebenamtliche Betriebssanitäter || 14 || 2 || IVR 1 oder Nothelfer + BLS-AED-SRC
|-
| Ersthelfer<br />IVR 3 || Bindeglied zur professionellen Rettung. Differenzierte Situationsbeurteilung, bestmögliche Versorgung des Patienten aufgrund der vorhandenen Ressourcen. Assistiert Notarzt und Rettungssanitäter. || z. B. neben- oder hauptamtliche Betriebssanitäter || 42 || 1 || IVR 2
|-
| BLS-AED-SRC || Beatmung, Herzdruckmassage und Einsatz eines Defibrillators nach den Richtlinien des [[Swiss Resuscitation Council]]. || allgemein, insbesondere aber Angehörige von Herzpatienten, Polizisten, Feuerwehrleute, Fitnessinstruktoren || 4 || 3 || keine
|-
| Notfälle bei Kleinkindern || Gefahrenerkennung, Patientenbeurteilung, Verschlucken von Gegenständen, Wiederbelebung || Eltern, Kinderbetreuer || 4 || unbegrenzt || keine
|-
| Erster-Hilfe-Teil des CZV-Kurses || Nach Anhang CZV, Ziffer 3.5<ref>Chauffeurzulassungsverordnung von 2007: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20070665/index.html</ref>: Lagebeurteilung, Vermeidung von Folgeunfällen, Alarmierung, Bergung und erste Hilfe, Verhalten/Evakuation bei Feuer, Vorgehen bei Gewalttaten, Erstellung von Unfallmeldungen || Obligatorisch für Personen, die beruflich Fahrzeuge der [[Führerausweis und Fahrberechtigung (Schweiz)|Kategorien C, C1, D oder D1]] fahren || 2 × 8 || 5 || keine (faktisch Nothelferkurs, wegen früherem Lernfahrausweis Kategorie B)
|}
Werden Wiederholungskurse innerhalb der Gültigkeitsdauer besucht, verlängert sich diese. Eine Pflicht zu Wiederholungskursen besteht nicht, jedoch bestehen zum Beispiel Arbeitgeber (bei Betriebssanitätern), Sportverbände oder Jugendorganisationen darauf, dass die Ersthelfer jeweils über einen gültigen Ausweis verfügen.
 
Spezialisierte Erste-Hilfe-Kurse bieten an:
* SLRG: Unfälle beim Baden, Schwimmen und Wassersport
* [[Schweizer Alpen-Club]]: Notfälle beim Bergsport
 
==== Geschichte ====
Der Militärsanitätsverein Bern wurde 1880 gegründet, um an zivilen Großanlässen (z. B. Turn- und Schützenfeste) einen Sanitätsdienst zu bieten. 1885 wurde, ebenfalls in Bern, der erste Samariterverein gegründet, und 1888 der Schweizerische Samariterbund. Seit 1965 bieten die Samaritervereine Nothelferkurse für die Öffentlichkeit an, und seit 1977 ist der Besuch eines Nothelferkurses für Lernfahrer obligatorisch. Der Samariterbund führte 1993 Reanimationskurse ein.
 
==== Betriebssanität ====
In der Schweiz existiert keine genauere gesetzliche Regelung der Betriebssanität; das Gesetz<ref>Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsschutz)</ref> schreibt vor, dass je nach Betriebsgefahren, Lage und Größe des Betriebs die "erforderlichen Mittel" verfügbar sein müssen, und dass nötigenfalls ausgebildete Betriebssanitäter und Sanitätsräume zur Verfügung stehen müssen. Für die gerichtliche Praxis (z.&nbsp;B. Haftungsfragen) sind die Richtlinien des [[Staatssekretariat für Wirtschaft|Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)]] und jene der verschiedenen Branchenverbände verbindlich.
 
== Rechtliche Situation ==
Viele Staaten verpflichten Personen dazu, in einem Notfall Hilfe zu leisten – ungeachtet ihrer jeweiligen Kenntnisse. Ebenso ermutigen viele Staaten Ersthelfer, indem sie explizit von Haftungsansprüchen freigestellt werden, solange sie in guter Absicht handeln (im englischen Sprachraum als „Good Samaritan Laws“ bekannt). Wichtige rechtliche Aspekte der Ersten Hilfe sind:
* [[unterlassene Hilfeleistung]]
* fahrlässige [[Körperverletzungsdelikt|Körperverletzung]] bzw. [[Tötungsdelikt|Tötung]]
* zivilrechtliche Haftung wegen eines entstandenen gesundheitlichen oder materiellen Schadens
* vertragsrechtliche Haftung (z. B. Jugendgruppe beauftragt einen ausgebildeten Ersthelfer mit der Betreuung eines Sommerlagers)
* Kostenerstattung durch das Unfallopfer bzw. durch seine Versicherung
* [[Geschäftsführung ohne Auftrag (Deutschland)|Geschäftsführung ohne Auftrag]], z. B. wenn für einen bewusstlosen Patienten kostenpflichtige Hilfe angefordert wird
 
=== Deutschland ===
In Deutschland ist jede Person verpflichtet, in Not geratenen oder hilflosen Personen Hilfe zu leisten, wenn es ihm den Umständen nach zuzumuten ist (vgl. {{§|323c|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuch]]). Wer nicht hilft, macht sich der [[Unterlassene Hilfeleistung|unterlassenen Hilfeleistung]] schuldig, was mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
 
Alle Angehörigen einer ''Blaulichtorganisation'' ([[Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben|BOS]]) sind durch die sogenannte [[Garantenstellung]] zu erweiterten Erstmaßnahmen verpflichtet, d.&nbsp;h., sie müssen ihrer Qualifikation entsprechend handeln.
 
Ist der Hilfeleistende [[Arzt]], so muss er nach der Rechtsprechung des [[Oberlandesgericht München|Oberlandesgerichts München]]<ref name="OLG München">[http://www.iww.de/quellenmaterial/id/22035 OLG München, Urteil vom 6. April 2006], Az.&nbsp;1&nbsp;U&nbsp;4142/05, Volltext.</ref> zumindest die Regeln des [[Herz-Lungen-Wiederbelebung#Basismaßnahmen der Reanimation|Basic Life Support (BLS)]] beachten. Andernfalls kommt eine Haftung in Frage.
 
Nicht zumutbar ist die Hilfeleistung dann, wenn für den Helfer durch die Hilfeleistung eine definierbare Gefahr besteht oder wenn andere wichtige Pflichten vernachlässigt werden, dabei sind jedoch die Rechtsgüter ''Leben'' und ''Gesundheit'' zu beachten. Wenn die Person die Hilfeleistung ablehnt oder wenn eindeutige Zeichen auf den Tod hinweisen (z. B. totale Zerstörung der lebenswichtigen Organe: Hirn, Herz und Lunge und auch bei der sichtbaren und riechbaren Verwesung), muss keine Hilfe geleistet werden.
 
Der Gesetzgeber schützt den Ersthelfer: wenn durch Erste-Hilfe-Leistungen Schäden an der Kleidung der verletzten Person oder durch Sofortmaßnahmen wie eine Herz-Druck-Massage gesundheitliche Beeinträchtigung entstehen, drohen Ersthelfern keine rechtlichen Konsequenzen. Voraussetzung ist jedoch, dass nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich fehlerhaft gehandelt wird. Erwartet wird, dass das Wissen und die Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand sind.
 
Ein gesetzlicher Anspruch von Ersthelfern auf ggf. notwendige Betreuung nach geleisteter Hilfe und/oder ein geregelter Zugang zur Krisenintervention besteht im Gegensatz zur psychologischen Unterstützung für hauptamtlich arbeitende Einsatzkräfte nicht. Für Ersthelfer – ob Laien- oder professionelle Ersthelfer – ist konzeptionell die nötige Hilfe für ihre Seele nicht vorgesehen. Ebenso wenig wird ihre Anwesenheit und Hilfeleistung für Verletzte regelmäßig registriert oder gar honoriert. So werden sie in Polizei- und Unfallberichten nur in Ausnahmefällen erwähnt.<ref>[http://www.sueddeutsche.de/gesundheit/terroropfer-die-not-nach-dem-trauma-1.3370951-3 Bericht Süddeutsche Zeitung, der die Situation von Ersthelfern beleuchtet]</ref>
 
=== Österreich ===
In Österreich ist jeder Bürger verpflichtet, bei einem Notfall zu helfen, sofern es ihm körperlich und geistig zumutbar ist. Zumindest ein Notruf kann von jedem abgesetzt werden.
 
Es gibt in mehreren Gesetzen verankerte Strafen:
* § 94 Strafgesetzbuch: „Im-Stich-Lassen eines Verletzten“ – bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
* § 95 Strafgesetzbuch: „Unterlassung der Hilfeleistung“ – bis 1 Jahr Freiheitsstrafe
* § 4 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung: Hilfeleistungspflicht im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.
 
Ersthelfer sind in Österreich geschützt. Wenn durch Erste-Hilfe-Leistungen Schäden an der Kleidung oder durch Sofortmaßnahmen gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen, drohen Ersthelfern keine rechtlichen Konsequenzen. Es ist in Österreich kein einziges Urteil wegen geleisteter Erster Hilfe bekannt, allerdings im Gegenteil wegen unterlassener Hilfeleistung genügend.
 
=== Schweiz ===
Nach Art. 128 des Strafgesetzbuches wird die unterlassene Hilfeleistung mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe geahndet. Bestraft wird:
* wer einem Menschen, den er verletzt hat, nicht hilft, obwohl es ihm zumutbar war
* wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm zumutbar war
* wer andere Menschen bei der Hilfeleistung behindert, oder sie davon abhält
 
Art. 51 des Straßenverkehrsgesetzes besagt, dass bei einem Verkehrsunfall mit Verletzten alle Personen, die am Unfall beteiligt sind, Hilfe leisten müssen. Unbeteiligte müssen helfen, so weit es ihnen zumutbar ist.
 
Wird der Patient durch den Ersthelfer geschädigt, stehen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen im Raum. Wer sorgfältig und seiner Erfahrung, seiner Ausbildung und (Fach-)Kenntnis entsprechend handelt, kann nicht wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung bestraft werden. Eine zivilrechtliche Haftung könnte aus Art. 41ff des Obligationenrechts entstehen, wo wiederum Fahrlässigkeit und eine widerrechtliche Schädigung gegeben sein muss.
 
== Ersthelfer und ihre Ausbildung: Qualität und Effektivität ==
{{Lückenhaft|Es fehlen allgemeine Angaben darüber, wie effektiv die Ersthelferausbildung ist, und wie effektiv die Ersthelfer Hilfe leisten. In Fachjournalen sollte man ein paar Reviews finden können.}}
[[Datei:Malteser Erste Hilfe Anatomie.jpg|mini|Erste-Hilfe-Kurs]]
Die mangelnde pädagogische und methodische Qualität vieler Erste-Hilfe-Kurse hat oft Unsicherheiten und unzureichende Praxiskenntnisse der Laienhelfer zur Folge. Wie eine Studie zeigt, wird nicht immer Wichtiges vermittelt, dafür Unnützes erzählt und die Handlungssicherheit der Teilnehmer nicht nachhaltig gefördert. Nicht die erworbenen Fertigkeiten, sondern lediglich die Teilnahme werden bescheinigt.<ref>[http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/notfallmedizin-erste-hilfe-lehrgaenge-oft-mangelhaft-a-990648.html Der Spiegel ''Erste-Hilfe-Lehrgänge oft mangelhaft'']</ref>
 
Auch die Qualität der Ersten Hilfe wird von verschiedenen Autoren kritisiert.<ref name=Burghofer>K. Burghofer, M. Köhler u.&nbsp;a.: ''Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Notfällen, Prospektive Beobachtungsstudie bei Primäreinsätzen des RTH Christoph 1''. In der Zeitschrift ''Notfall & Rettungsmedizin'', Springer Berlin, Heft 11: 2. März 2008, 127–136, {{DOI|10.1007/s10049-007-0985-5}}</ref><ref>{{Der Spiegel|ID=56479883|Titel=Notfall im Ohrensessel|Autor=Martin U. Müller|Jahr=2008|Nr=15|Seiten=152|Datum=2008-04-07}}</ref> Burghofer, Köhler et al. wiesen 2007 auf die begrenzten Erfolge von Erste-Hilfe-Maßnahmen durch sogenannte Laienhilfe hin. Zwar sind sie ein unverzichtbares Glied der [[Rettungskette]], werden aber u.&nbsp;a. durch den Umfang und Zeitpunkt der Ausbildung begrenzt. In der Studie wurde bei 431 Primäreinsätzen untersucht, welche Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Notfällen vor Eintreffen des Luftrettungsdienstes tatsächlich durchgeführt wurden. Es wurde dokumentiert, ob und wie viele Ersthelfer anwesend waren, über welche Qualifikation sie verfügten, welche Maßnahmen sie durchführten und wer den Notruf abgesetzt hat. Dabei zeigte sich, dass insbesondere Basismaßnahmen der Reanimation, die richtige Lagerung des Patienten, aber auch der Wärmeerhalt und das Anlegen von sterilen Verbänden häufig unzureichend oder gar nicht durchgeführt wurden. ''Ersthelfer zeigten sich bei [[Innere Medizin|internistischen]] Notfällen (Bsp.: [[Herzinfarkt]] oder [[Schlaganfall]]) und bei schwerwiegenden Verletzungen und Erkrankungen oft als überfordert.'' Der Notruf wurde häufig von Personen des unmittelbaren sozialen Umfelds des Patienten abgesetzt. Mit dem primären Notruf wurde dabei nur in 53 % aller Fälle direkt die Rettungsleitstelle angesprochen. Der Anteil richtig durchgeführter Maßnahmen betrug selbst nach absolviertem Erste-Hilfe-Kurs nur 62,5 %. Damit haben sich nach Ansicht der Autoren die derzeit bestehenden Ausbildungskonzepte immer noch als unzureichend erwiesen. Sie fordern einen ''früheren Ausbildungsbeginn, eine regelmäßige Wiederholung der Schulungen'' sowie eine verstärkte Sensibilisierung für internistische Notfälle.<ref name=Burghofer/>


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* {{WikipediaDE|Kategorie:Erste Hilfe}}
* [[Schilt]]
* {{WikipediaDE|Erste Hilfe}}
* [[Schilder]], [[Schilde (Begriffsklärung)]]
 
* [[Am Schilde]]
== Literatur ==
'''Allgemein'''
* Friedrich von Esmarch: ''Die erste Hülfe bei Verletzungen.'' Hannover, 1875.
* Friedrich von Esmarch: ''Die erste Hilfe bei plötzlichen Unglücksfällen – ein Leitfaden für Samariter-Schulen in sechs Vorträgen.'' F. C. W. Vogel, Leipzig.
* Urs Hefti, Martin Walliser, Pascale Fluri, Daniel Walter: ''Erste Hilfe für Wanderer und Bergsteiger.'' SAC-Verlag, Bern 2016, ISBN 978-3-85902-409-0
* Friedhelm Henke: ''Erste Hilfe. Lebensrettende Sofortmaßnahmen.'' Kohlhammer, Stuttgart 2005, ISBN 3-17-017884-9.
* Stefan Herger, Roland Albrecht: ''Erste Hilfe leisten, sicher handeln.'' Careum Verlag, Zürich 2014, ISBN 978-3-03787-179-9.
* Katie John: ''Erste-Hilfe-Handbuch: Wissen – Ratschläge – Selbsthilfe.'' Dorling Kindersley, München 2002, ISBN 3-8310-0390-4.
* Harald Karutz, Manfred von Buttlar: ''dtv-Atlas Erste Hilfe.'' Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 1999, ISBN 3-423-03238-3.
* Franz Keggenhoff: ''Erste Hilfe''. Das offizielle Erste-Hilfe-Buch nach den Ausbildungsrichtlinien des Deutschen Roten Kreuzes, Südwest Verlag, München 2001, ISBN 3-517-06231-6.
* Steffen Pluntke: ''Richtiges Verhalten bei Notfall, Unfall und Beinaheunfall am Arbeitsplatz.'' Berlin 2010, ISBN 3-503-12624-4.
* Lutz Rothe, Volker Skwarek: ''Erste Hilfe konkret''. 6. Auflage, Bildungsverlag EINS, 2012, ISBN 3-441-92000-7.
 
'''Psychische Erste Hilfe'''
* Rita Bourauel: Psychische Erste Hilfe für Laien. Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen. Heft M24. Wirtschaftsverlag NW Bremerhaven 1994, ISBN 3-89429-430-2
 
'''Notfälle bei Kindern'''
* Martin Hörning (Red., Malteser-Hilfsdienst): ''Erste Hilfe für Ihr Kind – So reagieren Sie im Notfall richtig.'' Dorling Kindersley, München 2001, ISBN 3-8310-0096-4.
* Martin Reichert, Robert Weicker: ''Kindernotfälle – Erste Hilfe bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern.'' Gehlen, Bad Homburg v. d. H. 1999, ISBN 3-441-92010-4.
* Janko von Ribbeck: ''Schnelle Hilfe für Kinder – Notfallmedizin für Eltern.'' Kösel Verlag, München 2006, ISBN 3-466-30713-9.
 
'''Englisch'''
* Margaret Austin / Rudy Crawford / Barry Klaassen: ''First Aid Manual''. Offizielles Handbuch der St John Ambulance, St Andrew's First Aid und dem britischen Roten Kreuz. 10. Auflage 2016, ISBN 9780241241233.


== Weblinks ==
== Weblinks ==
{{Commonscat|First aid|Erste Hilfe}}
{{Wiktionary}}
{{Wikibooks|Erste Hilfe}}
{{Wiktionary|Erste Hilfe}}
* [https://www.drk.de/?id=178 Erste-Hilfe-Informationen] des DRK
* [http://www.faz.net/dynamic/download/erstehilfe-net.pdf Erste Hilfe Leitfaden ''Bevor der Notarzt kommt''], FAZ-Beilage (PDF; 1,71&nbsp;MB)
* [http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-509.pdf BGI/GUV-I 509 ''Erste Hilfe im Betrieb''], Vorschrift aus dem Bundesgenossenschaftlichen Regelwerk (PDF)
* [http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/erstehilfe-web.pdf Rechtsfragen bei der Ersten Hilfe (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, PDF)]
* [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009098 Arbeitsstättenverordnung], (AStV) Österreich
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
{{Navigationsleiste Rettungskette}}
{{Normdaten|TYP=s|GND=4015411-7}}


[[Kategorie:Notfallmedizin]]
{{Begriffsklärung}}
[[Kategorie:Arbeitsschutz]]
[[Kategorie:Rettungskette|104]]
[[Kategorie:Erste Hilfe|!]]


{{Wikipedia}}
{{Wikipedia}}

Aktuelle Version vom 6. Mai 2019, 06:12 Uhr

Das Schild (Plural Schilder) steht für:

Der Schild (Plural Schilde) steht für:

Technik:

  • ein Stützgerät im untertägigen Kohlebergbau, siehe Schildausbau
  • eine schützende Stahlröhre beim Tunnelbau, siehe Schildvortrieb
  • Energieschild, Energiebarriere, häufig Bestandteil von Science-Fiction
  • Lagerschild, die hinteren und vorderen Deckel des Maschinengehäuses einer elektrischen Maschine

Anatomie bei Tieren:

  • Hornschild (Scutum), stark verhornte Hautbezirke bei Reptilien und Vögeln, siehe Hornschuppe
  • die Verdickung der Schwarte auf den Schulterblättern beim männlichen Wildschwein, siehe Jägersprache#S

Schild steht für:

Siehe auch

Weblinks

 Wiktionary: Schild – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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