Eine freie Initiative von Menschen bei anthrowiki.at, anthro.world, biodyn.wiki und steiner.wiki mit online Lesekreisen, Übungsgruppen, Vorträgen ... |
Wie Sie die Entwicklung von AnthroWiki durch Ihre Spende unterstützen können, erfahren Sie hier. |
Use Google Translate for a raw translation of our pages into more than 100 languages. Please note that some mistranslations can occur due to machine translation. |
Vorlage:Navigationsleiste Spielkarten und Exekutive: Unterschied zwischen den Seiten
imported>Joachim Stiller Keine Bearbeitungszusammenfassung |
imported>Joachim Stiller |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Die '''Exekutive''' ist in der [[Staatstheorie]] neben der [[Legislative]] und der [[Judikative]] die vollziehende [[Staatsgewalt|Gewalt]]. Das Wort kommt aus dem 18. Jahrhundert, entlehnt aus dem [[Französische Sprache|französischen]] ''pouvoir exécutif'' für „vollziehende Gewalt“ und dem [[Latein|lateinischen]] ''exsequi'' für „ausführen“. | |||
[[ | Sie umfasst die [[Regierung]] ([[Gubernative]]) und die [[öffentliche Verwaltung]] (Administrative), denen in erster Linie die Ausführung der Gesetze anvertraut ist. Auch die Exekutive kann normsetzende Befugnisse wahrnehmen, zum Beispiel mit dem Recht auf Erlass von [[Rechtsverordnung]]en. Diese haben nicht den Status von Gesetzen, sondern werden von bestehenden Gesetzen abgeleitet. | ||
</ | |||
Die Exekutive wird oftmals mit dem [[Staatspräsident|Präsidenten]] eines Landes in Verbindung gebracht (siehe [[#Vereinigte Staaten|Vereinigte Staaten]]). | |||
Dagegen hat zum Beispiel [[Politisches System der Bundesrepublik Deutschland|in Deutschland]] und [[Politisches System Österreichs|in Österreich]] der Präsident eine vor allem repräsentative Rolle. An seiner Stelle wird häufig der [[Kanzler]] (in den Fällen Deutschland und Österreich) oder der [[Ministerpräsident]] angenommen. | |||
== Deutschland == | |||
[[Datei:Bundesregierung (Tobias Koch).jpg|mini|Die Bundesregierung (2014) ist in Deutschland ein Teil der Exekutive auf [[Bundesebene (Deutschland)|Bundesebene]].]] | |||
Zur Exekutive gehören in Deutschland die [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]] sowie alle verwaltungstätigen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, zum Beispiel [[Landesverwaltung]]en und alle nachgeordneten Vollzugsorgane wie [[Staatsanwaltschaft]], [[Polizei]], [[Justizvollzugsanstalt]] und [[Finanzamt]]. Aber auch die hauptamtlichen [[Landkreis|Kreisverwaltungen]] ([[Landratsamt]]), [[Stadtverwaltung]]en und [[Gemeinde]]­verwaltungen sowie die ehrenamtlichen [[Kreistag]]e und [[Gemeinderat (Deutschland)|Gemeindevertretungen]] gehören zur vollziehenden Gewalt. | |||
Ein Beispiel für exekutives Handeln durch [[Verwaltungsbehörde]]n ist die Erteilung eines Bußgeldbescheids wegen Falschparkens. | |||
Hierbei werden Gesetze durch den Staat ausgeführt. Ein exekutives Handeln (Exekutivakt) liegt immer dann vor, wenn eine öffentliche Verwaltungsbehörde einen Beschluss fasst und diesen dem Bürger, zum Beispiel durch einen Brief, mitteilt. Diese [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakte]] betreffen generell das Verhältnis zwischen Bürger und Staat ([[Subordinationstheorie]]). | |||
Gegen jeden Verwaltungsakt kann der Bürger Beschwerde einlegen: Er klagt vor einem [[Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgericht]], das im Folgenden den Beschluss gegen den Bürger im Einzelnen auf seine [[Rechtmäßigkeit]] prüft. | |||
Die vollziehende Gewalt ist an [[Gesetz]] und [[Recht]] gebunden (vgl. auch {{Art.|20|gg|juris}} Abs. 3 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]]): [[Rechtsstaatsprinzip]]. | |||
Die [[Bundeswehr]] kann in manchen Hinsichten ebenfalls als der Exekutive zugehörig angesehen werden, wobei diese Sicht aber nicht eindeutig bzw. nicht ausschließlich zutreffend ist: Zwar ist die Bundeswehr direkt der Bundesregierung bzw. genauer dem [[Bundesministerium der Verteidigung]] unterstellt, doch handelt es sich bei ihr um eine so genannte „[[Parlamentsarmee]]“, über deren Einsatz nicht in allen Fällen ausschließlich die jeweilige Bundesregierung entscheiden kann. Bezüglich bewaffneter Einsätze der Bundeswehr hat der [[Bundestag]] in seiner Gesamtheit (insofern die [[Legislative]]) über das normale Maß der üblichen Exekutivkontrolle hinausreichende, umfangreiche Mitentscheidungsrechte und Kontrollmöglichkeiten.<ref>{{Internetquelle|autor=BVerfG|hrsg=Axel Tschentscher|titel=Urteil zu out-of-area Einsätzen|url=http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090286.html |werk=Deutschsprachiges Fallrecht (DFR)|datum=1994-07-12 |zugriff=2008-09-28 }}</ref><ref name="parlKtrl">Vgl. diesbezüglich zusammenfassend [http://www.cloeser.org/pub/Parlamentarische_Kontrolle_der_Exekutive.pdf Die parlamentarische Kontrolle der Exekutive], S. 13 f. (PDF; 381 kB)</ref> Hinsichtlich nichtbewaffneter Einsätze der Bundeswehr im Inland im Rahmen von {{Art.|35|gg|juris}} des Grundgesetzes, etwa zur Katastrophenhilfe wie im Falle der [[Elbehochwasser 2002|Flutkatastrophe im Jahr 2002]], ist die Kategorisierung der Bundeswehr als Bestandteil der Exekutive hingegen zutreffend. | |||
== Österreich == | |||
In Österreich ist die Exekutive in politischem Sinn auf Bundesebene die Bundesregierung und der Bundeskanzler. Verfassungsrechtlich ist der Bundespräsident Oberhaupt der Exekutive, da er den Kanzler und die Regierung ernennt. Bei der Ernennung ist er de-jure nicht an den Nationalrat gebunden, weswegen man von einem theoretisch starken Präsidenten spricht (siehe auch semi-präsidentielles Regierungssystem). Er verfügt außerdem über etliche Sonderkompetenzen<ref>{{Internetquelle|autor=Österreichische Präsidentschaftskanzlei|titel=Kompetenzen im Detail|url=http://www.bundespraesident.at/aufgaben/aufgaben-und-rechte/kompetenz-im-detail |zugriff=2016-05-12 }}</ref>, die seit dem Bestehen des Amtes noch nie ausgeübt wurden. Jedes Bundesland hat eine Exekutive, die Landesregierung. | |||
In Österreich versteht man aber im Besonderen unter „der Exekutive“ die Polizei. Dies lässt sich z. B. daran zeigen, dass der gesetzliche Amtstitel von Polizisten Exekutivbediensteter lautet. Unter dem Begriff ''Sicherheitsexekutive'' versteht man die Sicherheitsbehörden und die ihnen unterstellten oder beigegebenen Wachkörper. Für die Sicherheitsbehörden versehen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den ''Exekutivdienst''. | |||
Als ''Exekutivkörper'' gelten die beiden Wachkörper Bundespolizei und Justizwache sowie kleine Gemeindewachkörper. Auch das Bundesheer ist ein Exekutivkörper, aber kein Wachkörper. | |||
== Schweiz == | |||
[[Datei:Bundesrat der Schweiz 2017b.png|mini|hochkant|Die Exekutive der Schweiz auf Bundesebene – der [[Bundesrat (Schweiz)|Bundesrat]] (offizielles [[Bundesratsfoto|Foto des Bundesrates]] 2017)]] | |||
In der [[Schweiz]] ist die Exekutive auf Bundesebene der [[Bundesrat (Schweiz)|Bundesrat]], bestehend aus sieben Mitgliedern. Auf [[Kanton (Schweiz)|kantonaler Ebene]] bildet die [[Kantonsregierung]] (in den meisten Kantonen Regierungsrat oder Staatsrat genannt) die ausführende Gewalt. Dieser Rat besteht in der Regel aus fünf bis sieben Mitgliedern. Auf [[Gemeinde (Schweiz)|Gemeindeebene]] bildet, je nach Region, der [[Gemeinderat (Schweiz)|Gemeinderat]] bzw. der Stadtrat (oder auch der Kleine Stadtrat) die Exekutive. Die Exekutive wird durch einen „schwachen Chef“ regiert, d. h. der [[Stadtpräsident|Stadt-]] oder [[Gemeindepräsident]] hat nicht mehr Rechte als die anderen Mitglieder der Exekutive. | |||
== Europa == | |||
Innerhalb der [[Europäische Union|Europäischen Union]] nimmt die [[Europäische Kommission]] Aufgaben der Exekutive wahr. Andere europäische Organisationen, wie [[ESA]] oder [[EUMETSAT]], sind ebenfalls Exekutivorgane, die durch die Mitgliedsstaaten kontrolliert werden. | |||
== Vereinigte Staaten == | |||
In den Vereinigten Staaten ist auf [[Föderalismus|föderaler]] Ebene das Amt des [[Präsident der Vereinigten Staaten|Präsidenten der Vereinigten Staaten]] das Oberhaupt der Exekutive. Festgelegt ist dies durch den Artikel 2 der [[Verfassung der Vereinigten Staaten|amerikanischen Verfassung]]. Darin wird die Macht des Amtes, die Qualifikationen für das passive Wahlrecht und die Art und Weise der Präsidentenwahl beschrieben. Der Präsident hat kein formelles Initiativrecht im Gesetzgebungsverfahren des [[Kongress der Vereinigten Staaten|Kongresses der Vereinigten Staaten]]. | |||
== Siehe auch == | |||
* {{WikipediaDE|Kategorie:Exekutive}} | |||
* {{WikipediaDE|Exekutive}} | |||
* {{WikipediaDE|Föderative}} | |||
* {{WikipediaDE|Prärogative}} | |||
* {{WikipediaDE|Lobbyismus}} – als ''Fünfte Gewalt'' | |||
* {{WikipediaDE|Öffentlicher Dienst}} | |||
* {{WikipediaDE|Presse (Medien)}} – als ''* {{WikipediaDE|Vierte Gewalt}}'' | |||
== Einzelnachweise == | |||
<references /> | |||
{{Normdaten|TYP=s|GND=4131719-1}} | |||
[[Kategorie:Staatsphilosophie|103]] | |||
[[Kategorie:Rechtsstaat|103]] | |||
[[Kategorie:Staatsgewalt|103]] | |||
[[Kategorie:Exekutive|!]] | |||
{{Wikipedia}} |
Version vom 2. September 2020, 03:47 Uhr
Die Exekutive ist in der Staatstheorie neben der Legislative und der Judikative die vollziehende Gewalt. Das Wort kommt aus dem 18. Jahrhundert, entlehnt aus dem französischen pouvoir exécutif für „vollziehende Gewalt“ und dem lateinischen exsequi für „ausführen“.
Sie umfasst die Regierung (Gubernative) und die öffentliche Verwaltung (Administrative), denen in erster Linie die Ausführung der Gesetze anvertraut ist. Auch die Exekutive kann normsetzende Befugnisse wahrnehmen, zum Beispiel mit dem Recht auf Erlass von Rechtsverordnungen. Diese haben nicht den Status von Gesetzen, sondern werden von bestehenden Gesetzen abgeleitet.
Die Exekutive wird oftmals mit dem Präsidenten eines Landes in Verbindung gebracht (siehe Vereinigte Staaten).
Dagegen hat zum Beispiel in Deutschland und in Österreich der Präsident eine vor allem repräsentative Rolle. An seiner Stelle wird häufig der Kanzler (in den Fällen Deutschland und Österreich) oder der Ministerpräsident angenommen.
Deutschland
Zur Exekutive gehören in Deutschland die Bundesregierung sowie alle verwaltungstätigen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, zum Beispiel Landesverwaltungen und alle nachgeordneten Vollzugsorgane wie Staatsanwaltschaft, Polizei, Justizvollzugsanstalt und Finanzamt. Aber auch die hauptamtlichen Kreisverwaltungen (Landratsamt), Stadtverwaltungen und Gemeindeverwaltungen sowie die ehrenamtlichen Kreistage und Gemeindevertretungen gehören zur vollziehenden Gewalt.
Ein Beispiel für exekutives Handeln durch Verwaltungsbehörden ist die Erteilung eines Bußgeldbescheids wegen Falschparkens.
Hierbei werden Gesetze durch den Staat ausgeführt. Ein exekutives Handeln (Exekutivakt) liegt immer dann vor, wenn eine öffentliche Verwaltungsbehörde einen Beschluss fasst und diesen dem Bürger, zum Beispiel durch einen Brief, mitteilt. Diese Verwaltungsakte betreffen generell das Verhältnis zwischen Bürger und Staat (Subordinationstheorie).
Gegen jeden Verwaltungsakt kann der Bürger Beschwerde einlegen: Er klagt vor einem Verwaltungsgericht, das im Folgenden den Beschluss gegen den Bürger im Einzelnen auf seine Rechtmäßigkeit prüft.
Die vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 GG): Rechtsstaatsprinzip.
Die Bundeswehr kann in manchen Hinsichten ebenfalls als der Exekutive zugehörig angesehen werden, wobei diese Sicht aber nicht eindeutig bzw. nicht ausschließlich zutreffend ist: Zwar ist die Bundeswehr direkt der Bundesregierung bzw. genauer dem Bundesministerium der Verteidigung unterstellt, doch handelt es sich bei ihr um eine so genannte „Parlamentsarmee“, über deren Einsatz nicht in allen Fällen ausschließlich die jeweilige Bundesregierung entscheiden kann. Bezüglich bewaffneter Einsätze der Bundeswehr hat der Bundestag in seiner Gesamtheit (insofern die Legislative) über das normale Maß der üblichen Exekutivkontrolle hinausreichende, umfangreiche Mitentscheidungsrechte und Kontrollmöglichkeiten.[1][2] Hinsichtlich nichtbewaffneter Einsätze der Bundeswehr im Inland im Rahmen von Art. 35 des Grundgesetzes, etwa zur Katastrophenhilfe wie im Falle der Flutkatastrophe im Jahr 2002, ist die Kategorisierung der Bundeswehr als Bestandteil der Exekutive hingegen zutreffend.
Österreich
In Österreich ist die Exekutive in politischem Sinn auf Bundesebene die Bundesregierung und der Bundeskanzler. Verfassungsrechtlich ist der Bundespräsident Oberhaupt der Exekutive, da er den Kanzler und die Regierung ernennt. Bei der Ernennung ist er de-jure nicht an den Nationalrat gebunden, weswegen man von einem theoretisch starken Präsidenten spricht (siehe auch semi-präsidentielles Regierungssystem). Er verfügt außerdem über etliche Sonderkompetenzen[3], die seit dem Bestehen des Amtes noch nie ausgeübt wurden. Jedes Bundesland hat eine Exekutive, die Landesregierung.
In Österreich versteht man aber im Besonderen unter „der Exekutive“ die Polizei. Dies lässt sich z. B. daran zeigen, dass der gesetzliche Amtstitel von Polizisten Exekutivbediensteter lautet. Unter dem Begriff Sicherheitsexekutive versteht man die Sicherheitsbehörden und die ihnen unterstellten oder beigegebenen Wachkörper. Für die Sicherheitsbehörden versehen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
Als Exekutivkörper gelten die beiden Wachkörper Bundespolizei und Justizwache sowie kleine Gemeindewachkörper. Auch das Bundesheer ist ein Exekutivkörper, aber kein Wachkörper.
Schweiz
In der Schweiz ist die Exekutive auf Bundesebene der Bundesrat, bestehend aus sieben Mitgliedern. Auf kantonaler Ebene bildet die Kantonsregierung (in den meisten Kantonen Regierungsrat oder Staatsrat genannt) die ausführende Gewalt. Dieser Rat besteht in der Regel aus fünf bis sieben Mitgliedern. Auf Gemeindeebene bildet, je nach Region, der Gemeinderat bzw. der Stadtrat (oder auch der Kleine Stadtrat) die Exekutive. Die Exekutive wird durch einen „schwachen Chef“ regiert, d. h. der Stadt- oder Gemeindepräsident hat nicht mehr Rechte als die anderen Mitglieder der Exekutive.
Europa
Innerhalb der Europäischen Union nimmt die Europäische Kommission Aufgaben der Exekutive wahr. Andere europäische Organisationen, wie ESA oder EUMETSAT, sind ebenfalls Exekutivorgane, die durch die Mitgliedsstaaten kontrolliert werden.
Vereinigte Staaten
In den Vereinigten Staaten ist auf föderaler Ebene das Amt des Präsidenten der Vereinigten Staaten das Oberhaupt der Exekutive. Festgelegt ist dies durch den Artikel 2 der amerikanischen Verfassung. Darin wird die Macht des Amtes, die Qualifikationen für das passive Wahlrecht und die Art und Weise der Präsidentenwahl beschrieben. Der Präsident hat kein formelles Initiativrecht im Gesetzgebungsverfahren des Kongresses der Vereinigten Staaten.
Siehe auch
- Kategorie:Exekutive - Artikel in der deutschen Wikipedia
- Exekutive - Artikel in der deutschen Wikipedia
- Föderative - Artikel in der deutschen Wikipedia
- Prärogative - Artikel in der deutschen Wikipedia
- Lobbyismus - Artikel in der deutschen Wikipedia – als Fünfte Gewalt
- Öffentlicher Dienst - Artikel in der deutschen Wikipedia
- Presse (Medien) - Artikel in der deutschen Wikipedia – als * Vierte Gewalt - Artikel in der deutschen Wikipedia
Einzelnachweise
- ↑ BVerfG: Urteil zu out-of-area Einsätzen. In: Deutschsprachiges Fallrecht (DFR). Axel Tschentscher, 12. Juli 1994, abgerufen am 28. September 2008.
- ↑ Vgl. diesbezüglich zusammenfassend Die parlamentarische Kontrolle der Exekutive, S. 13 f. (PDF; 381 kB)
- ↑ Österreichische Präsidentschaftskanzlei: Kompetenzen im Detail. Abgerufen am 12. Mai 2016.
Dieser Artikel basiert (teilweise) auf dem Artikel Exekutive aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Lizenz Creative Commons Attribution/Share Alike. In Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |