Kinderrechte und Frauenrechte: Unterschied zwischen den Seiten

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Als '''Kinderrechte''' im engeren Sinne werden die [[Subjektives Recht|Rechte]] von [[Kind]]ern und [[Jugendliche]]n bezeichnet. Weltweit festgeschrieben sind sie in der [[UN-Kinderrechtskonvention]] (im Folgenden UN-KRK), die am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und heute von den meisten Staaten der Erde ratifiziert worden ist, woraus sich eine universelle Verbindlichkeit der Kinderrechte ableiten lässt. Dieser Beschluss war das Ergebnis eines jahrzehntelangen Prozesses nach dem [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkrieg]], an dessen Anfang die [[Allgemeine Erklärung der Menschenrechte]] im Jahr 1948 stand.
'''Frauenrechte''' sind Freiheits- und [[Menschenrechte]], die [[Frau]]en als Mitglieder der Menschheit besitzen oder beanspruchen.<ref>Siehe [http://www.dadalos.org/deutsch/menschenrechte/grundkurs_mr3/frauenrechte/frauenrechte.htm ''Frauenrechte''.]</ref>
Im Laufe der Geschichte ist der Begriff ''Frauenrechte'' unterschiedlich eingegrenzt und gedeutet worden. Ein zentraler Aspekt war dabei die [[Geschlechtsvormundschaft]]<ref>{{Literatur|Autor=Ernst Holthöfer|Titel=Die Geschlechtsvormundschaft. Ein Überblick von der Antike bis ins 19. Jahrhundert|Hrsg=Ute Gerhard|Sammelwerk=Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart|Band=|Nummer=|Auflage=|Verlag=|Ort=München|Datum=1997|Seiten=390–451|ISBN=}}</ref><ref>{{Literatur|Autor=Ute Gerhard|Titel=Die Frau als Rechtsperson – oder: Wie verschieden sind die Geschlechter? Einblicke in die Jurisprudenz des 19. Jahrhunderts|Hrsg=|Sammelwerk=Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Germanistische Abteilung|Band=130|Nummer=1|Auflage=|Verlag=|Ort=|Datum=August 2013|Seiten=281–304|ISBN=}}</ref>.


Im übernationalen Bereich hat auch das [[Haager Minderjährigenschutzabkommen]] Bedeutung.
== Geschichte ==
=== Antike und Christentum ===
Im [[Antikes Griechenland|antiken Griechenland]] waren verheiratete Frauen vor allem im Haushalt ([[Oikos]]) tätig. Viele [[Hetäre]]n waren hingegen gebildet und genossen soziale Anerkennung. In [[Sparta]] wurden den Frauen zwar keine [[Bürgerrecht]]e zugestanden, sie hatten jedoch im Unterschied zu anderen [[Polis|Poleis]] als Herrin (''kyria'' zu ''kyros'' Herr) das Verfügungsrecht über ihr eigenes Geld. Mit der spätgriechischen [[Stoa]] wurde [[Emanzipation]] z.&nbsp;B. in der Bildung sowie in verschiedenen Berufen (Schauspielerinnen, Sängerinnen, Ärztinnen, Dichterinnen, Sportlerinnen) möglich.


Deutsche Kinder- und Jugendlichenrechte im weiteren Sinn, sind Positionen, wie sie auch im [[SGB VIII]], im [[Jugendgerichtsgesetz (Deutschland)|JGG]], im Familienrechtabschnitt des [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], in Landesschulgesetzen und z.&nbsp;B. sehr deutlich im [[Gesetz über die religiöse Kindererziehung]] (KErzG) – dort allerdings erst ab einem gewissen Alter – festgehalten werden.
Die [[Römische Frauen|Frau im antiken Rom]] war vom Mann und Hausherren (''dominus'') abhängig und nahm nicht am gesellschaftlichen Leben teil, hatte jedoch als Vorsteherin des Haushalts und Hausherrin (''domina'') ein gewisses Ansehen. Für die [[Ehe im Römischen Reich]] rechtlich konstitutiv war die ''[[Patria Potestas|patria potestas]]'' des ''[[pater familias]]'', des männlichen Familienoberhauptes. Ab dem 25. Lebensjahr war die Frau jedoch grundsätzlich frei bei der Entscheidung, eine Ehe einzugehen.<ref>Bernhard D. Haage: ''Die heilkundige Frau in Dichtung und Realität des deutschen Mittelalters.'' In: ''Würzburger medizinhistorische Mitteilungen'' 11, 1993, S. 107–132; hier: S. 111.</ref> In der [[Römische Religion|römischen Religion]] nahmen [[Vestalin]]nen, Priesterinnen der Göttin [[Vesta (Mythologie)|Vesta]], die allerdings ehelos bleiben mussten, eine geachtete Stellung ein. In der späten [[Römische Kaiserzeit|Kaiserzeit]] und gegen Ende des Römischen Reiches wuchsen die Rechte der Frauen, so dass sie Einfluss auf das [[politisch]]e Leben ausüben oder selbständig die Ehe schließen und scheiden konnten.


== Grundlegende Kinderrechte ==
Auch das [[Urchristentum]] hat dazu beigetragen, die Rechte der Frauen und ihre Selbständigkeit zu stärken. Die [[Bibel]] – insbesondere die [[Apostelgeschichte]] – erwähnt zahlreiche „starke Frauen“, deren Status über den in der griechischen Welt üblichen hinausgeht. In der [[Spätantike]] kam es jedoch zu gegenläufigen Bewegungen.
In der UN-KRK werden alle Personen unter 18 Jahren als Kinder definiert und es wird bekräftigt, dass allen Kindern alle [[Menschenrechte]] zustehen. Insgesamt beinhaltet die Konvention 54 Kinderrechtsartikel sowie drei Zusatzprotokolle zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und gegen den Verkauf und die sexuelle Ausbeutung von Kindern. In vielen Punkten ähneln diese Artikel den Grundrechtskatalogen westlicher Prägung. So werden darin etwa Meinungs-, Religions- und Informationsfreiheit thematisiert.


Den Kinderrechten in der UN-KRK liegen vier zentrale Grundprinzipien zugrunde, die der „UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes“ in Genf als „Allgemeine Prinzipien“ (general principles) definiert hat. Diese allgemeinen Prinzipien finden sich in den Artikeln 2, 3, 6 und 12.<ref name="maywald">Jörg Maywald: ''UN-Kinderrechtskonvention: Bilanz und Ausblick.'' In: ''Aus Politik und Zeitgeschichte.'' 38/2010, S. 9–13.</ref>
[[Datei:Dušan's Code, Prizren manuscript, 15th c.jpg|mini|Gesetzbuch des serbischen Zaren Stefan Dušan (Dušanov zakonik, 1349), „Prizrener Abschrift“, 15. Jh.]]Für die Zeit vor der Aufklärung sind einige Gesetzeswerke nennenswert, in denen Frauenrechte besser verbrieft worden sind. Ein neues Gesetz zum Schutz von Frauen gab es im [[Heiliges Römisches Reich|Heiligen Römischen Reich]] in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts unter der Herrschaft des [[Friedrich II. (HRR)#Die Rolle des Rechts in der Regierungszeit Friedrichs II.|Kaisers Friedrich II.]] In dem 1349 erlassenen [[Gesetzbuch]] des [[Serbien|serbischen]] [[Zar]]en [[Stefan Uroš IV. Dušan|Stefan Dušan]], dem [[Dušanov zakonik]], wird Witwen und Waisen zugesichert, dass sie soziale Hilfe erhalten.<ref>Predrag Jeremić (Hrsg.), 100 najznamenitijih Srba, Beograd: Princip [u.&nbsp;a.] 2001, S. 41ff., zusammengefasst dargestellt bei: Wolf Oschlies, Mutter Theresa. Die Jugend in Skopje. Klagenfurt: Wieser, 2009, S. 62.</ref>


* Nichtdiskriminierung (Artikel 2): Alle Rechte gelten ausnahmslos für alle Kinder. Der Staat ist verpflichtet, Kinder und Jugendliche vor jeder Form der Diskriminierung zu schützen. Die Aufhebung von Diskriminierung steht besonders im Vordergrund, da bereits in der Präambel explizit die Gleichbehandlung aller Menschen von Geburt an hervorgehoben wird.
=== Islam ===
Die heute weit verbreitete Ansicht, der Islam habe den Status der Frau verschlechtert, trifft zumindest im Frühislam kaum zu. Die islamischen Reformen des 7. Jahrhunderts verbesserten teilweise die Rechte der Frauen, soweit sie die [[Ehe]], die [[Scheidung]] und das [[Erbrecht]] betreffen.<ref name="Espos">Esposito (2005) S.&nbsp;79.</ref> In anderen Kulturen, einschließlich Europas, hatten Frauen nicht derart verbesserte Rechte, sondern bekamen sie meist erst Jahrhunderte später.<ref>Jones, Lindsay. S.&nbsp;6224.</ref> Das ''Oxford Dictionary of Islam'' erwähnt für [[Arabische Halbinsel|Arabien]] auch das Verbot der [[Kindstötung]] – insbesondere die Tötung von Mädchen kurz nach der Geburt – und Anerkennung der Frau als [[Person#Rechtswissenschaft|Rechtsperson]] vor dem Gesetz.<ref name="OxfordDicT">Esposito (2004), S.&nbsp;339.</ref> „Die [[Mitgift]], bis dahin ein Preis der an den Vater (des Mannes A.d.Ü.) gezahlt wurde, wurde umgewandelt in eine Gabe, die die Frau als Teil ihres persönlichen Eigentums behalten konnte“.<ref name="majid">Khadduri (1978)</ref><ref name="Espos"/>


* Vorrang des Kindeswohls (Artikel 3): Das Generalprinzip der Orientierung am [[Kindesinteresse|Kindeswohl]] verlangt, dass bei allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohlergehen des Kindes vordringlich zu berücksichtigen ist.
Nach Einführung des islamischen Rechts ([[Scharia]]) wurde die Ehe nicht länger als Status gesehen, sondern eher als ein ziviler [[Vertrag]] mit dem notwendigen Einverständnis der Frau.<ref name="majid"/><ref name="Espos"/><ref name="OxfordDicT"/> Sie bekam Erbrecht in einer patriarchalen Gesellschaft, in der zuvor nur männliche Verwandte erben konnten.<ref name="Espos"/> Dem gegenüber steht jedoch die Geschichte von [[Chadīdscha bint Chuwailid]], der ersten Frau von Mohammed, die als Unternehmerin und Kauffrau und Erbin einer Karawanserei über ein großes Vermögen bestimmte, welches ihr auch nach der Heirat noch gehörte und welches erst nach ihrem Tod an Mohammed überging. [[Annemarie Schimmel]] sieht in der Einführung der Scharia einen großen Fortschritt: Die Frau habe – zumindest nach dem Buchstaben des Gesetzes – das Recht, über das zu verfügen, was sie in die Familie eingebracht oder durch eigene Arbeit verdient hat.<ref name = "Schimmel">Schimmel (1992) S.&nbsp;65.</ref> Laut [[William Montgomery Watt|W. M. Watt]] hatten arabische Frauen kein Recht auf [[Eigentum]] und galten als Eigentum des Mannes (ähnlich wie bei den [[Samburu]] in Kenia). Wenn der [[Ehe]]mann starb, ging alles zu den Söhnen. Mohammed habe den Frauen gewisse Rechte und Privilegien in der Sphäre der [[Familie]], Ehe, Bildung und ökonomischen Unternehmungen gegeben.<ref>Haddad, Esposito (1998), S.&nbsp;163.</ref>


* Entwicklung (Artikel 6): Das Grundprinzip sichert das Recht jedes Kindes auf Leben, Überleben und Entwicklung.
Spätere Entwicklungen haben diese frühen Errungenschaften teilweise eingeengt, etwa im [[Wahhabismus]] oder – in neuerer Zeit – in Bestrebungen des [[Islamismus]], wie sie zum Beispiel besonders in den pakistanischen [[Hudood Ordinances|Hadood Ordinances]] zum Vorschein kommen. Verschiedene regionale Allianzen kämpfen (vorerst eher erfolglos) dagegen an, beispielsweise die afghanische Frauenorganisation [[RAWA]] und die 1990 von Christen, Sikhs und Hindus gegründete [[All Pakistan Minorities Alliance]].


* Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Artikel 12): Kinder haben das Recht, in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, unmittelbar oder durch einen Vertreter gehört zu werden. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.<ref name="maywald" />
=== Von der Aufklärung bis in die Gegenwart ===
Im Zeitalter der [[Aufklärung]] setzten sich einige der [[Freidenker]] auch für die Frauenrechte ein, so in Frankreich [[Marie Jean Antoine Nicolas Caritat, Marquis de Condorcet|Nicolas de Condorcet]], der das freie [[Frauenwahlrecht|Wahlrecht für Frauen]] propagierte. Zahlreiche Frauen nahmen das Recht für sich in Anspruch, [[Literarischer Salon|Literarische Salons]] zu gründen, in denen die geistigen und politischen Erneuerer der Zeit verkehrten.


Darüber hinaus finden sich zahlreiche weitere Rechte von Kindern, die sich in Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte unterscheiden lassen.
Die erste Welle der [[Frauenbewegung|Frauenrechtsbewegung]] forderte die politische und gesellschaftliche [[Gleichberechtigung]] von Frauen und Männern (etwa das Recht für Frauen auf [[Frauenwahlrecht|politische Mitbestimmung]], Recht auf [[Bildung]], Recht auf [[Erwerbsarbeit|Arbeit]], Recht auf eigenen [[Besitz]] etc.). Eine der ersten Feministinnen, die ausdrücklich staatsbürgerliche Rechte für Frauen forderte, war [[Olympe de Gouges]]. Sie verfasste während der [[Französische Revolution|Französischen Revolution]] 1791 die ''Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne'' (''[[Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin]]''). 1793 wurden jedoch die politischen Frauenvereine in Frankreich verboten und Olympe de Gouges noch im selben Jahr durch die [[Guillotine]] hingerichtet.
Ein weiteres wichtiges Werk zur Frage der Frauenrechte ist das 1792 von [[Mary Wollstonecraft]] verfasste ''[[A vindication of the rights of woman|A Vindication of the Rights of Woman]]'', ebenso wie das im selben Jahr erschienene Traktat ''Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber'' von [[Theodor Gottlieb von Hippel der Ältere|Theodor Gottlieb von Hippel]].<ref>Karl Heinz Burmeister: ''Olympe de Gouges. Die Rechte der Frau 1791.'' Stämpfli Verlag, Bern 1999, S.&nbsp;8.</ref>


* Schutzrechte (Protection): Rechte auf [[Kinderschutz#Aufgabenbereiche|Schutz]] der Identität, der Privatsphäre, Schutz vor Trennung von den Eltern gegen den Willen des Kindes (insofern dies nicht dem Schutz des kindlichen Wohlbefindens entgegensteht), Schutz vor Schädigung durch Medien, vor Gewaltanwendung, [[Kindesmisshandlung|Misshandlung]] oder [[Vernachlässigung]], vor wirtschaftlicher Ausbeutung, vor Suchtstoffen, vor [[Sexueller Missbrauch von Kindern|sexuellem Missbrauch]], vor [[Entführung]], Schutz von Kinderflüchtlingen und Minderheiten, Schutz bei bewaffneten Konflikten, Schutz in Strafverfahren und Verbot der lebenslangen Freiheitsstrafe
Weiterhin ging es den Frauen um den Abbau von Benachteiligungen im [[Familienrecht]]. Dort sollte die Ehefrau und Mutter gleiche Rechte bekommen wie der Ehemann und Vater, der im zeitgenössischen [[Privatrecht|Zivilrecht]] eine deutlich bevorzugte Stellung besaß. Der zentrale Punkt, an welchem man im damaligen Recht die [[Rechtsstellung der Frau]] schlechthin definierte, befand sich damals noch nicht im [[Verfassungsrecht]], sondern im Familienrecht. Die Begründung spezifisch „männlicher“ und „weiblicher“ Rechte erfolgte im älteren Recht nämlich häufig im Rahmen der persönlichen Ehewirkungen (heutiger § 1353 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] – eheliche Lebensgemeinschaft) und wurde von dort auf andere Gebiete innerhalb und außerhalb des Familienrechts übertragen. In [[Deutschland]] hatten die „Rechtskämpfe“ der Frauenbewegung einen ersten Höhepunkt in den 1890er Jahren, als Frauen gegen das geplante Familienrecht des neuen BGBs rebellierten. Unter ihnen waren die ersten Juristinnen Deutschlands und der Schweiz (wie [[Anita Augspurg]], [[Marie Raschke]], [[Emilie Kempin-Spyri]]), die in dieser Zeit gerade ihr Studium abgeschlossen hatten.


* Förderrechte (Provision): Recht auf Leben und Entwicklung, auf Familienzusammenführung, auf Versammlungsfreiheit, Recht auf beide Eltern, auf Förderung bei Behinderung, auf Gesundheitsvorsorge, auf angemessenen Lebensstandard, auf Bildung, auf kulturelle Entfaltung, auf Ruhe, Freizeit, Spiel und Entfaltung, auf [[Integration (Soziologie)|Integration]] geschädigter Kinder, Zugang zu Medien
Eine Vorreiterrolle im europäischen Kampf um Frauenrechte hatte [[Finnland]], wenngleich die dortigen Fortschritte in der mitteleuropäischen Diskussion zunächst kaum beachtet wurden. Bereits 1885 wurde hier das patriarchale [[Güterrecht|Ehegüterrecht]] aufgehoben, und der finnische Ständetag führte die [[Gütertrennung]] ein. Damit behielt die Frau, auch in der Ehe, das Recht auf ihr Vermögen. Wenige Monate vorher hatte die Schriftstellerin [[Minna Canth]] das aufsehenerregende Theaterstück ''Työmiehen vaimo'' (''Die Frau des Arbeiters'') geschrieben. Dort hatte sie geschildert, wie nach altem Ehegüterrecht die Frau eines Trinkers hilflos zusehen musste, wie dieser ihr gesamtes persönliches Vermögen missbräuchlich verschwendete. Auch bei der Gewährung staatsbürgerlicher Frauenrechte machte Finnland den Anfang: 1906 erhielten dort die Frauen als erste in Europa das volle [[Stimmrecht]].
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* Beteiligungsrechte (Participation): Recht auf freie Meinungsäußerung, auf Informationsbeschaffung und -weitergabe sowie Recht auf Nutzung kindgerechter Medien
=== Mitte 20. Jahrhundert bis heute ===
Fast vergessen ist heute, dass in der jungen Bundesrepublik Deutschland bis 1958 ein Ehemann das Dienstverhältnis seiner Frau kündigen konnte.<ref>[http://www.fu-berlin.de/sites/gpo/pol_sys/gleichstellung/Der_Ritt_auf_der_Schnecke/Ritt-Schnecke-Vollstaendig.pdf?1361541637 Sabine Berghan: ''Ritt auf der Schnecke. Rechtliche Gleichstellung in der Bundesrepublik Deutschland''. Gender Politik Online, Otto-Suhr-Institut, Freie Universität Berlin, 2011]</ref> In Baden-Württemberg mussten Lehrerinnen noch bis 1956 durch ein [[Lehrerinnenzölibat]]-Gesetz aus dem Staatsdienst ausscheiden, wenn sie heirateten. Erst mit dem Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das am 3. Mai 1957 verabschiedet wurde und am 1. Juli 1958 in Kraft trat, hatte der Mann nicht mehr das Letztentscheidungsrecht in allen Eheangelegenheiten, und die [[Zugewinngemeinschaft]] wurde zum gesetzlichen Güterstand. Bis dahin verwaltete der Mann das von seiner Frau in die Ehe eingebrachte Vermögen und verfügte allein über die daraus erwachsenen Zinsen und auch über das Geld aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau. In diesem Gesetz von 1958 (zum [[Artikel 3 des Grundgesetzes f%C3%BCr die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz Art. 3]]) wurden auch zum ersten Mal die väterlichen Vorrechte bei der Kindererziehung eingeschränkt und erst 1979 vollständig beseitigt. 1976 strich eine [[Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts|grundlegende Neuregelung des Ehe- und Familienrechts]] eine gesetzliche Aufgabenteilung in der Ehe. Ein auch seit 1900 existierendes [[Kranzgeld]] strich der DDR-Gesetzgeber 1957, was gesamtdeutsch erst 1998 realisiert wurde.


== Geschichte der Kinderrechte ==
Ab den 1980er-Jahren wurde von Feministen weltweit immer wieder kritisiert, dass die Umsetzung der [[Allgemeine Erklärung der Menschenrechte|Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte]] vielfach ungenügend sei und Menschenrechtsverletzungen an Frauen aus den verschiedensten Gründen nicht zur Kenntnis genommen oder vernachlässigt würden.
Bis in die Neuzeit hinein wurden Kinder jahrtausendelang von Geburt an zu den Besitztümern der Eltern gezählt. Insofern hatten die Kinder keine spezifischen Freiräume, in denen sie sich zu eigenständigen Individuen entwickeln konnten. Sie waren in ihrem Lebensweg (Schule, Ausbildung, Beruf) ausschließlich von den Wünschen ihrer Eltern abhängig und mussten sich dem Familienoberhaupt bedingungslos unterordnen. Beispielsweise hatte der [[pater familias]] im alten Rom das uneingeschränkte Recht, über Leben oder Tod seines neugeborenen Kindes zu entscheiden (ius vitae et necis).<ref>[http://www.kinderpolitik.de/kinderrechte/uebersicht.php?page_id=unk_geschichte ''Kinderrechte Spezial: Die Geschichte der UN-Kinderrechtskonvention.''] Deutsches Kinderhilfswerk; abgerufen am 3. Februar 2011.</ref><ref name="maywald" />


=== Frühmoderne ===
== Kritik an der Umsetzung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ==
Erst mit der Aufklärung hat sich das Bild der Kindheit als eigenständiger Lebensabschnitt, wie wir sie heute sehen, gebildet. Die [[Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte]] der französischen Revolution (Déclaration des droits de l'homme et du citoyen, 1789) besagt in Artikel 1: „Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es.“ Dabei folgen aus der expliziten Nennung der ganzen Lebensspanne als Grundlage der Rechte noch keine besonderen Überlegungen in Bezug auf Kinder. In der Folge gab es jedoch erste Verbesserungen, insbesondere hinsichtlich des Arbeitsschutzes von und der Gewaltanwendung gegenüber Kindern: So wurden in Großbritannien 1833 die Fabrikarbeit für Kinder unter neun Jahren verboten. 1896 setzte das Bürgerliche Gesetz in Deutschland „grobe Misshandlung und unangemessene Züchtigung“ durch Eltern, aber auch durch andere Bezugspersonen, wie bspw. Lehrer und Heimerzieher unter Strafe. 1899 wurden in den Vereinigten Staaten erstmals eigene Gerichte für Jugendliche institutionalisiert. Zuvor waren Kinder vor Gericht wie Erwachsene behandelt worden. Die Kindheit als schützenswerter Lebensabschnitt und mit besonderen Bedürfnissen war geboren.
Kritiker wiesen darauf hin, dass insbesondere Artikel 12 („Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.“) von vielen Ländern und Regierungen wiederholt dazu benutzt werde, Menschenrechtsverletzungen an Frauen als „Privatsache“ zu behandeln und das Recht von Männern auf [[Privatsphäre]], [[Familie (Soziologie)|Familie]] und persönliche [[Ehre]] in der Rechtsprechung höher zu werten als das Recht der Frauen z.&nbsp;B. auf körperliche Unversehrtheit. Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen fänden größtenteils im privaten und nicht im öffentlichen Raum statt, was viele Staaten dazu benutzten, die Augen vor Menschenrechtsverletzungen an Frauen zu verschließen.


Diese Entwicklungen führten zu immer expliziteren Formulierungen von kindlichen Bedürfnissen und Forderungen nach einer stärkeren rechtlichen Trennung zwischen [[Jugendstrafrecht|Jugend-]] und Erwachsenen[[strafrecht]]. In der gleichen Zeit brachte aber besonders die [[Entfremdung]] durch die Arbeit und die Entwicklung der modernen Kleinfamilie eine Vielzahl von Problemen für die Kinder und ihre Versorgung mit sich (wie beispielsweise die [[Vernachlässigung]] von Kleinkindern in der Arbeitszeit). Die ersten Formen der [[Fürsorge]]erziehung und des [[Jugendschutz]]es sind vor allem als Repressionsmaßnahmen zu verstehen.
Als weiterer Punkt wurde die nach Meinung der Kritiker einseitige Ausrichtung der Menschenrechtsdeklaration auf den Schutz des Individuums vor Übergriffen durch den Staat kritisiert. Schutz vor Übergriffen durch Privatpersonen war in der UN-Menschenrechtsdeklaration von 1948 zunächst nicht vorgesehen – es sei aber gerade bei Menschenrechtsverletzungen an Frauen so, dass sie vor allem durch Privatpersonen begangen würden. Diese würden in vielen Staaten zwar nicht offensiv unterstützt, trotzdem aber in der Rechtspraxis geduldet.


=== Erste Hälfte des 20. Jahrhunderts ===
Ein dritter Kritikpunkt lag in der Tatsache, dass die spezifische Situation von Frauen in der Menschenrechtserklärung nicht erwähnt sei und deshalb von Menschenrechtsorganisationen mehr oder weniger ignoriert werde. So seien Frauen vielerorts denselben Menschenrechtsverletzungen wie Männer ausgesetzt (zum Beispiel Verfolgung aufgrund der Religion oder der [[Rassentheorie|Rasse]]), aufgrund ihres Geschlechtes kämen aber weitere, frauenspezifische Menschenrechtsverletzungen wie beispielsweise sexuelle Folter oder [[Zwangsprostitution]] hinzu, welche die Situation zusätzlich verschlimmere. Der vierte von Feministen angebrachte Kritikpunkt bezog sich auf die Tolerierung von Menschenrechtsverletzungen aufgrund „kultureller Unterschiede“. So sei es noch bis weit in die 1990er Jahre üblich gewesen, systematische und strukturell bedingte Menschenrechtsverletzungen an Frauen, wie sie beispielsweise in [[Afghanistan]] oder im [[Iran]] vorgekommen seien, im Namen der kulturellen Unterschiedlichkeit zu tolerieren. Insbesondere Frauenrechtsorganisationen aus den betroffenen Ländern fordern bis heute die ''Universalität'' und ''Unteilbarkeit'' der Menschenrechte auch für Frauen und auch in Ländern, in deren kultureller Tradition dies nicht vorgesehen ist.
==== Die Genfer Erklärung ====
Mit Beginn des 20. Jahrhunderts und der damit verbundenen Industrialisierung sowie der Einführung der Schulpflicht gewann die Kinderrechtsbewegung zunehmend an Gewicht. So rief die schwedische Reformpädagogin und Frauenrechtlerin [[Ellen Key]] das 20. Jahrhundert zum Jahrhundert des Kindes aus. Aufgerüttelt durch das massenhafte Elend der Flüchtlingskinder nach dem [[Erster Weltkrieg|Ersten Weltkrieg]] gründete die englische Grundschullehrerin [[Eglantyne Jebb]] das britische Komitee ''[[Save the Children]]''. Überzeugt von der Notwendigkeit für die Interessen des Kindes einzutreten, entwarf sie ein Fünf-Punkte-Programm. Diese Children’s Charter ließ sie dem Völkerbund in Genf 1923 mit folgenden Worten zukommen: „Ich bin davon überzeugt, dass wir auf bestimmte Rechte der Kinder Anspruch erheben und für die allumfassende Anerkennung dieser Rechte arbeiten sollten.“ Die Charta wurde am 26. September 1924 von der Generalversammlung des Völkerbundes verabschiedet. Besser bekannt als Genfer Erklärung, sollte sie vor allem die Versorgung und den Schutz von Kindern in der Zwischenkriegszeit gewährleisten.<ref>[http://www.humanium.org/de/genfer-erklarung-1924/ humanium.org] Der dt. Wortlaut der Genfer Erklärung</ref> Darüber hinaus enthielt sie grundlegende Rechte der Kinder in Bezug auf ihr Wohlergehen. Allerdings besaß sie keinen rechtsverbindlichen Charakter. Mit der Auflösung des Völkerbundes 1946 verlor sie zudem ihre Grundlage.<ref>[http://www.humanium.org/de/uber-die-genfer-erklarung-uber-die-rechte-des-kindes-1924/ humanium.org]</ref>


==== Janusz Korczak ====
=== Menschenrechte oder Frauenrechte ===
Anfang der 1920er Jahre schrieb der polnische Kinderarzt und Pädagoge [[Janusz Korczak]] in seiner „Magna Charta Libertatis“ das Recht der Kinder auf eine uneingeschränkte Achtung ihrer [[Persönlichkeit]] als Grundlage sämtlicher Kinderrechte. Er war mit seiner Anschauung, dass Kinder den Erwachsenen gleichwertig und mit Respekt zu behandelnde Menschen sind, seiner Zeit weit voraus und forderte umfassende Beteiligungsrechte für Kinder.
Die oben aufgeführten, eng miteinander verflochtenen Probleme führten laut den Kritikern<!---welche Kritiker?---> lange Zeit dazu, dass strukturell bedingte Menschenrechtsverletzungen an Frauen (d.&nbsp;h. Menschenrechtsverletzungen ''wegen ihres Geschlechts'', ein Widerspruch zu Artikel 1 und 2 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung) oft nicht als Verletzung der Menschenrechte wahrgenommen worden seien, sondern von internationalen Organisationen und [[Nichtregierungsorganisation|NGOs]] als Spezialfall, eben als „Frauenrechte“ und nicht als „Menschenrechte“ behandelt worden seien. Feministinnen brachten insbesondere scharfe Kritik gegen [[Amnesty International]] und [[Human Rights Watch]] vor, die den spezifischen Frauenproblematiken zu wenig Aufmerksamkeit schenkten. Der [[UNO]] und ihren Gremien wurde vorgeworfen, dass beispielsweise sexuelle Übergriffe in bewaffneten Konflikten als „Privatangelegenheit“ und nicht als Menschenrechtsverletzungen behandelt und als „außergewöhnliche Vorkommnisse“ an die nationale Gerichtsbarkeit delegiert würden.


=== Nachkriegszeit ===
Mit dem bereits in den 1970er-Jahren kreierten Slogan „Frauenrechte sind Menschenrechte“ machten Frauenrechtsorganisationen darauf aufmerksam, dass es auch geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen gebe, von denen Frauen vielerorts betroffen seien, und forderten die ''Universalität'' und ''Untrennbarkeit'' der Menschenrechte auch für Angehörige des weiblichen Geschlechtes sowie eine Ausweitung der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte auf den so genannt privaten Raum.
==== Die Erklärung der Rechte des Kindes ====
Unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Vereinten Nationen zum Nachfolger des Völkerbundes. In der Folge bildeten sich zahlreiche Nebenorgane und Sonderorganisationen der UN heraus, die sich den weltweit stellenden Herausforderungen annehmen sollten. So wurde 1945 die [[UNESCO]] gegründet, die unter anderem für die Sicherung eines Grundrechts auf Bildung eintritt. 1946 wurde [[UNICEF]], das Kinderhilfswerk der UN zur Unterstützung der vom Zweiten Weltkrieg betroffenen Kinder gegründet. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN-Generalversammlung von 1948 wird das Recht der Familie auf Unterstützung (Artikel 25) sowie das [[Recht auf Bildung]] (Artikel 26) zugesichert.


Seit 1953 ist UNICEF fester Bestandteil der UN und konzentriert sich auf die Hilfe für in Not lebende Kinder. Hierbei gilt das Prinzip, dass die Bedürfnisse der Kinder wichtiger sind, als jeglicher internationaler Konflikt. Mit der Gründung der UN wurde aber gleichzeitig die Erklärung der Kinderrechte von 1924 (Genfer Erklärung) aufgehoben. Aus der Absicht, die Genfer Erklärung mit wenigen Anpassungen von der UN anerkennen zu lassen, wurde nach mehrjährigen Vorarbeiten am 29. November 1959<ref>[http://www.un.org/depts/german/gv-early/ar1386-xiv.pdf un.org] (PDF)</ref> die Erklärung der Rechte des Kindes von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Erstmals in der Geschichte der Kinderrechte wurde hier das Kind als eigenständiger Rechtsträger bezeichnet sowie der Begriff des Kindeswohls eingeführt. Trotz allem aber blieb auch die Erklärung der Rechte des Kindes ohne rechtliche Bindung, obwohl diese einstimmig verabschiedet wurde. Ebenfalls im Jahr 1959 wurde in der Schweiz „[[terre des hommes]]“ zur Hilfe für in Not lebender Kinder gegründet – eine deutsche Sektion gründete sich 1967. Für Unicef steht seit den 1960er Jahren nicht mehr der [[Kinderschutz]] im Fokus der Arbeit, sondern vielmehr das kindliche Wohlergehen sowie die Bekämpfung von Kinderarmut.
Um Frauen dieselben Rechte und Möglichkeiten zu geben, wurde zunächst gefordert, klare Bestimmungen gegen die [[Diskriminierung]] von Frauen in alle völkerrechtlichen Verträge einzufügen, so dass die Staaten Verstöße gegen die Menschenrechte von Frauen nicht mehr ignorieren könnten.
[[Datei:Kinderrechte, Farson 1974.jpg|mini|Buchcover: US-Psychologe Farson beklagt fehlende Kinderrechte 1974]]
Damit die Menschenrechte auch für die Ahndung geschlechtsspezifischer Verstöße nutzbar würden, wurde in jahrzehntelanger Aufklärungs- und Lobbyarbeit darauf hingewiesen, dass beispielsweise [[Zwangsprostitution]] als [[Sklaverei]] behandelt werden müsse, [[häusliche Gewalt]] oder systematische [[Vergewaltigung]] als [[Folter]].


==== Die Konvention über die Rechte des Kindes ====
In den letzten Jahren − u.&nbsp;a. mit dem 1976 gegründeten [[Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen]] (UNIFEM) − wurde daran gearbeitet, die soziale und wirtschaftliche Situation der Frauen weltweit zu stärken. Auf völkerrechtlichem Gebiet wurden Staaten vermehrt in die Verantwortung gezogen, Rechtsverletzungen an ihren Bürgerinnen genau so konsequent zu verfolgen wie an ihren Bürgern. Innerhalb der internationalen Organisationen wird daran gearbeitet, sozialen und wirtschaftlichen Rechten einen ebenso wichtigen Stellenwert zu geben wie den traditionellen bürgerlichen und politischen Rechten. Konkrete Hauptschwerpunkte der Aktionen moderner Frauenrechtsorganisationen sind [[Zwangsprostitution]], [[Zwangsheirat]], [[Ehrenmord]]e, gezielte [[Femizid#Selektive Abtreibung|Abtreibungen an weiblichen Föten]], [[Kindstötung|Infantizid]] an weiblichen Säuglingen, [[Beschneidung weiblicher Genitalien|weibliche Genitalverstümmelung]], ein Recht auf [[Schulbildung]] auch für Mädchen etc.
Im Rahmen des [[Internationales Jahr des Kindes|internationalen Jahres des Kindes]], 1979 zum 20. Jahrestag der „Erklärung der Rechte des Kindes“ durch die Vereinten Nationen ausgerufen, unterbreitete Polen den Vorschlag, die Erklärung von 1959 in einen völkerrechtlich bindenden Vertrag umzuwandeln. Am 20. November 1989, 30 Jahre nach der Erklärung der Rechte, verabschiedete die UN die internationale [[Kinderrechtskonvention]], die erstmals einen rechtsverbindlichen Charakter hatte. Sie trat am 20. November 1990 in Kraft. Der 20. November ist seitdem der Internationale Tag der Kinderrechte. „Das Übereinkommen ist insofern einmalig, als es die bisher größte Bandbreite fundamentaler Menschenrechte – ökonomische, soziale, kulturelle, zivile und politische – in einem einzigen Vertragswerk zusammenbindet“.<ref name="maywald" />


Als charakteristisches Merkmal dieser Zeit ist ein Perspektivenwechsel vom Schutzgedanken hin zum kindlichen Wohlbefinden (und die Bekämpfung von Kinderarmut) zu konstatieren – gemäß der UN-KRK vom November 1989. Das Konzept des Kindeswohls unterscheidet sich in seinem Wirkungsgrad entscheidend von seinen Vorgängerideen, wie dem des [[Kinderschutz]]es oder dem der Kinder[[wohlfahrt]], da dem Kind darin erstmals eigene Rechte zugestanden werden, die mit den Rechten erwachsener Personen vergleichbar sind. [[Kindeswohl]] ist ein bewusst breit angelegter Begriff, der je nach Fachdisziplin anders definiert wird, sodass die Messung kindlichen Wohlbefindens variiert.
== Umsetzung der Frauenrechte in den internationalen Gemeinschaften ==
Das Prinzip der Gleichberechtigung von Frau und Mann wurde bereits bei der Gründung der [[Vereinte Nationen|UNO]] 1946 anerkannt (Präambel, Art. 1.3). Auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948 beinhaltet einen Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts. In den [[Genfer Konventionen#Die Genfer Abkommen von 1949|Genfer Konventionen IV]] wurde 1949 im Artikel 27 erstmals der besondere Schutz vor Vergewaltigung, erzwungener Prostitution und sonstigen unzüchtigen Angriffen gegen Frauen im [[Krieg]] verankert.<ref>„[http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_518_51/a27.html R 0.518.51 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten Artikel 28]“, Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgerufen 22. Februar 2008.</ref>


=== Gegenwart ===
Trotz dieser Vorsätze führte die Umsetzung dieser Grundsätze vorerst ein Schattendasein. Die Vorschläge der „UN-Frauenkommission“ wurden nicht umgesetzt und die Lage der Frauen in vielen Ländern verbesserte sich kaum. Geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen wurden zunächst nicht wahrgenommen. Deshalb schlug die Frauenkommission 1972 vor, das Jahr 1975 zum [[Internationales Jahr der Frau|Internationalen Jahr der Frau]] zu machen, um auf die Thematik der Frauenrechte aufmerksam zu machen. Dank diesem Jahr und der zwischen 1976 und 1985 dreimal stattfindenden [[UN-Weltfrauenkonferenz]] fand innerhalb der Vereinten Nationen ein Umdenken statt und die Frauenrechtsproblematik wurde zu einem Thema.<ref>{{Internetquelle |autor=Rita Schäfer |url=http://www.geschichte-menschenrechte.de/schluesseltexte/resolution-des-un-sicherheitsrats-zu-frauen-frieden-und-sicherheit-2000/ |titel=Resolution des UN-Sicherheitsrats zu Frauen, Frieden und Sicherheit (2000) |werk=Quellen zur Geschichte der Menschenrechte |hrsg=Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert |datum=2017-10 |zugriff=2017-11-02 |sprache=}}</ref>
==== Weltkindergipfel ====
[[Datei:CEDAW Participation.svg|rechts|miniatur|Vertragsstaaten des CEDAW (Stand: 2008)]]
Zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Kinderrechtskonvention fand 1990 in New York der erste Weltkindergipfel statt. Dort wurde ein Programm für das Überleben, den Schutz und die Entwicklung von Kindern, insbesondere in Entwicklungsländern, verabschiedet. Der zweite Weltkindergipfel fand 2002 statt. Auf dieser zweiten Konferenz wurde unter dem Titel „[[A World fit for Children]]“ ein Abschlussdokument verabschiedet, dass weltweit die Lebenssituation der Kinder verbessern soll. Neben Vertretern von mehr als 180 Staaten, wurden zum aller ersten Mal auch Kinder und Jugendliche in der Vollversammlung der UN angehört.


==== Zusatzprotokolle ====
=== UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, 1979 ===
In der Folge ist die Kinderrechtskonvention noch durch drei Zusatzprotokolle, konkretisiert und ausgeweitet worden. Das erste Zusatzprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend die Verwicklung von Kindern in bewaffneten Konflikten besagt, dass Minderjährige nicht zwangsweise zum Militärdienst eingezogen werden dürfen. Ein zweites Zusatzprotokoll betrifft das Verbot von Kinderhandel, [[Kinderprostitution]] und Kinderpornografie. Es fordert die Staaten ausdrücklich dazu auf, diese Formen der Ausbeutung als Verbrechen zu verfolgen und unter Strafe zu stellen. Ein drittes Fakultativprotokoll sieht einen Mechanismus für Individualbeschwerden vor. Kinder können sich bei Rechtsverletzungen an den Ausschuss für die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen in Genf wenden, um ihre Rechte geltend zu machen. Dieser Schritt untermauert zugleich, dass die [[Kinderrechtskonvention]] individuelle Rechte des Kindes beinhaltet, die innerstaatlich von Behörden und Gerichten zu beachten sind. Das dritte Fakultativprotokoll wurde bis zum Januar 2014 von 45 Staaten unterzeichnet und von den notwendigen zehn Staaten ratifiziert. Damit trat es am 14. April 2014, drei Monate später, in Kraft. Deutschland hat es am 28. Februar 2012 ratifiziert.
Im Dezember 1979 wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York das [[Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau]] (CEDAW) verabschiedet.<ref>{{Internetquelle |autor=Rita Schäfer |url=http://www.geschichte-menschenrechte.de/schluesseltexte/resolution-des-un-sicherheitsrats-zu-frauen-frieden-und-sicherheit-2000/ |titel=Resolution des UN-Sicherheitsrats zu Frauen, Frieden und Sicherheit (2000) |werk=Quellen zur Geschichte der Menschenrechte |hrsg=Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert |datum=2017-10 |zugriff=2017-11-02 |sprache=}}</ref> Das Übereinkommen war eine Zusammenfassung der bereits zuvor existierenden Bestimmungen und ging andererseits darüber hinaus, da es die Vertragsstaaten in die Verantwortung nahm, Rechtsverletzungen an Frauen auch bei nicht-staatlichen Akteuren zu ahnden. Das Übereinkommen wurde durch ein Aktionsprogramm ergänzt, das die Vertragsstaaten verpflichtete, die [[Gleichberechtigung]] von Frauen und Männern nicht nur ''de jure'', sondern auch ''de facto'' umzusetzen. Da die internationale Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt davon überzeugt war, die Lebenssituation der Frauen wäre − im Gegensatz zu „normalen Menschenrechten“ − für eine regelmäßige statistische Überprüfung nicht geeignet, wurde als einziger Kontrollmechanismus über die Umsetzung des Vertrages die Erstellung eines jährlichen Berichts über die Lage der Frauenrechte im jeweiligen Land eingerichtet. Dieser Bericht muss an den Frauenkonventionsausschuss, eine Gruppe von Sachverständigen, eingereicht werden. Von Beginn an kamen die Vertragsstaaten dieser Verpflichtung nur ungenügend nach. Sanktionsmöglichkeiten sind keine vorgesehen und im Vergleich mit anderen UN-Menschenrechtsorganen wurden dem Frauenkonventionsausschuss nur geringe finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt.


==== Ausschuss über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen ====
=== Wiener Erklärung und Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, 1993 ===
Der Ausschuss über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (VN-Kinderrechtsausschuss / [[Committee on the Rights of the Child]]) ist ein Gremium unabhängiger Sachverständiger, das die Umsetzung der Kinderrechtskonvention in den einzelnen Ländern überwacht und darüber berichtet. Der Ausschuss verfasst regelmäßig sogenannte '''«General Comments», '''Allgemeine Bemerkungen, zu verschiedenen Bestimmungen und Themenbereichen der Konvention. Er trägt damit dazu bei, die Artikel der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen auf der Grundlage der Rechtsentwicklung und Praxiserfahrung zu interpretieren. «General Comments» haben die Qualität von Rechtsgutachten und bieten den Vertragsstaaten und deren Organen konkrete Unterstützung bei der Interpretation und Umsetzung der [[UN-Kinderrechtskonvention|Kinderrechtskonvention]].
Aufgrund der fehlenden Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten gestaltete sich die Umsetzung der UN-Frauenkonvention in den Vertragsstaaten nur sehr zögerlich. Auf Druck der Frauenbewegung wurde das Thema der Frauenrechte auf die Tagesordnung der UN-Weltmenschenrechtskonferenz gesetzt, die im Juni 1993 in Wien stattfand. Als erste internationale Erklärung überhaupt verurteilt die Abschlusserklärung von Wien Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzung.<ref>{{Internetquelle |autor=Rita Schäfer |url=http://www.geschichte-menschenrechte.de/schluesseltexte/resolution-des-un-sicherheitsrats-zu-frauen-frieden-und-sicherheit-2000/ |titel=Resolution des UN-Sicherheitsrats zu Frauen, Frieden und Sicherheit (2000) |werk=Quellen zur Geschichte der Menschenrechte |hrsg=Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert |datum=2017-10 |zugriff=2017-11-02 |sprache=}}</ref> Zudem wurde in der Erklärung explizit festgehalten: „Menschenrechte von Frauen und Mädchen sind ein unveräußerlicher, integraler und unteilbarer Bestandteil der universellen Menschenrechte“.


== Europäische Union ==
In der im Dezember 1993 verabschiedeten ''[[Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen|Erklärung zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen]]'' wird erneut festgehalten, dass Frauenrechte ein unveräußerlicher und untrennbarer Bestandteil der universellen Menschenrechte sind und auf keinen Fall unter Verweis auf kulturelle und traditionelle Gewohnheiten relativiert werden dürften. Explizit werden Gewalttaten in folgenden Zusammenhängen als Menschenrechtsverletzungen verurteilt:
Der [[Vertrag von Lissabon]], Artikel 2, verpflichtet die EU, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Die [[Charta der Grundrechte der Europäischen Union]] legt fest:
* körperliche und sexuelle Gewalt (inklusive sexuellem Missbrauch von Mädchen und Vergewaltigung in der Ehe) im Haushalt und der Familie
: Artikel 24 Rechte des Kindes
* Gewalt im Zusammenhang mit [[Mitgift]]
: (1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
* weibliche Genitalverstümmelung
: (2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
* sexuelle oder anderweitige Ausbeutung von Frauen (Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, in Bildungseinrichtungen und anderswo)
: (3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Mit ihrer ''EU-Agenda für die Rechte des Kindes''<ref>[http://ec.europa.eu/justice/policies/children/docs/com_2011_60_de.pdf Eine EU-Agenda für die Rechte des Kindes: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen] (PDF; 97&nbsp;kB), Europäische Kommission, 15. Februar 2011, Kom(2011) 60</ref> bestätigt die EU ihre Absicht, dass Maßnahmen der EU, die Kinder mittelbar oder unmittelbar betreffen, so konzipiert, umgesetzt und überwacht werden, dass sie dem Grundsatz des Kindeswohls, wie er in dieser Charta und der UN-Kinderrechtskonvention verankert ist, gerecht werden.
* Frauenhandel
* Zwangsprostitution
* staatliche oder staatlich geduldete körperliche oder sexuelle Gewalt (in staatlichen Einrichtungen und anderswo)


== Umsetzung und Einhaltung der Rechte ==
Um die Umsetzung der Erklärung zu stärken, wurde im März 1994 das Amt eines ständigen [[UN-Sonderberichterstatter]]s über Gewalt an Frauen eingerichtet.
Die Kinderrechtskonvention ist von allen Staaten der Welt – mit Ausnahme der USA – ratifiziert worden. Zuletzt haben sie im Oktober 2015 [[Somalia]] und der [[Südsudan]] ratifiziert.<ref>[http://www.sueddeutsche.de/politik/hoffnung-fuer-kindersoldaten-somalia-und-suedsudan-ratifizieren-un-kinderrechtskonvention-1.1826631 Süddeutsche: Somalia und Südsudan ratifizieren Kinderrechtskonvention]</ref> Somit gilt sie für knapp zwei Milliarden Kinder und kann durchaus als eines der erfolgreichsten Menschenrechtsdokumente bezeichnet werden. Allerdings gibt es in den Ländern, trotz der rechtlichen Festschreibung, bis heute sehr unterschiedliche Fortschritte in der Umsetzung und Kontrolle. Aufgedeckte Mängel sind bisher weitestgehend ohne rechtliche Folgen geblieben. Verschiedene Organisationen bemängeln, dass fast 20 Jahre nach der Ratifizierung der Grad der Kinderbeteiligung faktisch äußerst niedrig ist, wenn es um die Erfüllung der ihnen zugesprochenen Rechte geht – obwohl sie laut UN-KRK „in alle sie betreffenden Angelegenheiten“ einbezogen werden sollen.<ref>Manfred Liebel: ''Kinderrechte aus Kindersicht: Wie Kinder weltweit zu ihrem Recht kommen.'' Lit. Verlag, Berlin 2009, ISBN 978-3-8258-1855-5.</ref><ref>{{Internetquelle |url=http://www.unicef.de/informieren/25-jahre-kinderrechte/unicef-report-2014/-/recht-auf-beteiligung/52046 |titel=Das Recht auf Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |autor=Ahmad Alhendawi |zugriff=2015-12-10}}</ref><ref>[http://www.tdh.de/fileadmin/user_upload/inhalte/10_Material/Jahresbericht/terre_des_hommes_Jahresbericht_2014.pdf ''18. Kindern eine Stimme geben terre des hommes fördert die Teilhabe von Kindern.''] (PDF, Jahresbericht 2014) Terre des hommes Deutschland; abgerufen am 9. Dezember 2015.</ref>


Die Einführung eines Individualbeschwerderechtes für Kinder vor dem [[Internationaler Gerichtshof|internationalen Gerichtshof]] ist eine Möglichkeit, um Verstöße gegen die UN-KRK effektiver zu ahnden.
=== 4. Weltfrauenkonferenz in Peking, 1995 ===
Die 4. [[Weltfrauenkonferenz]] der Vereinten Nationen vom September 1995 in Peking stand unter dem Motto „Handeln für Gleichberechtigung, Entwicklung und Frieden“. Insbesondere das kulturell und traditionell unterschiedliche Verständnis von Frauenrechten wurde heftig und kontrovers diskutiert. Das Ergebnis der Diskussionen war ein Forderungskatalog, die so genannte Aktionsplattform, welche mithilfe von Nichtregierungsorganisationen ausgearbeitet und von 189 Staaten ratifiziert wurde. Darin verpflichteten sich die unterzeichnenden Staaten insbesondere, die Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen der Gesellschaft (d.&nbsp;h. Politik, Wirtschaft und Gesellschaft) zu fördern, die Rechte der Frauen zu schützen, die Armut von Frauen zu bekämpfen, Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzung zu verfolgen und geschlechtsspezifische Unterschiede in der Gesundheitsversorgung und im Bildungssystem abzubauen. Außerdem gelten die Abschlusserklärung der Weltfrauenkonferenz in Peking wie auch jene der Konferenz in Nairobi zehn Jahre zuvor als Vorläufer der für die Frauenrechte wichtigen [[Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrates|UN-Resolution 1325]] aus dem Jahr 2000 (siehe 3.4).<ref>{{Internetquelle |autor=Rita Schäfer |url=http://www.geschichte-menschenrechte.de/schluesseltexte/resolution-des-un-sicherheitsrats-zu-frauen-frieden-und-sicherheit-2000/ |titel=Resolution des UN-Sicherheitsrats zu Frauen, Frieden und Sicherheit (2000) |werk=Quellen zur Geschichte der Menschenrechte |hrsg=Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert |datum=2017-10 |zugriff=2017-11-02 |sprache=}}</ref>


Im Prinzip soll die Einhaltung der Kinderrechte durch ein spezielles „Monitoring“ gewährleistet werden. Als Grundlage dafür dienen einerseits die obligatorischen Berichte zur Umsetzung der Konvention in den beteiligten Staaten, welche diese alle fünf Jahre dem „UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes“ (Kinderrechtsausschuss) vorlegen müssen. Der erste Staatenbericht wurde zwei Jahre nach Inkrafttreten der UN-KRK fällig. Andererseits werden vom UN-Ausschuss neben den jeweiligen Regierungen der Länder auch zivilgesellschaftliche Institutionen gehört. In vielen Ländern wacht zu diesem Zweck eine „[[National Coalition]]“, also ein Bündnis aus mehreren Kinderrechtsorganisationen, über die Einhaltung der staatlichen Verpflichtungen.
Obwohl diese Aktionsplattform eine gute Argumentationsgrundlage für Frauenrechtsorganisationen gegenüber den Regierungen und der internationalen Gemeinschaft darstellt, sind darin weder klare Termine für die Umsetzung vorgesehen noch rechtliche Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Staaten, die sich nicht an die eingegangenen Verpflichtungen halten.


Nach Angaben von terre des hommes wurden seit der Verabschiedung 1989 durchaus einige Fortschritte erzielt: Nationale Aktionspläne zur Umsetzung der Konvention entstanden; die Kindersterblichkeit ist weltweit gesunken. Die Einschulungsrate von Jungen und Mädchen hat sich auf 85&nbsp;Prozent erhöht (2006). Die [[weibliche Genitalverstümmelung]] ist fast überall gesetzlich verboten. Rund 100.000 ehemalige Kindersoldaten wurden zwischen 2001 und 2006 demobilisiert. Inzwischen sind in über 100 Staaten körperliche Züchtigungen in Schulen verboten. Andererseits verweist terre des hommes auf noch immer große Missstände: Trotz Verbot der Genitalverstümmelung werden in 26 Ländern Afrikas und im Jemen täglich 8.000 Mädchen beschnitten. Trotz Demobilisierung ist der Einsatz von 250.000 Kindersoldaten in 19 Konfliktgebieten dokumentiert. Täglich sterben 16.000 Kinder unter fünf Jahren (Stand 2015, 2002 waren es noch 25.000),<ref>{{Internetquelle |url=http://www.apromiserenewed.org/dashboard/ |titel=Under-Five Mortality Dashboard |hrsg=A Promise Renewed |kommentar=Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren; Daten je nach Staat zum Teil rückwärts bis ab 1950 abrufbar |sprache=en |zugriff=2017-06-03}}</ref> die meisten an Krankheiten wie Durchfall, Masern oder Lungenentzündung. Hunderttausende Kinder infizieren sich jährlich mit dem HI-Virus. In den Entwicklungsländern ist jedes vierte Kind unter fünf Jahren untergewichtig und bleibt deshalb in seiner körperlichen und geistigen Entwicklung zurück. Das Recht auf Bildung ist vielen Kindern verwehrt. Etwa 75 Millionen Kinder besuchen keine Schule, mehr als die Hälfte davon sind Mädchen. Mehr als fünf Millionen Kinder<ref>[http://www.tdh.de/fileadmin/user_upload/inhalte/10_Material/Jahresbericht/terre_des_hommes_Jahresbericht_2014.pdf ''Kinder in Zwangsarbeit.''] (PDF, Jahresbericht 2014) Terre des hommes Deutschland; abgerufen am 9.&nbsp;Dezember 2015.</ref> leiden unter Zwangsarbeit oder Schuldknechtschaft und jährlich werden über eine Million von Menschenhändlern verkauft. Vermutlich mehr als 1,8&nbsp;Millionen Minderjährige werden sexuell ausgebeutet für Prostitution und Pornografie. Weltweit sitzen eine Million Menschen unter 18&nbsp;Jahren in Haftanstalten ein.
=== Resolution des UN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit, 2000 ===
[[Datei:Jugendlichenrechte, Günther 2003.jpg|mini|Buchdeckel: Alle Kinder- und Jugendlichenrechte, vorgestellt von Günther 2003]]
Die sogenannte Resolution 1325 zu Frauen, Frieden und Sicherheit wurde durch den [[UN-Sicherheitsrat]] am 31. Oktober 2000 einstimmig verabschiedet. Sie gilt als Meilenstein zur Ächtung sexueller Kriegsgewalt gegen Frauen und Mädchen, der wohl ohne die gesteigerte internationale Sensibilität der Weltöffentlichkeit gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt, ausgelöst durch die Erfahrungen aus dem [[Jugoslawienkriege|Jugoslawienkrieg]] und dem [[Genozid in Ruanda]] in den 1990er Jahren, nicht möglich gewesen wäre.


=== Deutschland ===
Die Resolution verlangt von der UN, den Regierungen und von nichtstaatlichen Organisationen umfassende Gewaltprävention und [[Strafverfolgung]] der [[Täter]]. Außerdem berücksichtigt sie zum ersten Mal in dieser Form eine Geschlechterperspektive in Friedensprozessen. So fordert die Resolution verbesserte Teilnahmechancen von Frauen an Friedensverhandlungen sowie die Integration von Frauenbelangen in das Mandat der UN-Friedensmission und die stärkere Beteiligung von Frauen in militärischen und zivilen Kontingenten. Diese auch organisationsbezogene Förderung von Geschlechtergerechtigkeit ([[Gender-Mainstreaming]]) wurde durch UN-Vorgaben insbesondere auch in Bezug auf die [[Menschenrechte]] –  die somit auch als Frauenrechte verstanden werden – definiert. Folgerichtig soll nach der Resolution 1325 das Gender-Mainstreaming auch bei [[UN-Friedensmissionen]] zum Tragen kommen: in der Entwaffnung, Demobilisierung, der Planung von Flüchtlingslagern oder bei Reformen des staatlichen Sicherheitssektors aus [[Polizei]], [[Militär]] und [[Justiz]].<ref>{{Internetquelle |autor=Rita Schäfer |url=http://www.geschichte-menschenrechte.de/schluesseltexte/resolution-des-un-sicherheitsrats-zu-frauen-frieden-und-sicherheit-2000/ |titel=Resolution des UN-Sicherheitsrats zu Frauen, Frieden und Sicherheit (2000) |werk=Quellen zur Geschichte der Menschenrechte |hrsg=Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert |datum=2017-10 |zugriff=2017-11-02 |sprache=}}</ref>
In der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundesrat erst im Frühjahr 2010 für eine Kehrtwende hinsichtlich der Kinderrechte gesorgt, indem er für die Rücknahme der 1992 ratifizierten Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtskonvention votierte. Bis zu dieser Entscheidung stand also nicht nur in Entwicklungsländern, sondern auch im Fall von Deutschland die konsequente Umsetzung der UN-Konvention aus. Flüchtlingskinder verloren beispielsweise zuvor mit Vollendung des 16. Lebensjahres ihr Recht als Kinder im Sinne der Gesetzgebung zu gelten. In der Praxis bedeutete diese Einschränkung, dass [[Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling|unbegleitete minderjährige Flüchtlinge]] im Alter zwischen 16 und 18 Jahren in Deutschland asylverfahrensrechtlich wie Erwachsene behandelt wurden und deswegen in [[Abschiebehaft]] genommen werden konnten. Damit hat die bundesdeutsche Gesetzgebung Jahre lang gegen das Gebot der Nichtdiskriminierung verstoßen, nach dem allen Kindern die gleichen Rechte zugestanden werden müssen.


Zudem kritisierte das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 9. Februar 2010, dass bei der bisherigen Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze kein kindspezifischer Bedarf ermittelt wird. Derzeit leiten sich die Bedarfssätze für Kinder von den Regelsätzen der Erwachsenen ab. Das Gericht stellte jedoch klar, dass „Kinder keine kleinen Erwachsenen sind“. Die Bundesregierung ist demnach aufgefordert, die Hartz-IV-Regelsätze neu zu berechnen – sowohl für Erwachsene als auch für Kinder.
=== UN-Frauenkonferenz 2013 ===
Eine Konferenz der Vereinten Nationen stimmte im März 2013 für eine Erklärung, nach der Frauen und Mädchen die gleichen Rechte und der gleiche Schutz wie Männern und Jungen gewährt werden sollen.<ref>Spiegel Online [http://www.spiegel.de/politik/ausland/frauenrechte-vereinte-nationen-verabschieden-frauenrechts-papier-a-889241.html Uno-Erklärung: Muslimische Staaten gestehen Frauen gleiche Rechte zu], abgerufen 16. März 2013.</ref>


Zur Wahrung der Kinderrechte in Deutschland haben sich bundesweit rund 100 national tätige Organisationen und Initiativen zusammengeschlossen. Zu diesem Zweck ist regelmäßig ein Alternativ- oder Schattenbericht zu verfassen, in dem die offiziellen Informationen der Regierung kritisch kommentiert und ergänzt werden. Dabei sind die Bundesregierung (Vertretung der Bundesrepublik Deutschland) und die National Coalition (prozessbegleitende Nichtregierungsorganisation) für die völkerrechtliche Verantwortung und das strategische Management zuständig. Die Datenerhebung und Berichterstattung übernehmen das [[Deutsches Jugendinstitut|Deutsche Jugendinstitut]] und das [[Deutsches Institut für Menschenrechte|Deutsche Institut für Menschenrechte]] sowie das [[Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend]]. Verantwortlich für das Beschwerdemanagement sind der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages sowie die Kinderkommission des Deutschen Bundestages als Beschwerdeanlaufstelle. Die Bewertung und Einschätzung von Zukunftsperspektiven nehmen auf nationaler Ebene die Kinderkommission wie der Menschenrechtsausschuss des Deutschen Bundestages, die Bundesregierung und die Nationale Konferenz für die Rechte des Kindes (Gremium ausgewählter Persönlichkeiten) vor.
=== Rechtliche Möglichkeiten und Rechtsprechung ===
Bereits lange vor Peking wurde von der [[UNIFEM]] und NGOs kritisiert, dass es keine rechtlichen Möglichkeiten zur Umsetzung der Frauenrechtskonvention von 1979 gab. In der Folge der Weltfrauenkonferenz in Peking wurde 1999 ergänzend zum „Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ ein Fakultativprotokoll vorgelegt ({{BGBl|2001 II S. 1237, 1238}}). Dieses Protokoll erlaubt Beschwerden von Individuen an den Frauenrechtsausschuss, wenn die in dem Abkommen genannten Rechte verletzt werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Staat, dem die Klägerin angehört, das Zusatzprotokoll unterschrieben und ratifiziert hat, was bisher erst in 50 Staaten der Fall ist. Die Klägerin muss, bevor sie an den Frauenrechtsausschuss gelangen kann, alle in ihrem Staat existierenden Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft haben, es sei denn, der Weg durch die Instanzen ist unzumutbar. Die Hürde der Anrufung des VN-Frauenrechtsausschusses ist vor allem für Frauen aus Ländern hoch, in denen die finanziellen Möglichkeiten oder rechtliche Bildung eingeschränkt sind oder in denen sie nur mit Einwilligung ihres Ehemanns, Vaters oder eines anderen männlichen Verwandten ein Gericht bemühen dürfen. Für diesen Fall sieht das Fakultativprotokoll die Möglichkeit der Vertretung der Klägerin/innen vor. Der VN-Frauenrechtsausschuss kann bei einer Klage von dem betreffenden Staat Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Klägerin verlangen. Neben dem Beschwerderecht besteht im Fakultativprotokoll als zweites Verfahren auch noch ein Untersuchungsrecht des VN-Frauenrechtsausschusses. Gemäß diesem kann der Ausschuss auf eigene Initiative eine Untersuchung in einem Vertragsstaat einleiten, wenn Informationen über „schwerwiegende oder systematische Verletzungen der im Übereinkommen niedergelegten Rechte“ vorliegen.


=== Österreich ===
Im so genannten [[Foca-Fall]] vom 22. Februar 2001 wurde erstmals in der Geschichte der Frauenrechte Vergewaltigung im Zusammenhang mit kriegerischen Aktionen als Kriegsverbrechen, d.&nbsp;h. als schwerer Verstoß gegen die [[Genfer Konventionen]] verurteilt. In dem historischen Urteil wurden das Einsperren und die Vergewaltigung von Frauen und Mädchen als Folter und Sklaverei behandelt und als [[Verbrechen gegen die Menschheit]] eingestuft.
Österreich hat die Kinderrechtskonvention am ersten Unterzeichnungstag, 26. Januar 1990, unterzeichnet. Am  6. August 1992 wurde das Abkommen ratifiziert und trat 30 Tage später formal in Kraft. Seither sind eine Reihe an Gesetzen beschlossen bzw. verändert worden, die der Konvention entsprechen.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.kinderrechte.gv.at/kinderrechte-in-osterreich/ |titel=Kinderrechte in Österreich |hrsg=kinderrechte.gv.at |zugriff=2015-12-10}}</ref> In Teilbereichen wurde die Konvention allerdings bis heute nicht umgesetzt. So wurden im 2011 beschlossenen Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern nur acht von insgesamt 43 Paragraphen in die [[österreichische Verfassung]] aufgenommen.<ref>{{Internetquelle |url=http://derstandard.at/1293370582842/Zweidrittel-Mehrheit-Kinderrechte-werden-in-Verfassung-verankert |titel=Kinderrechte werden in Verfassung verankert |autor=APA, Daniela Neubacher |datum=2011-01-13 |zugriff=2012-11-20}}</ref> Aufgrund eines [[Vorbehalt (Völkerrecht)|Erfüllungsvorbehalts]] ist die Kinderrechtskonvention selbst zudem nicht direkt anwendbar, das heißt, Gerichte und Behörden können sich bei Entscheidungen nicht direkt auf sie berufen.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.ur-sprung.info/1101KRK_%20Oesterreich_Verfassung.pdf |titel=Kinderrechte in Österreichs Verfassung |autor=Claudia Schachinger |zugriff=2015-03-11 |datum=2011-01-20 |format=PDF}}</ref>


== Kinderrechte in Deutschland ==
=== Kritik an diesem Konzept ===
Insgesamt ist für Deutschland zu bilanzieren, dass sich seit Ende des Zweiten Weltkrieges ein gravierender Wandel vollzogen hat: Kinder werden heute rechtlich nicht mehr als [[Rechtsobjekt|Objekte]], sondern als Subjekte, d.&nbsp;h. [[Rechtsfähigkeit (Deutschland)|Träger eigener Rechte]] anerkannt.
Heutzutage wird das Wort „Frauenrechte“ meist als der vom [[Feminismus]] oder der von der Frauenbewegung geprägte Begriff verwendet, der letzten Endes all die Rechte anspricht, die in der [[Allgemeine Erklärung der Menschenrechte|Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte]] aus dem Jahre 1948 aufgenommen wurden. In einem Punkt sind sich Frauenrechtsorganisationen und -aktivistinnen mit ihren Kritikern einig: Eine Grundmaxime der [[Menschenrechte]] ist die Universalität, d.&nbsp;h. jeder Mensch hat ein Anspruch auf die gleichen Rechte unabhängig von Rasse, [[Ethnie|Herkunft]], sozialem Status, Geschlecht oder anderen Eigenschaften. Uneinig sind sie sich sowohl über den Grad der weltweiten Umsetzung der Menschenrechte für Frauen als auch in der Interpretation der Universalität der Menschenrechte im Kontext der Frauenrechte.


Während die [[Erziehung im Nationalsozialismus]] vom Säuglingsalter an auf Härte angelegt war, darauf abzielte, den Willen des Kindes zu brechen, rassistische Inhalte zu vermitteln und Nationalsozialisten millionenfach Kinder ermordeten, wurden mit Inkrafttreten des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland]] 1949 erste auf Kinder bezogene Rechte verbindlich: unter anderem der Schutz der Familie ([[Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland|Art. 6]] [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]]) und das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit ([[Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland|Art. 2 GG]]); dabei blieben Kinder als eigenständige Rechtssubjekte jedoch unerwähnt.
== Siehe auch ==
* {{WikipediaDE|Kategorie:Frauenrechte}}
* {{WikipediaDE|Frauenrechte}}
* {{WikipediaDE|Gleichstellung der Geschlechter}}
* {{WikipediaDE|Frauenrechte unter den Taliban}}
* {{WikipediaDE|Frauenrechte in der Türkei}}
* {{WikipediaDE|Frauenarbeit}}
* {{WikipediaDE|Freiheitsrechte}}
* {{WikipediaDE|Internationaler Frauentag}}
* {{WikipediaDE|Internationaler Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen}}
* {{WikipediaDE|Syndikalistischer Frauenbund}}
* {{WikipediaDE|Geschlechtsvormundschaft}}


Vor allem die [[Kinderladen]]bewegung brachte in den 1970er Jahren in Deutschland die Diskussion um die [[antiautoritäre Erziehung]] und damit auch die Kinderrechte auf die Tagesordnung. In Folge wurde im Jahr 1973 die körperliche Züchtigung an bundesdeutschen Schulen verboten – wobei nach einem OLG-Urteil in Bayern von 1979 auch weiterhin ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht bestand. In der [[Deutsche Demokratische Republik|DDR]] war diese bereits seit 1949 untersagt.
== Literatur ==
 
; Wissenschaftliche Literatur
Im Zuge der umfassenden Sorgerechtsreform im Jahre 1980 wurde die „elterliche Gewalt“ von der „[[Elterliche Sorge (Deutschland)|elterlichen Sorge]]“ abgelöst. Zudem wurde der {{§|1626|bgb|juris}} Abs.&nbsp;2 in das [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerliche Gesetzbuch]] (BGB) eingefügt, der erstmals ein Mitspracherecht von Kindern und Jugendlichen bei allen [[Kindschaftssache]]n, die sie betreffen, verbindlich machte.
* Genia Findeisen und Kristina Großmann (Hrsg.): ''Gewalt gegen Frauen in Südostasien und China'' Berlin: regiospectra Verlag 2013, ISBN 978-3-940132-54-3
* Elisabeth Gabriel: ''Frauenrechte. Einführung in den internationalen frauenspezifischen Menschenrechtsschutz.'' Wien, Graz: Neuer Wissenschaftlicher Verlag 2001, ISBN 3-7083-0032-7
* Ernst Fürntratt-Kloep: ''Soziale Gleichheit und Frauenrechte im weltweiten Vergleich.'' Köln: Papyrossa 2001, ISBN 3-89438-154-X
* Ute Gerhard (Hrsg.): ''Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart''. München 1997. ISBN 978-3-406-42866-1


Im nach der deutschen Wiedervereinigung eingeführten (und in modifizierter Form bis heute gültigen) [[Achtes Buch Sozialgesetzbuch|Kinder- und Jugendhilfegesetz]] (KJHG) werden Kinder explizit als Träger eigener Rechte verstanden. Deutlich wird dies beispielsweise in dem von den Eltern unabhängigen Beratungs- und Betreuungsanspruch der Kinder durch das Jugendamt oder in dem 1996 ergänzten Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für jedes dreijährige Kind (statt für die Eltern).
; Sachliteratur
Mit dem [[Kindschaftsrechtsreformgesetz]] von 1998 wurden zum einen eheliche und [[Unehelichkeit|nichteheliche Kinder]] weitestgehend gleichgestellt, zum anderen bekamen Kinder das [[Umgangsrecht (Deutschland)|Recht auf Umgang]] mit beiden Eltern ({{§|1684|bgb|juris}} Abs.&nbsp;1 BGB), sowie die Möglichkeit, Kindern in Verfahren, welche die elterliche Sorge betreffen, einen Verfahrenspfleger (seit 1.&nbsp;September 2009: [[Verfahrensbeistand]]) als „Anwalt des Kindes“ zur Seite zu stellen.<ref name="maywald" />
* Christa Stolle/Heike Robben: ''Zum Beispiel − Frauenrechte''. Göttingen: Lamuv-Verlag, 2004, ISBN 978-3-88977-657-0
* Terre des femmes|TERRE DES FEMMES e.&nbsp;V. (Hrsg.): ''Widerstand ist ein Geheimnis des Glücks − 20 Jahre TERRE DES FEMMES''. Tübingen 2001, ISBN 978-3-9806165-4-6


Das 2000 in Kraft getretene [[Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung]] sichert Kindern in Deutschland auch in der Familie das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung zu. Damit gibt es in Deutschland kein Züchtigungsrecht der Eltern mehr.
; Belletristik
 
* Katrin Rohnstock, Ralf Pasch: ''Mein Leben im Schatten der Blutrache. Die Geschichte der Gülnaz Beyaz'', München: Deutscher Taschenbuch Verlag 2008, ISBN 3-423-34480-6
Trotz mehreren Initiativen sowie der zweimaligen Aufforderung (1994 und 2004) durch den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes steht die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland noch immer aus. Zwar werden Kinder in {{Art.|6|gg|juris}} Abs.&nbsp;2 GG erwähnt, allerdings nur als Objekte: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Damit besitzen Kinder keine eigene [[verfassungsrecht]]liche Stellung und können nur von den Eltern abgeleitete Rechte einklagen. Die Bundesrepublik Deutschland kommt bis heute der in Art.&nbsp;4 der [[UN-Kinderrechtskonvention|UN-KRK]] enthaltenen Verpflichtung, alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen „zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte“ zu treffen, nicht im vollen Umfang nach. Mit der Aufnahme der Kinderrechte als [[Grundrecht]] würde Deutschland jedoch nicht nur der neuen Sicht auf Kinder als eigenständige Rechtssubjekte Rechnung tragen, sondern zugleich die [[Charta der Grundrechte der Europäischen Union]] (Art.&nbsp;24) in nationales Recht umsetzen.<ref>Lore Maria Peschel-Gutzeit: [http://www.kinderpolitik.de/kinderrechte/kinderrechte-ins-grundgesetz/21-kinderrechte/kinderrechte-ins-grundgesetz/65-dr-lore-maria-peschel-gutzeit ''Kinderrechte Spezial: Kinderrechte ins Grundgesetz.''] Infostelle des Deutschen Kinderhilfswerkes; abgerufen am 15. Juni 2014.</ref><ref>[http://www.kinderpolitik.de/kinderrechte/kinderrechte-ins-grundgesetz ''Kinderrechte Spezial: Kampagne Kinderrechte ins Grundgesetz.''] Infostelle des Deutschen Kinderhilfswerkes; abgerufen am 15. Juni 2014.</ref>
* Necla Kelek: ''Die fremde Braut. Ein Bericht aus dem Inneren des türkischen Lebens in Deutschland.'' Köln: Kiepenheuer & Witsch 2005, ISBN 3-462-03469-3
 
* Seyran Ateş: ''Großer Weg ins Feuer. Die Geschichte einer deutschen Türkin.'' Berlin: Rowohlt 2003, ISBN 3-87134-452-4
Problematisch bleiben so umfangreiche Aktivitäten wie Sport treiben im Verein, die an sich sehr positiv sind, durch Beschimpfung, Bedrohung, Mobbing durch Trainer und andere Sportler/innen jedoch Kinderrechte beeinträchtigen können.<ref>Arnd Krüger: Kinderrechte. Leistungssport (Zeitschrift) 45(2015), 3, 40.</ref>
* Waris Dirie: ''Wüstenblume.'' München: Droemer Knaur 2001, ISBN 3-426-61948-2
 
* Serap Çileli: ''Wir sind Eure Töchter, nicht Eure Ehre''. Darmstadt: Neuthor 1999, ISBN 3-88758-081-8
=== Nationaler Aktionsplan ''Für ein kindergerechtes Deutschland 2005–2010'' (NAP) ===
Bei dem [[Nationaler Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland|nationalen Aktionsplan „Für ein kindgerechtes Deutschland“]] handelt es sich um ein vielfältiges Maßnahmebündel, das Deutschland infolge der Vereinbarungen des zweiten [[#Weltkindergipfel|Weltkindergipfels]] auf dem Weg gebracht hat.<ref>''Eine kindergerechte Welt.'' Vereinte Nationen: Abschlussdokument der Sondergeneralversammlung der Vereinten Nationen zu Kindern, New York 2002, S. 2.</ref>
 
Dabei stehen folgende sechs Ziele im Mittelpunkt:
# [[Chancengerechtigkeit]] durch Bildung
# Aufwachsen [[Gewaltlosigkeit|ohne Gewalt]]
# Förderung eines gesunden Lebens und gesunder Umweltbedingungen
# Beteiligung von Kindern und [[Jugendbeteiligung|Jugendlichen]]
# Entwicklung eines angemessenen [[Lebensstandard]]s für alle Kinder
# Internationale Verpflichtungen
 
Zwischen 2005 und 2010 standen in diesen Bereichen ca. 170 verschiedene Maßnahmen auf der Agenda. Eventuelle Probleme, Schwachstellen und Defizite müssen schnellst möglich identifiziert und ausgebessert werden. Daneben besteht der wichtigste Handlungsbedarf auch in Zukunft darin, allen Kindern zu ihrem Recht zu verhelfen. Das bedeutet einerseits die Kinder weiter zu informieren und über ihre Rechte aufzuklären, und sie andererseits auch bei dem Gebrauch ihrer Rechte zu unterstützen. Diese Kernziele gelten über Deutschlands Grenzen hinaus.
 
== Siehe auch ==
* {{WikipediaDE|Kategorie:Kinderrechte}}
* {{WikipediaDE|Kinderrechte}}
* {{WikipediaDE|Antipädagogik}}
* {{WikipediaDE|Kinderfreundlichkeit}}
* {{WikipediaDE|Kindesinteresse}}
* {{WikipediaDE|Kindeswohl}}
 
== Literatur ==
* Theresa Behrends, Ralf Meyer, Johanna Mierendorff (Redaktion): ''Themenschwerpunkt: Kinderrechte – Menschenrechte.'' In: ''Berliner Debatte Initial.'' Heft 2/2017, ISBN 978-3-945878-53-8.
* Manfred Günther: ''Fast alles, was Jugendlichen Recht ist.'' HVD, Berlin 2003, ISBN 3-924041-23-7.
* Ulrike Hinrichs: ''Zu Recht finden.'' Verlag an der Ruhr, Mülheim 2010, ISBN 978-3-8346-0572-6.
* Siegrun von Hasseln: ''Jugendrechtsberater.'' dtv, München 2002, ISBN 3-423-58029-1.
* Manfred Liebel: ''Kinderrechte aus Kindersicht: Wie Kinder weltweit zu ihrem Recht kommen.'' Lit, Berlin 2009, ISBN 978-3-8258-1855-5.
* Katharina Parr: ''[http://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/files/1539/Disserf.pdf Das Kindeswohl in 100 Jahren BGB].'' Dissertation. Universität Würzburg, 2005. (PDF; 984 KB)
* Jutta Elz; Stadtjugendring Mainz (Hrsg.): ''Recht so. Ein Leitfaden für rechtliche Fragen in der Kinder- und Jugendarbeit.'' 2., überarbeitete und aktualisierte Auflage. 2014. [http://www.sjr-mainz.de/index.php?id=315 SJR, Mainz]
* Werner Terpitz, Jochen Terpitz: ''Rechte der Jugendlichen von A–Z, zwischen 14 und 18.'' 3. Auflage. dtv, München 2000, ISBN 3-423-05249-X.
* ''Übereinkommen über die Rechte des Kindes – UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989.'' BMFSFJ, Bonn 1995.


== Weblinks ==
== Weblinks ==
* [https://www.kinder-und-jugendrechte.de/ Kinder- und Jugendrechte konkret] Portal zur Umsetzung der Kinder- und Jugendrechte in der entwicklungspolitischen und internationalen Zusammenarbeit
{{Commonscat|Women's rights|Frauenrechte}}
* {{SEP|http://plato.stanford.edu/entries/rights-children/}}
* [http://www.dadalos.org/deutsch/Menschenrechte/Grundkurs_MR3/frauenrechte/woher/geschichte.htm Der Beginn des langen Kampfes für die Frauenrechte]
* [http://www.kinderrechte.gv.at/ Kinderrechte-Website] Kritische Website des österreichischen Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie & Jugend, Abteilung Jugendwohlfahrt und Kinderrechte – bietet Fakten zur UN-Kinderrechtskonvention sowie zu nationalen und internationalen Aktivitäten und Fortschritten zum Thema Kinderrechte
* [http://www.dadalos.org/deutsch/Menschenrechte/Grundkurs_MR3/frauenrechte/was/dokumente.htm UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau]
* [http://www.kinderschutzbund-bayern.de/angebote/kinderrechte-kinderleicht.html Projekt ''Kinderrechte kinderleicht!''] schulisches Trainingsprogramm für Kinder des Deutschen Kinderschutzbunds, Landesverband Bayern
* [http://www.dadalos.org/deutsch/Menschenrechte/Grundkurs_MR2/Materialien/dokument_10.htm Wiener Erklärung und Aktionsprogramm von 1993] (englisch)
* {{Webarchiv | url=http://www.unhchr.ch/women/index.html | wayback=20050404085828 | text=Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte über Frauenrechte}} (englisch)
* [http://www.jura.uni-hannover.de/meder/?c=projekte/forschungsprojekt%20I/grossesinhaltsverzeichnis.php Quellentexte zur rechtlichen Stellung der Frau um 1900]


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
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Version vom 5. Juli 2018, 04:40 Uhr

Frauenrechte sind Freiheits- und Menschenrechte, die Frauen als Mitglieder der Menschheit besitzen oder beanspruchen.[1] Im Laufe der Geschichte ist der Begriff Frauenrechte unterschiedlich eingegrenzt und gedeutet worden. Ein zentraler Aspekt war dabei die Geschlechtsvormundschaft[2][3].

Geschichte

Antike und Christentum

Im antiken Griechenland waren verheiratete Frauen vor allem im Haushalt (Oikos) tätig. Viele Hetären waren hingegen gebildet und genossen soziale Anerkennung. In Sparta wurden den Frauen zwar keine Bürgerrechte zugestanden, sie hatten jedoch im Unterschied zu anderen Poleis als Herrin (kyria zu kyros Herr) das Verfügungsrecht über ihr eigenes Geld. Mit der spätgriechischen Stoa wurde Emanzipation z. B. in der Bildung sowie in verschiedenen Berufen (Schauspielerinnen, Sängerinnen, Ärztinnen, Dichterinnen, Sportlerinnen) möglich.

Die Frau im antiken Rom war vom Mann und Hausherren (dominus) abhängig und nahm nicht am gesellschaftlichen Leben teil, hatte jedoch als Vorsteherin des Haushalts und Hausherrin (domina) ein gewisses Ansehen. Für die Ehe im Römischen Reich rechtlich konstitutiv war die patria potestas des pater familias, des männlichen Familienoberhauptes. Ab dem 25. Lebensjahr war die Frau jedoch grundsätzlich frei bei der Entscheidung, eine Ehe einzugehen.[4] In der römischen Religion nahmen Vestalinnen, Priesterinnen der Göttin Vesta, die allerdings ehelos bleiben mussten, eine geachtete Stellung ein. In der späten Kaiserzeit und gegen Ende des Römischen Reiches wuchsen die Rechte der Frauen, so dass sie Einfluss auf das politische Leben ausüben oder selbständig die Ehe schließen und scheiden konnten.

Auch das Urchristentum hat dazu beigetragen, die Rechte der Frauen und ihre Selbständigkeit zu stärken. Die Bibel – insbesondere die Apostelgeschichte – erwähnt zahlreiche „starke Frauen“, deren Status über den in der griechischen Welt üblichen hinausgeht. In der Spätantike kam es jedoch zu gegenläufigen Bewegungen.

Gesetzbuch des serbischen Zaren Stefan Dušan (Dušanov zakonik, 1349), „Prizrener Abschrift“, 15. Jh.

Für die Zeit vor der Aufklärung sind einige Gesetzeswerke nennenswert, in denen Frauenrechte besser verbrieft worden sind. Ein neues Gesetz zum Schutz von Frauen gab es im Heiligen Römischen Reich in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts unter der Herrschaft des Kaisers Friedrich II. In dem 1349 erlassenen Gesetzbuch des serbischen Zaren Stefan Dušan, dem Dušanov zakonik, wird Witwen und Waisen zugesichert, dass sie soziale Hilfe erhalten.[5]

Islam

Die heute weit verbreitete Ansicht, der Islam habe den Status der Frau verschlechtert, trifft zumindest im Frühislam kaum zu. Die islamischen Reformen des 7. Jahrhunderts verbesserten teilweise die Rechte der Frauen, soweit sie die Ehe, die Scheidung und das Erbrecht betreffen.[6] In anderen Kulturen, einschließlich Europas, hatten Frauen nicht derart verbesserte Rechte, sondern bekamen sie meist erst Jahrhunderte später.[7] Das Oxford Dictionary of Islam erwähnt für Arabien auch das Verbot der Kindstötung – insbesondere die Tötung von Mädchen kurz nach der Geburt – und Anerkennung der Frau als Rechtsperson vor dem Gesetz.[8] „Die Mitgift, bis dahin ein Preis der an den Vater (des Mannes A.d.Ü.) gezahlt wurde, wurde umgewandelt in eine Gabe, die die Frau als Teil ihres persönlichen Eigentums behalten konnte“.[9][6]

Nach Einführung des islamischen Rechts (Scharia) wurde die Ehe nicht länger als Status gesehen, sondern eher als ein ziviler Vertrag mit dem notwendigen Einverständnis der Frau.[9][6][8] Sie bekam Erbrecht in einer patriarchalen Gesellschaft, in der zuvor nur männliche Verwandte erben konnten.[6] Dem gegenüber steht jedoch die Geschichte von Chadīdscha bint Chuwailid, der ersten Frau von Mohammed, die als Unternehmerin und Kauffrau und Erbin einer Karawanserei über ein großes Vermögen bestimmte, welches ihr auch nach der Heirat noch gehörte und welches erst nach ihrem Tod an Mohammed überging. Annemarie Schimmel sieht in der Einführung der Scharia einen großen Fortschritt: Die Frau habe – zumindest nach dem Buchstaben des Gesetzes – das Recht, über das zu verfügen, was sie in die Familie eingebracht oder durch eigene Arbeit verdient hat.[10] Laut W. M. Watt hatten arabische Frauen kein Recht auf Eigentum und galten als Eigentum des Mannes (ähnlich wie bei den Samburu in Kenia). Wenn der Ehemann starb, ging alles zu den Söhnen. Mohammed habe den Frauen gewisse Rechte und Privilegien in der Sphäre der Familie, Ehe, Bildung und ökonomischen Unternehmungen gegeben.[11]

Spätere Entwicklungen haben diese frühen Errungenschaften teilweise eingeengt, etwa im Wahhabismus oder – in neuerer Zeit – in Bestrebungen des Islamismus, wie sie zum Beispiel besonders in den pakistanischen Hadood Ordinances zum Vorschein kommen. Verschiedene regionale Allianzen kämpfen (vorerst eher erfolglos) dagegen an, beispielsweise die afghanische Frauenorganisation RAWA und die 1990 von Christen, Sikhs und Hindus gegründete All Pakistan Minorities Alliance.

Von der Aufklärung bis in die Gegenwart

Im Zeitalter der Aufklärung setzten sich einige der Freidenker auch für die Frauenrechte ein, so in Frankreich Nicolas de Condorcet, der das freie Wahlrecht für Frauen propagierte. Zahlreiche Frauen nahmen das Recht für sich in Anspruch, Literarische Salons zu gründen, in denen die geistigen und politischen Erneuerer der Zeit verkehrten.

Die erste Welle der Frauenrechtsbewegung forderte die politische und gesellschaftliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern (etwa das Recht für Frauen auf politische Mitbestimmung, Recht auf Bildung, Recht auf Arbeit, Recht auf eigenen Besitz etc.). Eine der ersten Feministinnen, die ausdrücklich staatsbürgerliche Rechte für Frauen forderte, war Olympe de Gouges. Sie verfasste während der Französischen Revolution 1791 die Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne (Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin). 1793 wurden jedoch die politischen Frauenvereine in Frankreich verboten und Olympe de Gouges noch im selben Jahr durch die Guillotine hingerichtet. Ein weiteres wichtiges Werk zur Frage der Frauenrechte ist das 1792 von Mary Wollstonecraft verfasste A Vindication of the Rights of Woman, ebenso wie das im selben Jahr erschienene Traktat Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber von Theodor Gottlieb von Hippel.[12]

Weiterhin ging es den Frauen um den Abbau von Benachteiligungen im Familienrecht. Dort sollte die Ehefrau und Mutter gleiche Rechte bekommen wie der Ehemann und Vater, der im zeitgenössischen Zivilrecht eine deutlich bevorzugte Stellung besaß. Der zentrale Punkt, an welchem man im damaligen Recht die Rechtsstellung der Frau schlechthin definierte, befand sich damals noch nicht im Verfassungsrecht, sondern im Familienrecht. Die Begründung spezifisch „männlicher“ und „weiblicher“ Rechte erfolgte im älteren Recht nämlich häufig im Rahmen der persönlichen Ehewirkungen (heutiger § 1353 BGB – eheliche Lebensgemeinschaft) und wurde von dort auf andere Gebiete innerhalb und außerhalb des Familienrechts übertragen. In Deutschland hatten die „Rechtskämpfe“ der Frauenbewegung einen ersten Höhepunkt in den 1890er Jahren, als Frauen gegen das geplante Familienrecht des neuen BGBs rebellierten. Unter ihnen waren die ersten Juristinnen Deutschlands und der Schweiz (wie Anita Augspurg, Marie Raschke, Emilie Kempin-Spyri), die in dieser Zeit gerade ihr Studium abgeschlossen hatten.

Eine Vorreiterrolle im europäischen Kampf um Frauenrechte hatte Finnland, wenngleich die dortigen Fortschritte in der mitteleuropäischen Diskussion zunächst kaum beachtet wurden. Bereits 1885 wurde hier das patriarchale Ehegüterrecht aufgehoben, und der finnische Ständetag führte die Gütertrennung ein. Damit behielt die Frau, auch in der Ehe, das Recht auf ihr Vermögen. Wenige Monate vorher hatte die Schriftstellerin Minna Canth das aufsehenerregende Theaterstück Työmiehen vaimo (Die Frau des Arbeiters) geschrieben. Dort hatte sie geschildert, wie nach altem Ehegüterrecht die Frau eines Trinkers hilflos zusehen musste, wie dieser ihr gesamtes persönliches Vermögen missbräuchlich verschwendete. Auch bei der Gewährung staatsbürgerlicher Frauenrechte machte Finnland den Anfang: 1906 erhielten dort die Frauen als erste in Europa das volle Stimmrecht.

Mitte 20. Jahrhundert bis heute

Fast vergessen ist heute, dass in der jungen Bundesrepublik Deutschland bis 1958 ein Ehemann das Dienstverhältnis seiner Frau kündigen konnte.[13] In Baden-Württemberg mussten Lehrerinnen noch bis 1956 durch ein Lehrerinnenzölibat-Gesetz aus dem Staatsdienst ausscheiden, wenn sie heirateten. Erst mit dem Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das am 3. Mai 1957 verabschiedet wurde und am 1. Juli 1958 in Kraft trat, hatte der Mann nicht mehr das Letztentscheidungsrecht in allen Eheangelegenheiten, und die Zugewinngemeinschaft wurde zum gesetzlichen Güterstand. Bis dahin verwaltete der Mann das von seiner Frau in die Ehe eingebrachte Vermögen und verfügte allein über die daraus erwachsenen Zinsen und auch über das Geld aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau. In diesem Gesetz von 1958 (zum Grundgesetz Art. 3) wurden auch zum ersten Mal die väterlichen Vorrechte bei der Kindererziehung eingeschränkt und erst 1979 vollständig beseitigt. 1976 strich eine grundlegende Neuregelung des Ehe- und Familienrechts eine gesetzliche Aufgabenteilung in der Ehe. Ein auch seit 1900 existierendes Kranzgeld strich der DDR-Gesetzgeber 1957, was gesamtdeutsch erst 1998 realisiert wurde.

Ab den 1980er-Jahren wurde von Feministen weltweit immer wieder kritisiert, dass die Umsetzung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vielfach ungenügend sei und Menschenrechtsverletzungen an Frauen aus den verschiedensten Gründen nicht zur Kenntnis genommen oder vernachlässigt würden.

Kritik an der Umsetzung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

Kritiker wiesen darauf hin, dass insbesondere Artikel 12 („Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.“) von vielen Ländern und Regierungen wiederholt dazu benutzt werde, Menschenrechtsverletzungen an Frauen als „Privatsache“ zu behandeln und das Recht von Männern auf Privatsphäre, Familie und persönliche Ehre in der Rechtsprechung höher zu werten als das Recht der Frauen z. B. auf körperliche Unversehrtheit. Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen fänden größtenteils im privaten und nicht im öffentlichen Raum statt, was viele Staaten dazu benutzten, die Augen vor Menschenrechtsverletzungen an Frauen zu verschließen.

Als weiterer Punkt wurde die nach Meinung der Kritiker einseitige Ausrichtung der Menschenrechtsdeklaration auf den Schutz des Individuums vor Übergriffen durch den Staat kritisiert. Schutz vor Übergriffen durch Privatpersonen war in der UN-Menschenrechtsdeklaration von 1948 zunächst nicht vorgesehen – es sei aber gerade bei Menschenrechtsverletzungen an Frauen so, dass sie vor allem durch Privatpersonen begangen würden. Diese würden in vielen Staaten zwar nicht offensiv unterstützt, trotzdem aber in der Rechtspraxis geduldet.

Ein dritter Kritikpunkt lag in der Tatsache, dass die spezifische Situation von Frauen in der Menschenrechtserklärung nicht erwähnt sei und deshalb von Menschenrechtsorganisationen mehr oder weniger ignoriert werde. So seien Frauen vielerorts denselben Menschenrechtsverletzungen wie Männer ausgesetzt (zum Beispiel Verfolgung aufgrund der Religion oder der Rasse), aufgrund ihres Geschlechtes kämen aber weitere, frauenspezifische Menschenrechtsverletzungen wie beispielsweise sexuelle Folter oder Zwangsprostitution hinzu, welche die Situation zusätzlich verschlimmere. Der vierte von Feministen angebrachte Kritikpunkt bezog sich auf die Tolerierung von Menschenrechtsverletzungen aufgrund „kultureller Unterschiede“. So sei es noch bis weit in die 1990er Jahre üblich gewesen, systematische und strukturell bedingte Menschenrechtsverletzungen an Frauen, wie sie beispielsweise in Afghanistan oder im Iran vorgekommen seien, im Namen der kulturellen Unterschiedlichkeit zu tolerieren. Insbesondere Frauenrechtsorganisationen aus den betroffenen Ländern fordern bis heute die Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte auch für Frauen und auch in Ländern, in deren kultureller Tradition dies nicht vorgesehen ist.

Menschenrechte oder Frauenrechte

Die oben aufgeführten, eng miteinander verflochtenen Probleme führten laut den Kritikern lange Zeit dazu, dass strukturell bedingte Menschenrechtsverletzungen an Frauen (d. h. Menschenrechtsverletzungen wegen ihres Geschlechts, ein Widerspruch zu Artikel 1 und 2 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung) oft nicht als Verletzung der Menschenrechte wahrgenommen worden seien, sondern von internationalen Organisationen und NGOs als Spezialfall, eben als „Frauenrechte“ und nicht als „Menschenrechte“ behandelt worden seien. Feministinnen brachten insbesondere scharfe Kritik gegen Amnesty International und Human Rights Watch vor, die den spezifischen Frauenproblematiken zu wenig Aufmerksamkeit schenkten. Der UNO und ihren Gremien wurde vorgeworfen, dass beispielsweise sexuelle Übergriffe in bewaffneten Konflikten als „Privatangelegenheit“ und nicht als Menschenrechtsverletzungen behandelt und als „außergewöhnliche Vorkommnisse“ an die nationale Gerichtsbarkeit delegiert würden.

Mit dem bereits in den 1970er-Jahren kreierten Slogan „Frauenrechte sind Menschenrechte“ machten Frauenrechtsorganisationen darauf aufmerksam, dass es auch geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen gebe, von denen Frauen vielerorts betroffen seien, und forderten die Universalität und Untrennbarkeit der Menschenrechte auch für Angehörige des weiblichen Geschlechtes sowie eine Ausweitung der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte auf den so genannt privaten Raum.

Um Frauen dieselben Rechte und Möglichkeiten zu geben, wurde zunächst gefordert, klare Bestimmungen gegen die Diskriminierung von Frauen in alle völkerrechtlichen Verträge einzufügen, so dass die Staaten Verstöße gegen die Menschenrechte von Frauen nicht mehr ignorieren könnten. Damit die Menschenrechte auch für die Ahndung geschlechtsspezifischer Verstöße nutzbar würden, wurde in jahrzehntelanger Aufklärungs- und Lobbyarbeit darauf hingewiesen, dass beispielsweise Zwangsprostitution als Sklaverei behandelt werden müsse, häusliche Gewalt oder systematische Vergewaltigung als Folter.

In den letzten Jahren − u. a. mit dem 1976 gegründeten Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen (UNIFEM) − wurde daran gearbeitet, die soziale und wirtschaftliche Situation der Frauen weltweit zu stärken. Auf völkerrechtlichem Gebiet wurden Staaten vermehrt in die Verantwortung gezogen, Rechtsverletzungen an ihren Bürgerinnen genau so konsequent zu verfolgen wie an ihren Bürgern. Innerhalb der internationalen Organisationen wird daran gearbeitet, sozialen und wirtschaftlichen Rechten einen ebenso wichtigen Stellenwert zu geben wie den traditionellen bürgerlichen und politischen Rechten. Konkrete Hauptschwerpunkte der Aktionen moderner Frauenrechtsorganisationen sind Zwangsprostitution, Zwangsheirat, Ehrenmorde, gezielte Abtreibungen an weiblichen Föten, Infantizid an weiblichen Säuglingen, weibliche Genitalverstümmelung, ein Recht auf Schulbildung auch für Mädchen etc.

Umsetzung der Frauenrechte in den internationalen Gemeinschaften

Das Prinzip der Gleichberechtigung von Frau und Mann wurde bereits bei der Gründung der UNO 1946 anerkannt (Präambel, Art. 1.3). Auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948 beinhaltet einen Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts. In den Genfer Konventionen IV wurde 1949 im Artikel 27 erstmals der besondere Schutz vor Vergewaltigung, erzwungener Prostitution und sonstigen unzüchtigen Angriffen gegen Frauen im Krieg verankert.[14]

Trotz dieser Vorsätze führte die Umsetzung dieser Grundsätze vorerst ein Schattendasein. Die Vorschläge der „UN-Frauenkommission“ wurden nicht umgesetzt und die Lage der Frauen in vielen Ländern verbesserte sich kaum. Geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen wurden zunächst nicht wahrgenommen. Deshalb schlug die Frauenkommission 1972 vor, das Jahr 1975 zum Internationalen Jahr der Frau zu machen, um auf die Thematik der Frauenrechte aufmerksam zu machen. Dank diesem Jahr und der zwischen 1976 und 1985 dreimal stattfindenden UN-Weltfrauenkonferenz fand innerhalb der Vereinten Nationen ein Umdenken statt und die Frauenrechtsproblematik wurde zu einem Thema.[15]

Vertragsstaaten des CEDAW (Stand: 2008)

UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, 1979

Im Dezember 1979 wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) verabschiedet.[16] Das Übereinkommen war eine Zusammenfassung der bereits zuvor existierenden Bestimmungen und ging andererseits darüber hinaus, da es die Vertragsstaaten in die Verantwortung nahm, Rechtsverletzungen an Frauen auch bei nicht-staatlichen Akteuren zu ahnden. Das Übereinkommen wurde durch ein Aktionsprogramm ergänzt, das die Vertragsstaaten verpflichtete, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern nicht nur de jure, sondern auch de facto umzusetzen. Da die internationale Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt davon überzeugt war, die Lebenssituation der Frauen wäre − im Gegensatz zu „normalen Menschenrechten“ − für eine regelmäßige statistische Überprüfung nicht geeignet, wurde als einziger Kontrollmechanismus über die Umsetzung des Vertrages die Erstellung eines jährlichen Berichts über die Lage der Frauenrechte im jeweiligen Land eingerichtet. Dieser Bericht muss an den Frauenkonventionsausschuss, eine Gruppe von Sachverständigen, eingereicht werden. Von Beginn an kamen die Vertragsstaaten dieser Verpflichtung nur ungenügend nach. Sanktionsmöglichkeiten sind keine vorgesehen und im Vergleich mit anderen UN-Menschenrechtsorganen wurden dem Frauenkonventionsausschuss nur geringe finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt.

Wiener Erklärung und Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, 1993

Aufgrund der fehlenden Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten gestaltete sich die Umsetzung der UN-Frauenkonvention in den Vertragsstaaten nur sehr zögerlich. Auf Druck der Frauenbewegung wurde das Thema der Frauenrechte auf die Tagesordnung der UN-Weltmenschenrechtskonferenz gesetzt, die im Juni 1993 in Wien stattfand. Als erste internationale Erklärung überhaupt verurteilt die Abschlusserklärung von Wien Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzung.[17] Zudem wurde in der Erklärung explizit festgehalten: „Menschenrechte von Frauen und Mädchen sind ein unveräußerlicher, integraler und unteilbarer Bestandteil der universellen Menschenrechte“.

In der im Dezember 1993 verabschiedeten Erklärung zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen wird erneut festgehalten, dass Frauenrechte ein unveräußerlicher und untrennbarer Bestandteil der universellen Menschenrechte sind und auf keinen Fall unter Verweis auf kulturelle und traditionelle Gewohnheiten relativiert werden dürften. Explizit werden Gewalttaten in folgenden Zusammenhängen als Menschenrechtsverletzungen verurteilt:

  • körperliche und sexuelle Gewalt (inklusive sexuellem Missbrauch von Mädchen und Vergewaltigung in der Ehe) im Haushalt und der Familie
  • Gewalt im Zusammenhang mit Mitgift
  • weibliche Genitalverstümmelung
  • sexuelle oder anderweitige Ausbeutung von Frauen (Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, in Bildungseinrichtungen und anderswo)
  • Frauenhandel
  • Zwangsprostitution
  • staatliche oder staatlich geduldete körperliche oder sexuelle Gewalt (in staatlichen Einrichtungen und anderswo)

Um die Umsetzung der Erklärung zu stärken, wurde im März 1994 das Amt eines ständigen UN-Sonderberichterstatters über Gewalt an Frauen eingerichtet.

4. Weltfrauenkonferenz in Peking, 1995

Die 4. Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen vom September 1995 in Peking stand unter dem Motto „Handeln für Gleichberechtigung, Entwicklung und Frieden“. Insbesondere das kulturell und traditionell unterschiedliche Verständnis von Frauenrechten wurde heftig und kontrovers diskutiert. Das Ergebnis der Diskussionen war ein Forderungskatalog, die so genannte Aktionsplattform, welche mithilfe von Nichtregierungsorganisationen ausgearbeitet und von 189 Staaten ratifiziert wurde. Darin verpflichteten sich die unterzeichnenden Staaten insbesondere, die Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen der Gesellschaft (d. h. Politik, Wirtschaft und Gesellschaft) zu fördern, die Rechte der Frauen zu schützen, die Armut von Frauen zu bekämpfen, Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzung zu verfolgen und geschlechtsspezifische Unterschiede in der Gesundheitsversorgung und im Bildungssystem abzubauen. Außerdem gelten die Abschlusserklärung der Weltfrauenkonferenz in Peking wie auch jene der Konferenz in Nairobi zehn Jahre zuvor als Vorläufer der für die Frauenrechte wichtigen UN-Resolution 1325 aus dem Jahr 2000 (siehe 3.4).[18]

Obwohl diese Aktionsplattform eine gute Argumentationsgrundlage für Frauenrechtsorganisationen gegenüber den Regierungen und der internationalen Gemeinschaft darstellt, sind darin weder klare Termine für die Umsetzung vorgesehen noch rechtliche Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Staaten, die sich nicht an die eingegangenen Verpflichtungen halten.

Resolution des UN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit, 2000

Die sogenannte Resolution 1325 zu Frauen, Frieden und Sicherheit wurde durch den UN-Sicherheitsrat am 31. Oktober 2000 einstimmig verabschiedet. Sie gilt als Meilenstein zur Ächtung sexueller Kriegsgewalt gegen Frauen und Mädchen, der wohl ohne die gesteigerte internationale Sensibilität der Weltöffentlichkeit gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt, ausgelöst durch die Erfahrungen aus dem Jugoslawienkrieg und dem Genozid in Ruanda in den 1990er Jahren, nicht möglich gewesen wäre.

Die Resolution verlangt von der UN, den Regierungen und von nichtstaatlichen Organisationen umfassende Gewaltprävention und Strafverfolgung der Täter. Außerdem berücksichtigt sie zum ersten Mal in dieser Form eine Geschlechterperspektive in Friedensprozessen. So fordert die Resolution verbesserte Teilnahmechancen von Frauen an Friedensverhandlungen sowie die Integration von Frauenbelangen in das Mandat der UN-Friedensmission und die stärkere Beteiligung von Frauen in militärischen und zivilen Kontingenten. Diese auch organisationsbezogene Förderung von Geschlechtergerechtigkeit (Gender-Mainstreaming) wurde durch UN-Vorgaben insbesondere auch in Bezug auf die Menschenrechte – die somit auch als Frauenrechte verstanden werden – definiert. Folgerichtig soll nach der Resolution 1325 das Gender-Mainstreaming auch bei UN-Friedensmissionen zum Tragen kommen: in der Entwaffnung, Demobilisierung, der Planung von Flüchtlingslagern oder bei Reformen des staatlichen Sicherheitssektors aus Polizei, Militär und Justiz.[19]

UN-Frauenkonferenz 2013

Eine Konferenz der Vereinten Nationen stimmte im März 2013 für eine Erklärung, nach der Frauen und Mädchen die gleichen Rechte und der gleiche Schutz wie Männern und Jungen gewährt werden sollen.[20]

Rechtliche Möglichkeiten und Rechtsprechung

Bereits lange vor Peking wurde von der UNIFEM und NGOs kritisiert, dass es keine rechtlichen Möglichkeiten zur Umsetzung der Frauenrechtskonvention von 1979 gab. In der Folge der Weltfrauenkonferenz in Peking wurde 1999 ergänzend zum „Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ ein Fakultativprotokoll vorgelegt (BGBl. 2001 II S. 1237, 1238). Dieses Protokoll erlaubt Beschwerden von Individuen an den Frauenrechtsausschuss, wenn die in dem Abkommen genannten Rechte verletzt werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Staat, dem die Klägerin angehört, das Zusatzprotokoll unterschrieben und ratifiziert hat, was bisher erst in 50 Staaten der Fall ist. Die Klägerin muss, bevor sie an den Frauenrechtsausschuss gelangen kann, alle in ihrem Staat existierenden Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft haben, es sei denn, der Weg durch die Instanzen ist unzumutbar. Die Hürde der Anrufung des VN-Frauenrechtsausschusses ist vor allem für Frauen aus Ländern hoch, in denen die finanziellen Möglichkeiten oder rechtliche Bildung eingeschränkt sind oder in denen sie nur mit Einwilligung ihres Ehemanns, Vaters oder eines anderen männlichen Verwandten ein Gericht bemühen dürfen. Für diesen Fall sieht das Fakultativprotokoll die Möglichkeit der Vertretung der Klägerin/innen vor. Der VN-Frauenrechtsausschuss kann bei einer Klage von dem betreffenden Staat Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Klägerin verlangen. Neben dem Beschwerderecht besteht im Fakultativprotokoll als zweites Verfahren auch noch ein Untersuchungsrecht des VN-Frauenrechtsausschusses. Gemäß diesem kann der Ausschuss auf eigene Initiative eine Untersuchung in einem Vertragsstaat einleiten, wenn Informationen über „schwerwiegende oder systematische Verletzungen der im Übereinkommen niedergelegten Rechte“ vorliegen.

Im so genannten Foca-Fall vom 22. Februar 2001 wurde erstmals in der Geschichte der Frauenrechte Vergewaltigung im Zusammenhang mit kriegerischen Aktionen als Kriegsverbrechen, d. h. als schwerer Verstoß gegen die Genfer Konventionen verurteilt. In dem historischen Urteil wurden das Einsperren und die Vergewaltigung von Frauen und Mädchen als Folter und Sklaverei behandelt und als Verbrechen gegen die Menschheit eingestuft.

Kritik an diesem Konzept

Heutzutage wird das Wort „Frauenrechte“ meist als der vom Feminismus oder der von der Frauenbewegung geprägte Begriff verwendet, der letzten Endes all die Rechte anspricht, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948 aufgenommen wurden. In einem Punkt sind sich Frauenrechtsorganisationen und -aktivistinnen mit ihren Kritikern einig: Eine Grundmaxime der Menschenrechte ist die Universalität, d. h. jeder Mensch hat ein Anspruch auf die gleichen Rechte unabhängig von Rasse, Herkunft, sozialem Status, Geschlecht oder anderen Eigenschaften. Uneinig sind sie sich sowohl über den Grad der weltweiten Umsetzung der Menschenrechte für Frauen als auch in der Interpretation der Universalität der Menschenrechte im Kontext der Frauenrechte.

Siehe auch

Literatur

Wissenschaftliche Literatur
  • Genia Findeisen und Kristina Großmann (Hrsg.): Gewalt gegen Frauen in Südostasien und China Berlin: regiospectra Verlag 2013, ISBN 978-3-940132-54-3
  • Elisabeth Gabriel: Frauenrechte. Einführung in den internationalen frauenspezifischen Menschenrechtsschutz. Wien, Graz: Neuer Wissenschaftlicher Verlag 2001, ISBN 3-7083-0032-7
  • Ernst Fürntratt-Kloep: Soziale Gleichheit und Frauenrechte im weltweiten Vergleich. Köln: Papyrossa 2001, ISBN 3-89438-154-X
  • Ute Gerhard (Hrsg.): Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart. München 1997. ISBN 978-3-406-42866-1
Sachliteratur
  • Christa Stolle/Heike Robben: Zum Beispiel − Frauenrechte. Göttingen: Lamuv-Verlag, 2004, ISBN 978-3-88977-657-0
  • Terre des femmes|TERRE DES FEMMES e. V. (Hrsg.): Widerstand ist ein Geheimnis des Glücks − 20 Jahre TERRE DES FEMMES. Tübingen 2001, ISBN 978-3-9806165-4-6
Belletristik
  • Katrin Rohnstock, Ralf Pasch: Mein Leben im Schatten der Blutrache. Die Geschichte der Gülnaz Beyaz, München: Deutscher Taschenbuch Verlag 2008, ISBN 3-423-34480-6
  • Necla Kelek: Die fremde Braut. Ein Bericht aus dem Inneren des türkischen Lebens in Deutschland. Köln: Kiepenheuer & Witsch 2005, ISBN 3-462-03469-3
  • Seyran Ateş: Großer Weg ins Feuer. Die Geschichte einer deutschen Türkin. Berlin: Rowohlt 2003, ISBN 3-87134-452-4
  • Waris Dirie: Wüstenblume. München: Droemer Knaur 2001, ISBN 3-426-61948-2
  • Serap Çileli: Wir sind Eure Töchter, nicht Eure Ehre. Darmstadt: Neuthor 1999, ISBN 3-88758-081-8

Weblinks

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Einzelnachweise

  1. Siehe Frauenrechte.
  2.  Ernst Holthöfer: Die Geschlechtsvormundschaft. Ein Überblick von der Antike bis ins 19. Jahrhundert. In: Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart. München 1997, S. 390–451.
  3.  Ute Gerhard: Die Frau als Rechtsperson – oder: Wie verschieden sind die Geschlechter? Einblicke in die Jurisprudenz des 19. Jahrhunderts. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Germanistische Abteilung. 130, Nr. 1, August 2013, S. 281–304.
  4. Bernhard D. Haage: Die heilkundige Frau in Dichtung und Realität des deutschen Mittelalters. In: Würzburger medizinhistorische Mitteilungen 11, 1993, S. 107–132; hier: S. 111.
  5. Predrag Jeremić (Hrsg.), 100 najznamenitijih Srba, Beograd: Princip [u. a.] 2001, S. 41ff., zusammengefasst dargestellt bei: Wolf Oschlies, Mutter Theresa. Die Jugend in Skopje. Klagenfurt: Wieser, 2009, S. 62.
  6. 6,0 6,1 6,2 6,3 Esposito (2005) S. 79.
  7. Jones, Lindsay. S. 6224.
  8. 8,0 8,1 Esposito (2004), S. 339.
  9. 9,0 9,1 Khadduri (1978)
  10. Schimmel (1992) S. 65.
  11. Haddad, Esposito (1998), S. 163.
  12. Karl Heinz Burmeister: Olympe de Gouges. Die Rechte der Frau 1791. Stämpfli Verlag, Bern 1999, S. 8.
  13. Sabine Berghan: Ritt auf der Schnecke. Rechtliche Gleichstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Gender Politik Online, Otto-Suhr-Institut, Freie Universität Berlin, 2011
  14. R 0.518.51 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten Artikel 28“, Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgerufen 22. Februar 2008.
  15. Rita Schäfer: Resolution des UN-Sicherheitsrats zu Frauen, Frieden und Sicherheit (2000). In: Quellen zur Geschichte der Menschenrechte. Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert, Oktober 2017, abgerufen am 2. November 2017.
  16. Rita Schäfer: Resolution des UN-Sicherheitsrats zu Frauen, Frieden und Sicherheit (2000). In: Quellen zur Geschichte der Menschenrechte. Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert, Oktober 2017, abgerufen am 2. November 2017.
  17. Rita Schäfer: Resolution des UN-Sicherheitsrats zu Frauen, Frieden und Sicherheit (2000). In: Quellen zur Geschichte der Menschenrechte. Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert, Oktober 2017, abgerufen am 2. November 2017.
  18. Rita Schäfer: Resolution des UN-Sicherheitsrats zu Frauen, Frieden und Sicherheit (2000). In: Quellen zur Geschichte der Menschenrechte. Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert, Oktober 2017, abgerufen am 2. November 2017.
  19. Rita Schäfer: Resolution des UN-Sicherheitsrats zu Frauen, Frieden und Sicherheit (2000). In: Quellen zur Geschichte der Menschenrechte. Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert, Oktober 2017, abgerufen am 2. November 2017.
  20. Spiegel Online Uno-Erklärung: Muslimische Staaten gestehen Frauen gleiche Rechte zu, abgerufen 16. März 2013.


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