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Gesamtwirtschaftliche Nachfrage und Unternehmensrecht (Deutschland): Unterschied zwischen den Seiten
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In Deutschland wird das '''Unternehmensrecht''' als [[Querschnittsmaterie]] des [[Handelsrecht (Deutschland)|Handels-]], [[Arbeitsrecht (Deutschland)|Arbeits-]], [[Steuerrecht (Deutschland)|Steuer-]], [[Konzernrecht (Deutschland)|Konzern-]], [[Kartellrecht|Kartell-]] und [[Wettbewerbsrecht (Deutschland)|Wettbewerbsrechts]] angesehen. Das deutsche Recht stützt sich im Wesentlichen auf unterschiedliche Unternehmensbegriffe. Dabei ist der Begriff des [[Unternehmen]]s in der Regel weit zu fassen. Er ist nicht identisch mit dem [[Unternehmer]]begriff nach {{§|14|BGB|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. | |||
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Als Träger eines Unternehmens kommen regelmäßig die Körperschaften des Privatrechts (wie [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]], [[Aktiengesellschaft|AG]] und [[eingetragene Genossenschaft|Genossenschaften]]) in Betracht, aber auch Gesellschaftsformen wie [[Kommanditgesellschaft|KG]], [[offene Handelsgesellschaft|oHG]] und wohl auch die Außen-[[Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)|GbR]], seit ihr (Teil-)Rechtsfähigkeit zu erkannt wurde, sowie die [[Erbengemeinschaft]]. Der Begriff des [[Kaufmann]]s nach §{{§|1|HGB|juris}} ff. HGB ist davon unabhängig. | |||
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Keine Unternehmensträger können dagegen die [[stille Gesellschaft]] und der [[Konzern]] selbst sein. | |||
== Unternehmensgenese == | |||
Unternehmen müssen eine Organisationsstruktur aufweisen und mit Außenwirkung auftreten. Es wird geschützt durch die Eigentumsgarantie des {{Art.|14|GG|juris}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]]. Solange sich das Unternehmen nicht auf ausschließlich verbotenes Tun stützt, sind staatliche Eingriffe entschädigungswürdig (Art. 14 Abs. 3 GG). | |||
== | == Unternehmen als Wirtschaftsgut == | ||
Grundsätzlich ist ein Unternehmen ein wirtschaftlicher Gegenstand, der Objekt des Rechtsverkehrs sein kann. Allerdings kann das Unternehmen nur als Ganzes mit seinen Aktiva und Passiva übertragen werden. Der Name eines Unternehmens ([[Firma]]), seine Marken und Produkte werden mitübertragen. Der [[Unternehmenskauf]] erfolgt nach den üblichen [[Kaufvertrag]]svorschriften (§§ 433 ff. in Verbindung mit § 453 Abs. 1 BGB); dies gilt auch für die [[Gewährleistung|Mängelhaftung]]. Dem stehen allerdings möglicherweise kartell- oder andere wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegenüber, die einen Kauf unzulässig werden lassen können. | |||
Beteiligungsformen sind der sog. [[Unternehmensvertrag]], der in der Form eines [[Beherrschungsvertrag]]es, eines [[Gewinnabführungsvertrag]]es, Teilgewinnabführungsvertrages oder Überlassungsvertrages geschlossen werden kann. | |||
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Das [[Insolvenz]]verfahren betrifft nicht das Unternehmen, sondern den Unternehmensträger. | |||
== Bewertung des Unternehmens == | |||
Das Unternehmen kann unter unterschiedlichen Umständen bewertet werden. Grundsätzlich werden dafür der [[Ertragswert|Ertrags-]], [[Börsenwert|Börsen-]], [[Marktwert|Markt-]], [[Substanzwert|Substanz-]] oder [[Liquidationswert]] herangezogen. Daneben kommen Methoden des [[Discounted Cash Flow]], das Dividendendiskontierungsmodell und der Residualgewinn in Betracht. | |||
In der Praxis wird hierbei regelmäßig der Ertragswert, der Substanzwert oder ein Mittelwert nach dem [[Stuttgarter Verfahren]] verwandt. Rechtlich ist keine der Methoden vorgeschrieben. | |||
== Rechtsschutz == | |||
Das Unternehmen wird durch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie geschützt. Davon abgeleitet werden der [[gewerblicher Rechtsschutz|gewerbliche Rechtsschutz]] und das [[Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb]]. | |||
== Steuerrechtliche Verpflichtung == | |||
Die Steuerlast trifft den Unternehmensträger und nicht das Unternehmen selbst. Hauptsächlich fällt bei Unternehmen die [[Umsatzsteuer]] ins Gewicht. Planungen um eine europäisch einheitliche [[Unternehmensbesteuerung]] sind noch nicht weit fortgeschritten. | |||
== Unternehmensuntergang == | |||
Das Unternehmen geht durch das Erlöschen unter. Das Insolvenzverfahren gegen den Unternehmensträger, dessen Auflösung und die Stilllegung des Unternehmens („Ruhen“ des Unternehmens) bewirken nicht das Erlöschen. Es bedarf vielmehr des Untergangs der Unternehmensstruktur. | |||
== Siehe auch == | == Siehe auch == | ||
* {{WikipediaDE| | * {{WikipediaDE|Unternehmensrecht (Deutschland)}} | ||
== Literatur == | == Literatur == | ||
* | * Thomas Tegen u. a.: ''Unternehmensrecht. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Umwandlungsrecht''. Vahlen, München 2009, ISBN 978-3-8006-3657-0. | ||
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{{Wikipedia}} | {{Wikipedia}} |
Version vom 22. Dezember 2018, 18:10 Uhr
In Deutschland wird das Unternehmensrecht als Querschnittsmaterie des Handels-, Arbeits-, Steuer-, Konzern-, Kartell- und Wettbewerbsrechts angesehen. Das deutsche Recht stützt sich im Wesentlichen auf unterschiedliche Unternehmensbegriffe. Dabei ist der Begriff des Unternehmens in der Regel weit zu fassen. Er ist nicht identisch mit dem Unternehmerbegriff nach § 14 BGB.
Unternehmensträger
Als Träger eines Unternehmens kommen regelmäßig die Körperschaften des Privatrechts (wie GmbH, AG und Genossenschaften) in Betracht, aber auch Gesellschaftsformen wie KG, oHG und wohl auch die Außen-GbR, seit ihr (Teil-)Rechtsfähigkeit zu erkannt wurde, sowie die Erbengemeinschaft. Der Begriff des Kaufmanns nach §§ 1 ff. HGB ist davon unabhängig.
Ebenfalls können Gebietskörperschaften (insbes. Gemeinden), denen nach Landesrecht der Betrieb eines Wirtschaftsunternehmens gestattet ist, Unternehmensträger sein.
Keine Unternehmensträger können dagegen die stille Gesellschaft und der Konzern selbst sein.
Unternehmensgenese
Unternehmen müssen eine Organisationsstruktur aufweisen und mit Außenwirkung auftreten. Es wird geschützt durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Solange sich das Unternehmen nicht auf ausschließlich verbotenes Tun stützt, sind staatliche Eingriffe entschädigungswürdig (Art. 14 Abs. 3 GG).
Unternehmen als Wirtschaftsgut
Grundsätzlich ist ein Unternehmen ein wirtschaftlicher Gegenstand, der Objekt des Rechtsverkehrs sein kann. Allerdings kann das Unternehmen nur als Ganzes mit seinen Aktiva und Passiva übertragen werden. Der Name eines Unternehmens (Firma), seine Marken und Produkte werden mitübertragen. Der Unternehmenskauf erfolgt nach den üblichen Kaufvertragsvorschriften (§§ 433 ff. in Verbindung mit § 453 Abs. 1 BGB); dies gilt auch für die Mängelhaftung. Dem stehen allerdings möglicherweise kartell- oder andere wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegenüber, die einen Kauf unzulässig werden lassen können.
Beteiligungsformen sind der sog. Unternehmensvertrag, der in der Form eines Beherrschungsvertrages, eines Gewinnabführungsvertrages, Teilgewinnabführungsvertrages oder Überlassungsvertrages geschlossen werden kann.
Weitere Möglichkeiten sind die Pacht eines Unternehmens, der Nießbrauch am Unternehmen und die Vererbung des Unternehmens. Nicht zulässig ist die bloße Sicherungsübereignung nach Einigung oder Verpfändung des Unternehmens. Es kann daher auch nicht Objekt einer Zwangsvollstreckung sein.
Das Insolvenzverfahren betrifft nicht das Unternehmen, sondern den Unternehmensträger.
Bewertung des Unternehmens
Das Unternehmen kann unter unterschiedlichen Umständen bewertet werden. Grundsätzlich werden dafür der Ertrags-, Börsen-, Markt-, Substanz- oder Liquidationswert herangezogen. Daneben kommen Methoden des Discounted Cash Flow, das Dividendendiskontierungsmodell und der Residualgewinn in Betracht.
In der Praxis wird hierbei regelmäßig der Ertragswert, der Substanzwert oder ein Mittelwert nach dem Stuttgarter Verfahren verwandt. Rechtlich ist keine der Methoden vorgeschrieben.
Rechtsschutz
Das Unternehmen wird durch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie geschützt. Davon abgeleitet werden der gewerbliche Rechtsschutz und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Steuerrechtliche Verpflichtung
Die Steuerlast trifft den Unternehmensträger und nicht das Unternehmen selbst. Hauptsächlich fällt bei Unternehmen die Umsatzsteuer ins Gewicht. Planungen um eine europäisch einheitliche Unternehmensbesteuerung sind noch nicht weit fortgeschritten.
Unternehmensuntergang
Das Unternehmen geht durch das Erlöschen unter. Das Insolvenzverfahren gegen den Unternehmensträger, dessen Auflösung und die Stilllegung des Unternehmens („Ruhen“ des Unternehmens) bewirken nicht das Erlöschen. Es bedarf vielmehr des Untergangs der Unternehmensstruktur.
Siehe auch
- Unternehmensrecht (Deutschland) - Artikel in der deutschen Wikipedia
Literatur
- Thomas Tegen u. a.: Unternehmensrecht. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Umwandlungsrecht. Vahlen, München 2009, ISBN 978-3-8006-3657-0.
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