Zensur und Unternehmensrecht (Deutschland): Unterschied zwischen den Seiten

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In Deutschland wird das '''Unternehmensrecht''' als [[Querschnittsmaterie]] des [[Handelsrecht (Deutschland)|Handels-]], [[Arbeitsrecht (Deutschland)|Arbeits-]], [[Steuerrecht (Deutschland)|Steuer-]], [[Konzernrecht (Deutschland)|Konzern-]], [[Kartellrecht|Kartell-]] und [[Wettbewerbsrecht (Deutschland)|Wettbewerbsrechts]] angesehen. Das deutsche Recht stützt sich im Wesentlichen auf unterschiedliche Unternehmensbegriffe. Dabei ist der Begriff des [[Unternehmen]]s in der Regel weit zu fassen. Er ist nicht identisch mit dem [[Unternehmer]]begriff nach {{§|14|BGB|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]].


'''Zensur''' ({{laS|''censura''}}) ist der Versuch der Kontrolle der [[Information]].
== Unternehmensträger ==
Durch restriktive Verfahren –&nbsp;in der Regel durch staatliche Stellen&nbsp;– sollen [[Massenmedien]] und/oder persönlicher Informationsverkehr kontrolliert werden, um die Verbreitung unerwünschter oder ungesetzlicher Inhalte zu unterdrücken oder zu verhindern.<ref>{{cite web|url=http://www.duden.de/rechtschreibung/Zensur|title=Duden {{!}} Zensur|publisher=[[Duden]]|accessdate=2011-10-23}}</ref><ref name="bpb">{{cite web|author=Klaus Schubert, Martina Klein|url=http://www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=KZM09M|title=Das Politiklexikon, 4. Auflage|publisher=Dietz, Bonn|date=2006|accessdate=2011-10-23}}</ref> Oftmals wenden [[Totalitarismus|totalitäre Staaten]] die Zensur verschärft an.<ref name="bpb" />
Als Träger eines Unternehmens kommen regelmäßig die Körperschaften des Privatrechts (wie [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]], [[Aktiengesellschaft|AG]] und [[eingetragene Genossenschaft|Genossenschaften]]) in Betracht, aber auch Gesellschaftsformen wie [[Kommanditgesellschaft|KG]], [[offene Handelsgesellschaft|oHG]] und wohl auch die Außen-[[Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)|GbR]], seit ihr (Teil-)Rechtsfähigkeit zu erkannt wurde, sowie die [[Erbengemeinschaft]]. Der Begriff des [[Kaufmann]]s nach §{{§|1|HGB|juris}}&nbsp;ff. HGB ist davon unabhängig.


== Etymologie ==
Ebenfalls können [[Gebietskörperschaft (Deutschland)|Gebietskörperschaft]]en (insbes. Gemeinden), denen nach Landesrecht der Betrieb eines Wirtschaftsunternehmens gestattet ist, Unternehmensträger sein.
Der Begriff „Zensur“ ist abgeleitet vom lateinischen Wort ''censura'', das eine strenge Prüfung bzw. Beurteilung bezeichnet sowie gleichzeitig auch das Amt eines Sittenrichters ([[Censor]]s) im römischen Staat bezeichnete.<ref>{{cite web|url=http://www.ruhr-uni-bochum.de/komparatistik/basislexikon/texte/zensur/ktext.html|title=Startseite|author=Peter Goßens|work=ruhr-uni-bochum.de}}</ref>


Mit dem Wort ''Zins'' ist der Begriff ''Zensur'' ebenfalls verwandt (mit der man auch Schüler bewertet), und zwar über die gemeinsame lateinische Wurzel ''censere'', die eigentlich „schätzen“ bedeutet. Zum Verb ''censere'' wurde das Substantiv ''censura'' gebildet, das „Prüfung, Begutachtung, Kritik“ bedeutet und im 15. oder 16.&nbsp;Jahrhundert ins Deutsche übernommen wurde.<ref>http://www.wissen.de/wortherkunft/i-zensur-0</ref>
Keine Unternehmensträger können dagegen die [[stille Gesellschaft]] und der [[Konzern]] selbst sein.


== Ziele und Begründungen von Zensur ==
== Unternehmensgenese ==
Vor allem Nachrichten, künstlerische Äußerungen und Meinungsäußerungen sind Gegenstände der Zensur. Die Zensur dient dem Ziel, das Geistesleben in religiöser, sittlicher oder politischer Hinsicht zu kontrollieren. Diese Kontrolle wird damit begründet, man wolle oder müsse schutzlose oder schutzbedürftige Gesellschaftsgruppen vor der schädlichen Wirkung solcher Inhalte bewahren.
Unternehmen müssen eine Organisationsstruktur aufweisen und mit Außenwirkung auftreten. Es wird geschützt durch die Eigentumsgarantie des {{Art.|14|GG|juris}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]]. Solange sich das Unternehmen nicht auf ausschließlich verbotenes Tun stützt, sind staatliche Eingriffe entschädigungswürdig (Art. 14 Abs. 3 GG).  
* So begründete die katholische Kirche ihr Verbot [[Häresie|häretischer]] Schriften (siehe auch [[Index Librorum Prohibitorum]]) mit dem Schutz des Glaubens (schon früh wurde auch [[Sittlichkeit]] als Argument herangezogen).
* Sittlich begründet wird eine Zensur z.&nbsp;B. mit dem Schutz Minderjähriger vor Inhalten und Darstellungen, die deren seelische Entwicklung gefährden (zum Beispiel Gewaltdarstellungen oder menschenverachtende Formen der Sexualität), siehe hierzu auch [[Jugendschutz]].
* Politische Zensur bezweckt mit ihrer Kontrolle die Abwehr von die politische Ordnung bedrohenden Inhalten, etwa mit der Zensur pseudowissenschaftlicher Literatur (gemeint sind meist sich auf die [[Nationalsozialismus|nationalsozialistische]] [[Rassentheorie]] stützende Schriften) in Deutschland.<ref>Ulla Otto: ''Die literarische Zensur als Problem der Soziologie der Politik.'' 1969, S. 89–105.</ref>


Von Seiten der von Zensur Betroffenen und auch in wissenschaftlichen Untersuchungen wurde und wird der Vorwurf erhoben, der wahre Beweggrund der Zensuraktivität seien der Schutz und der Machterhalt der sie ausübenden Eliten.<ref>Ulla Otto: ''Die Zensur als Problem der Soziologie der Politik.'' 1969, S. 107–114, 130–146, sowie [[Vilfredo Pareto|Pareto, Vilfredo]]: ''Der Tugendmythos und die unmoralische Literatur.'' (entnommen aus Otto)</ref>
== Unternehmen als Wirtschaftsgut ==
Grundsätzlich ist ein Unternehmen ein wirtschaftlicher Gegenstand, der Objekt des Rechtsverkehrs sein kann. Allerdings kann das Unternehmen nur als Ganzes mit seinen Aktiva und Passiva übertragen werden. Der Name eines Unternehmens ([[Firma]]), seine Marken und Produkte werden mitübertragen. Der [[Unternehmenskauf]] erfolgt nach den üblichen [[Kaufvertrag]]svorschriften (§§ 433 ff. in Verbindung mit § 453 Abs.&nbsp;1 BGB); dies gilt auch für die [[Gewährleistung|Mängelhaftung]]. Dem stehen allerdings möglicherweise kartell- oder andere wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegenüber, die einen Kauf unzulässig werden lassen können.  


== Maßnahmen zur Kontrolle ==
Beteiligungsformen sind der sog. [[Unternehmensvertrag]], der in der Form eines [[Beherrschungsvertrag]]es, eines [[Gewinnabführungsvertrag]]es, Teilgewinnabführungsvertrages oder Überlassungsvertrages geschlossen werden kann.
Maßnahmen zur Kontrolle:<ref name="HeiPürer59">{{Literatur |Autor=Heinz Pürer, Johannes Raabe |Titel=Presse in Deutschland |Auflage=3. |Verlag=UVK |Ort=Konstanz |Jahr=2007 |ISBN=978-3-8252-8334-6 |Seiten=59 |Online={{Google Buch |BuchID=4OnyjgKRt8QC |Seite=59}}}}</ref><ref name="WeFaulstich491">{{Literatur |Autor=Michael Schaffrath |Herausgeber=[[Werner Faulstich]] |Titel=Zeitung |Auflage=5. |Sammelwerk=Grundwissen Medien |Verlag=UVK |Ort=Konstanz |Jahr=2004 |ISBN=3-8252-8169-8 |Seiten=491 |Online={{Google Buch |BuchID=jXYJkKoK2asC |Seite=491}}}}</ref>
* Die Schaffung von Zensurkommissionen,
* Verbot von Medien,
* Verzeichnisse verbotener Medien ([[Schwarze Liste]]),
* Verbot des Besitzes periodischer Medien ([[Indizierung|Indices]]),
* Beförderungs-, Verkaufs- und Erwerbsverbot von Medien,
* Vorzensur (Maßnahme zur Prüfung von Schriften vor der Drucklegung),
* Nachzensur (Kontrolle von bereits gedruckten und im Handel zugänglichen Druckwerken),
* Untersagung bestimmter Inhalte und Aussageformen,
* [[Impressumspflicht]] zur Identifikation von Urhebern,
* Bindung der Herausgeber von Medien an Konzessionen und Privilegien, die auch wieder entzogen werden können,
* [[Kautionszwang]], d. h. die Verpflichtung, Geld bei der Zensurbehörde zu hinterlegen,
* Zeitungssteuern (die sogenannte [[Stempelsteuer]]),
* Beschränkungen von Berufszulassungen für Drucker,
* Berufsverbote für Drucker und Entzug von Druckkonzessionen,
* Geldbußen, Gefängnisstrafen sowie schließlich Landesverweis,
* Einziehen einzelner Ausgaben von Medien,
* Beschränkung der [[Aktualität|Erscheinungshäufigkeit]] periodischer Medien,
* erhöhte [[Entgelt|Beförderungsgebühren]] für Medien.


Die Pressezensur umfasst das Verbot der Verbreitung (Ausstrahlung, Vertrieb<!-- letzteres ggf. mit Auflagen, z.&nbsp;B. „Abgabe an Personen über 18 Jahren“-->) oder die inhaltliche Veränderung bzw. Kürzung. Bei Filmen werden beispielsweise zensurwürdige Szenen herausgeschnitten, Objekte verdeckt oder Ausdrücke mit einem Piepston (engl. ''Bleep'') überlagert, letzteres auch bei der Wiedergabe von Tonaufnahmen.
Weitere Möglichkeiten sind die [[Pachtvertrag (Deutschland)|Pacht]] eines Unternehmens, der [[Nießbrauch]] am Unternehmen und die Vererbung des Unternehmens. Nicht zulässig ist die bloße [[Sicherungsübereignung]] nach Einigung oder [[Verpfändung]] des Unternehmens. Es kann daher auch nicht Objekt einer [[Zwangsvollstreckung]] sein.  


== Unterscheidungen ==
Das [[Insolvenz]]verfahren betrifft nicht das Unternehmen, sondern den Unternehmensträger.
Häufig wird – wie etwa im [[Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] – unter Zensur die Kontrolle von Presseerzeugnissen vor ihrer Veröffentlichung verstanden. Zensur in diesem Sinne, die sogenannte „Vorzensur“, ist ein [[Verbot mit Erlaubnisvorbehalt]], das in {{Art.|5|gg|juris}} Abs.&nbsp;2 GG festgelegt ist. Davon unterscheidet man die „Nachzensur“, bei der erst nach der Veröffentlichung in die Meinungsfreiheit eingegriffen wird:<ref>Melanie Bär: [http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/volltexte/2003/714/pdf/diss_melanie_baer.pdf ''Präventive Aufsichtsmaßnahmen im Bereich des privaten Fernsehens.''] Inaugural-Dissertation. Tübingen 2003 (PDF; 1,4&nbsp;MB), S. 81 f.</ref>


Bei der ''Vorzensur'' müssen Medien (Filme, Bücher, Zeitschriften usw.)'' vor'' Veröffentlichung entsprechenden Institutionen zur Prüfung vorgelegt werden, die dann gegebenenfalls Abänderungen fordern oder das Werk [[Indizierung|indizieren]].
== Bewertung des Unternehmens ==
Das Unternehmen kann unter unterschiedlichen Umständen bewertet werden. Grundsätzlich werden dafür der [[Ertragswert|Ertrags-]], [[Börsenwert|Börsen-]], [[Marktwert|Markt-]], [[Substanzwert|Substanz-]] oder [[Liquidationswert]] herangezogen. Daneben kommen Methoden des [[Discounted Cash Flow]], das Dividendendiskontierungsmodell und der Residualgewinn in Betracht.


Die ''Nachzensur'' ist Bestandteil auch jener Rechtssysteme, in denen Vorzensur laut Verfassung verboten ist. Jeder darf seine Meinung zum Ausdruck bringen, kann aber nachträglich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er dabei gegen Gesetze verstößt. Die Konsequenzen können Einziehung und Indizierung des betreffenden Werkes oder Bestrafung der Person sein.
In der Praxis wird hierbei regelmäßig der Ertragswert, der Substanzwert oder ein Mittelwert nach dem [[Stuttgarter Verfahren]] verwandt. Rechtlich ist keine der Methoden vorgeschrieben.  


Da Grundrechte traditionell als Abwehrrechte Privater gegenüber dem Staat zu verstehen sind,<ref>Art. 1 Abs. 3 GG</ref> ist in Deutschland eine verbotene Zensur im Sinne von Art. 5 Abs. 1, S. 3 Grundgesetz nur die Zensur durch den Staat oder dem Staat zurechenbare Stellen. Eine Vorauswahl privater Stellen, ob Beiträge veröffentlicht werden oder nicht (z.&nbsp;B. einer Zeitungsredaktion vor der Veröffentlichung von Leserbriefen oder eines Forenmoderators vor oder nach der Veröffentlichung von Beiträgen in Online-Foren), ist daher keine Zensur im Sinne des Grundgesetzes und verfassungsrechtlich unbedenklich, auch wenn sie umgangssprachlich gelegentlich ebenfalls als „Zensur“ bezeichnet wird. Allenfalls im Zuge der sogenannten mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten kommt je nach Sachverhalt der Stellenwert von Art. 5 Grundgesetz auch zwischen Privaten indirekt zum Tragen. Dabei handelt es sich dann allerdings um ein Auslegungsinstrument für andere Gesetze, nicht um eine direkte Anwendung des Zensurverbotes aus dem Grundgesetz.<ref>BVerfGE 7, 198 - Lüth.</ref>
== Rechtsschutz ==
Das Unternehmen wird durch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie geschützt. Davon abgeleitet werden der [[gewerblicher Rechtsschutz|gewerbliche Rechtsschutz]] und das [[Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb]].
 
== Steuerrechtliche Verpflichtung ==
Die Steuerlast trifft den Unternehmensträger und nicht das Unternehmen selbst. Hauptsächlich fällt bei Unternehmen die [[Umsatzsteuer]] ins Gewicht. Planungen um eine europäisch einheitliche [[Unternehmensbesteuerung]] sind noch nicht weit fortgeschritten.
 
== Unternehmensuntergang ==
Das Unternehmen geht durch das Erlöschen unter. Das Insolvenzverfahren gegen den Unternehmensträger, dessen Auflösung und die Stilllegung des Unternehmens („Ruhen“ des Unternehmens) bewirken nicht das Erlöschen. Es bedarf vielmehr des Untergangs der Unternehmensstruktur.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* {{WikipediaDE|Zensur}}
* {{WikipediaDE|Unternehmensrecht (Deutschland)}}


== Literatur ==
== Literatur ==
Eine als klassisch geltende Stellungnahme gegen die Vorzensur ist die 1644 erschienene Rede „[[Areopagitica]]“ von [[John Milton]], ähnlich wie die 1859 von [[John Stuart Mill]] veröffentlichte Schrift ''[[On Liberty]]''.<ref>Ulla Otto: ''Die literarische Zensur als Problem der Soziologie der Politik.'' 1969, S. 41.</ref> Die klassische [[Literatursoziologie|soziologische]] Studie zur Zensur stammt aus dem Jahr 1911 und ist von [[Vilfredo Pareto]]: ''Le mythe vertuiste et la littérature immorale'' (dt. ''Der Tugendmythos und die unmoralische Literatur'', 1968).
* Thomas Tegen u. a.: ''Unternehmensrecht. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Umwandlungsrecht''. Vahlen, München 2009, ISBN 978-3-8006-3657-0.
* [[Heinrich Hubert Houben]]: ''Hier Zensur – Wer dort? Antworten von gestern auf Fragen von heute. Der gefesselte Biedermeier. Literatur, Kultur, Zensur in der guten, alten Zeit''. Philipp Reclam jun., Leipzig 1990, ISBN 3-379-00532-0. (''[[Reclams Universal-Bibliothek]]'' 1340)
* [[Werner Pieper]] (Hrsg.): ''1000 Jahre Musik und Zensur in den diversen Deutschlands.'' Pieper & Die Grüne Kraft, Löhrbach 2001, ISBN 3-922708-09-9. (''Der grüne Zweig'' 209)
* Werner Pieper (Hrsg.): ''Musik & Zensur – weltweit.'' Pieper & Die Grüne Kraft, Löhrbach 1999, ISBN 3-922708-06-4. (''Verfemt, verbannt, verboten'' 1 = ''Der Grüne Zweig'' 206)
* Bodo Plachta: ''Zensur''. Reclam, Stuttgart 2006, ISBN 3-15-017660-3 [https://www.gbv.de/dms/hebis-darmstadt/toc/179212834.pdf Inhaltsverzeichnis]
* Siegfried Lokatis u.a. (Hrsg.): ''Vom Autor zur Zensurakte. Abenteuer im Leseland DDR''. Mitteldeutscher Verlag, Halle (Saale) 2014, ISBN 978-3-95462-110-1 [http://bvbr.bib-bvb.de:8991/exlibris/aleph/a21_1/apache_media/7RRAAR4AUDEYS4PEP3NI5EHKTYL11G.pdf Inhaltsverzeichnis]
 
== Weblinks ==
{{Wiktionary|Zensur}}
{{Wikiquote|Zensur}}
{{Commonscat|Censorship|Zensur}}
{{Wikisource|Zensur}}
* Merle Tönnies: [http://www.ruhr-uni-bochum.de/komparatistik/basislexikon/texte/zensur/ltext.html Zensur], in: Basislexikon Literaturwissenschaft, Bochum.
* [http://mediengeschichte.dnb.de/ "Zeichen - Bücher - Netze", virtuelle Ausstellung des Deutschen Buch- und Schriftmuseums, unter anderem mit einem Themenmodul zu Zensur]
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
{{Normdaten|TYP=s|GND=4067601-8}}


[[Kategorie:Zensur|!]]
{{Rechtshinweis}}
[[Kategorie:Medien]]
[[Kategorie:Privatrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Medienrecht]]
[[Kategorie:Privatrecht]]
[[Kategorie:Wirtschaftsrecht]]
[[Kategorie:Handelsrecht]]


{{Wikipedia}}
{{Wikipedia}}

Version vom 22. Dezember 2018, 17:10 Uhr

In Deutschland wird das Unternehmensrecht als Querschnittsmaterie des Handels-, Arbeits-, Steuer-, Konzern-, Kartell- und Wettbewerbsrechts angesehen. Das deutsche Recht stützt sich im Wesentlichen auf unterschiedliche Unternehmensbegriffe. Dabei ist der Begriff des Unternehmens in der Regel weit zu fassen. Er ist nicht identisch mit dem Unternehmerbegriff nach § 14 BGB.

Unternehmensträger

Als Träger eines Unternehmens kommen regelmäßig die Körperschaften des Privatrechts (wie GmbH, AG und Genossenschaften) in Betracht, aber auch Gesellschaftsformen wie KG, oHG und wohl auch die Außen-GbR, seit ihr (Teil-)Rechtsfähigkeit zu erkannt wurde, sowie die Erbengemeinschaft. Der Begriff des Kaufmanns nach §§ 1 ff. HGB ist davon unabhängig.

Ebenfalls können Gebietskörperschaften (insbes. Gemeinden), denen nach Landesrecht der Betrieb eines Wirtschaftsunternehmens gestattet ist, Unternehmensträger sein.

Keine Unternehmensträger können dagegen die stille Gesellschaft und der Konzern selbst sein.

Unternehmensgenese

Unternehmen müssen eine Organisationsstruktur aufweisen und mit Außenwirkung auftreten. Es wird geschützt durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Solange sich das Unternehmen nicht auf ausschließlich verbotenes Tun stützt, sind staatliche Eingriffe entschädigungswürdig (Art. 14 Abs. 3 GG).

Unternehmen als Wirtschaftsgut

Grundsätzlich ist ein Unternehmen ein wirtschaftlicher Gegenstand, der Objekt des Rechtsverkehrs sein kann. Allerdings kann das Unternehmen nur als Ganzes mit seinen Aktiva und Passiva übertragen werden. Der Name eines Unternehmens (Firma), seine Marken und Produkte werden mitübertragen. Der Unternehmenskauf erfolgt nach den üblichen Kaufvertragsvorschriften (§§ 433 ff. in Verbindung mit § 453 Abs. 1 BGB); dies gilt auch für die Mängelhaftung. Dem stehen allerdings möglicherweise kartell- oder andere wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegenüber, die einen Kauf unzulässig werden lassen können.

Beteiligungsformen sind der sog. Unternehmensvertrag, der in der Form eines Beherrschungsvertrages, eines Gewinnabführungsvertrages, Teilgewinnabführungsvertrages oder Überlassungsvertrages geschlossen werden kann.

Weitere Möglichkeiten sind die Pacht eines Unternehmens, der Nießbrauch am Unternehmen und die Vererbung des Unternehmens. Nicht zulässig ist die bloße Sicherungsübereignung nach Einigung oder Verpfändung des Unternehmens. Es kann daher auch nicht Objekt einer Zwangsvollstreckung sein.

Das Insolvenzverfahren betrifft nicht das Unternehmen, sondern den Unternehmensträger.

Bewertung des Unternehmens

Das Unternehmen kann unter unterschiedlichen Umständen bewertet werden. Grundsätzlich werden dafür der Ertrags-, Börsen-, Markt-, Substanz- oder Liquidationswert herangezogen. Daneben kommen Methoden des Discounted Cash Flow, das Dividendendiskontierungsmodell und der Residualgewinn in Betracht.

In der Praxis wird hierbei regelmäßig der Ertragswert, der Substanzwert oder ein Mittelwert nach dem Stuttgarter Verfahren verwandt. Rechtlich ist keine der Methoden vorgeschrieben.

Rechtsschutz

Das Unternehmen wird durch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie geschützt. Davon abgeleitet werden der gewerbliche Rechtsschutz und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Steuerrechtliche Verpflichtung

Die Steuerlast trifft den Unternehmensträger und nicht das Unternehmen selbst. Hauptsächlich fällt bei Unternehmen die Umsatzsteuer ins Gewicht. Planungen um eine europäisch einheitliche Unternehmensbesteuerung sind noch nicht weit fortgeschritten.

Unternehmensuntergang

Das Unternehmen geht durch das Erlöschen unter. Das Insolvenzverfahren gegen den Unternehmensträger, dessen Auflösung und die Stilllegung des Unternehmens („Ruhen“ des Unternehmens) bewirken nicht das Erlöschen. Es bedarf vielmehr des Untergangs der Unternehmensstruktur.

Siehe auch

Literatur

  • Thomas Tegen u. a.: Unternehmensrecht. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Umwandlungsrecht. Vahlen, München 2009, ISBN 978-3-8006-3657-0.
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