Brandschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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== Abwehrender Brandschutz ==
== Abwehrender Brandschutz ==
Abwehrender Brandschutz erfolgt, wenn es brennt. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der [[Feuerwehr]]. Zusätzlich zum Löschen eines Brandes gehört das Verringern von [[Begleitschaden|Begleitschäden]], die ein Vielfaches des Primärschadens ausmachen können (''siehe:'' [[Brand#Brandschaden|Brandschäden]]).
Abwehrender Brandschutz erfolgt, wenn es brennt. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der [[Feuerwehr]]. Zusätzlich zum Löschen eines Brandes gehört das Verringern von [[Begleitschaden|Begleitschäden]], die ein Vielfaches des Primärschadens ausmachen können (''siehe:'' [[Brand#Brandschaden|Brandschäden]]).
== Bildungseinrichtungen zum Brandschutz ==
* „Bauen ist Wertschöpfung!“ Vor diesem Hintergrund ist es zunehmend wichtig, das Fachwissen zum Brandschutz vielschichtig zu vermitteln.
* „Wer plant der haftet & wer baut der haftet!“ Diese Verantwortung obliegt jedem Bauherren und jedem Architekt / Ingenieur.
* „Für verdeckte Mängel beim Brandschutz haftet der Verursacher 30 Jahre!“ Jeder am Bau haftet im Fall der Fälle irgendwie mit.
'''Deutschland:'''
* Technische Universität Kaiserslautern: Baulicher Brandschutz (Vertiefungsrichtung).
* [[Technische Universität Braunschweig]]: Brandschutz (Vertiefungsrichtung)<ref>[http://www.ibmb.tu-braunschweig.de/tl_files/ibmb/brandschutz/lehre/Lehre_Flyer.pdf Brandschutz TU Braunschweig].</ref><ref>[http://www.ibmb.tu-braunschweig.de/index.php/brandschutz.html FG Brandschutz – Lehrveranstaltungen (TU Braunschweig)].</ref> (B.Sc., M.Sc.),<ref>[https://www.tu-braunschweig.de/abu Fakultät Architektur Bauingenieurwesen Umweltwissenschaften (TU Braunschweig)]</ref> Institut für Baustoffe, Massivbau und Brandschutz.<ref>[http://www.ibmb.tu-braunschweig.de/index.php/fachgebiet-fgb.html Fachgebiet Brandschutz, Institut für Baustoffe, Massivbau und Brandschutz (iBMB)].</ref>
* [[Technische Universität Kaiserslautern]]: Brandschutzplanung (M.Eng.)<ref>[http://www.zfuw.uni-kl.de/fernstudiengaenge/science-engineering/brandschutzplanung/ Technische Universität Kaiserslautern: Das Master-Fernstudium Brandschutzplanung].</ref>
* [[Technische Universität Dresden]]: Master-Studiengang Vorbeugender Brandschutz (M.Eng.)<ref>{{Webarchiv|text=Master-Studiengang Vorbeugender Brandschutz MEng, EIPOS an der TU Dresden |url=http://www.eipos.de/weiterbildung/brandschutz.html |wayback=20111025212051 }}.</ref>
* Technische Akademie Südwest e. V. (TAS) der [[Fachhochschule Kaiserslautern|FH]] und der TU Kaiserslautern: Vorbeugender Brandschutz (M.Eng.)<ref>[http://www.tas-kl.de/studiengang-vb/ Vorbeugender Brandschutz (M.Eng.), TAS der FH und der TU Kaiserslautern]</ref><ref>[http://www.tas-kl.de/fileadmin/studiengaenge/vb/PO-VB-Master_2011-06-01.pdf Prüfungsordnung zum Studiengang Vorbeugender Brandschutz, TAS der FH und der TU Kaiserslautern].</ref>
* [[Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg]]:
** Gefahrenabwehr / Hazard Control (B.Eng.)<ref>[http://www.haw-hamburg.de/fakultaeten-und-departments/ls/studiengaenge/bachelor-studiengaenge/beng-gefahrenabwehr.html Gefahrenabwehr / Hazard Control (B.Eng.), Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg]</ref><ref>[https://www.haw-hamburg.de/fileadmin/user_upload/FakLS/04Studiengang/BA_Gefahrenabwehr/HC_Flyer2013.pdf Studiengangsflyer zu Gefahrenabwehr / Hazard Control (B.Eng.), Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg].</ref>
** [[Rettungsingenieurwesen]] / Rescue Engineering (B.Eng.)
* [[Technische Hochschule Köln]]:
** [[Rettungsingenieurwesen]] und Gefahrenabwehr
*** Studienrichtung Rettungsingenieurwesen (B.Eng., M.Sc.)
*** Studienrichtung Brandschutzingenieurwesen (B.Eng., M.Sc.)
** Fachplaner und Fachbauleiter im Brandschutz<ref>[https://www.th-koeln.de/weiterbildung/fachplanung-und-fachbauleitung-im-brandschutz_4067.php Zertifikatslehrgang, TH Köln].</ref>
* [[Hochschule Furtwangen]]: Security & Safety Engineering (B.Sc., M.Sc.)<ref>[http://www.sse.hs-furtwangen.de/ Security & Safety Engineering, Hochschule Furtwangen].</ref>
* [[Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg]] / [[Hochschule Magdeburg-Stendal]]: Sicherheit und Gefahrenabwehr (B.Sc., M.Sc.)
* [[Bergische Universität Wuppertal]]: Brandschutzingenieur (M.Sc.)
* [[Karlsruher Institut für Technologie]] – Forschungsstelle für Brandschutztechnik<ref>[https://www.ffb.kit.edu/ Karlsruher Institut für Technologie – Forschungsstelle für Brandschutztechnik (Vergabe von Themen für Bachelor- und Masterthesen. Diese Themen werden an der FFB betreut.)].</ref>
'''Österreich:'''
* [[Universität für Weiterbildung Krems]]: Fire Safety Management (M.Sc.)<ref>[http://www.donau-uni.ac.at/de/studium/firesafety/index.php Fire Safety Management (MSc), Donau-Universität Krems].</ref>


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Version vom 13. September 2019, 18:36 Uhr

Taktisches Zeichen in Deutschland für einen Brandschutzdienst
Brandprüfung zur Erlangung einer Feuerwiderstandsklasse für Abschottungssysteme in Kanada.
Brandschutzisolierung auf einem Schiff

Unter Brandschutz versteht man alle Maßnahmen, die der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes (=Feuer und Rauch)[1] vorbeugen (vorbeugender Brandschutz oder Brandverhütung) und die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten bei einem Brand ermöglichen (abwehrender Brandschutz).

Brandschutz ist vielschichtig und findet sich in vielen Bereichen des täglichen Lebens. Daher finden sich zum Beispiel in Deutschland Anforderungen an den Brandschutz in einer Vielzahl von Rechtsvorschriften wie zum Beispiel den Feuerwehrgesetzen und Bauordnungen der sechzehn Bundesländer sowie zahlreichen weiteren Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Man unterscheidet den vorbeugenden und den abwehrenden Brandschutz.

Vorbeugender Brandschutz

Baulicher Brandschutz in der Alten Saline in Bad Reichenhall: Großzügige Abstandsflächen zwischen den Gebäuden

Vorbeugender Brandschutz ist der Begriff für alle Maßnahmen, die im Vorfeld getroffen werden, um einer Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch bauliche, anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen entgegenzuwirken und die Auswirkungen von Bränden soweit es geht einzuschränken.

Folglich gliedert sich der vorbeugende Brandschutz in den:

  • Baulichen Brandschutz
  • Anlagentechnischen Brandschutz
  • Organisatorischen Brandschutz.

Im bauordnungsrechtlichen Sinne dient der vorbeugende Brandschutz dem Schutz von Leib und Leben, der Umwelt und der öffentlichen Sicherheit und ist als Voraussetzung für eine wirksame Brandbekämpfung gefordert. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Landesbauordnungen sind in Deutschland als Mindestanforderungen erlassen.

In Ergänzung zum Bauordnungsrecht basieren die Anforderungen in Bezug auf den Sachschutz auf privatrechtlichen Vereinbarungen. Maßgeblich sind hierbei häufig die Anforderungen, die der Sachversicherer an die Ausführung des Gebäudes bzw. seiner technischen Anlagen stellt.

Eine Vielzahl rechtlicher Vorschriften befasst sich mit der Regelung des Aufgabenbereiches des vorbeugenden Brandschutzes. Neben grundsätzlichen sozialen, humanitären, politischen und wirtschaftlichen Vorgaben des Grundgesetzes und der Verfassungen finden sich Regelungen zum Brandschutz insbesondere in den Feuerwehrgesetzen und Bauordnungen der Länder, die ihrerseits wiederum durch Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, technische Vorschriften und Normen, Handlungsempfehlungen und technische Merkblätter konkretisiert werden.

Allein aus der Vielzahl der Regelungen lässt sich erahnen, welch komplexes Aufgabengebiet sich hier stellt. Die Wege zur Erfüllung der Schutzziele wie Brandverhütung, Verhinderung der Brandausbreitung, Rettung und wirksame Brandbekämpfung können zu unterschiedlichsten Lösungen führen die durch die jeweils zuständige Bauaufsicht zu genehmigen sind.

Aspekte, die brandschutztechnische Lösungen beeinflussen können (Beispiele):

Neben den vorgenannten Aspekten haben zusätzlich noch die sich hieraus ergebenden Kombinationsmöglichkeiten in der Regel Einfluss auf die wirksamen, sicherheitstechnisch und wirtschaftlich anzustrebenden und rechtlich zulässigen Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Schutzziele. Der vorbeugende Brandschutz hat darüber hinaus auch die Interessen des abwehrenden Brandschutzes bei der Brandbekämpfung und sonstigen Gefahrenabwehr zu vertreten und ist daher auch wesentlicher Teil der Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden. Hieraus ergeben sich weitere Aufgaben in der Schutzzielerfüllung; es müssen die üblichen Vorgehensweisen der Feuerwehr in der Form Berücksichtigung finden, dass eine gefahrenarme Brandbekämpfung möglich wird und die möglicherweise entstehenden Brandszenarien beherrschbar bleiben. Darüber hinaus darf auch der Fall des Massenanfalls von Verletzten und Toten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten. Die Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes steht somit im Spannungsfeld öffentlicher Aufgaben (Bauordnungsrecht, Baurecht, Brandschutzrecht) und privater Interessen. Darüber hinaus sind weitere sowohl öffentliche als auch private Interessen oftmals zu berücksichtigen, die die Aufgabenerfüllung oft weiter komplizieren können. Häufig kollidieren die angestrebten Lösungen zum Beispiel mit den Interessen des Bestandsschutzes, des Denkmalschutzes, des Städtebaurechts, des Straßenverkehrsrechts, des Gewerbe- und Arbeitsrechtes, der Energieeinsparverordnung usw. oder speziellen Vorgaben und Wünschen der Bauherren, Architekten hinsichtlich der Gestaltung und Auswahl der Baustoffe und Anforderungen an technische Einrichtungen und nicht zuletzt mit betriebswirtschaftlichen Aspekten.

Demgegenüber ist der häufige geäußerte Wunsch nach klarer Regelung brandschutztechnischer Maßnahmen und Anforderungen in rechtlichen und technischen Regelwerken (nach Art eines Kochrezeptes) in allen erdenklichen Einzelfällen ein absurdes Verlangen. Dies bedeutet aber nicht, dass hier ein rechtlicher Freiraum existiert, sondern vielmehr dass im Rahmen der rechtlichen Vorgaben die Erfüllung der Schutzziele als Minimum erreicht werden müssen. Die Fixierung auf die strikte Anwendung gesetzlicher Vorgaben kann in Einzelfällen kontraproduktiv sein, wenn die Randbedingungen des Einzelfalles und das eigentliche Schutzziel nicht zielführend gewürdigt werden. In einigen Fällen werden seitens der Behörden und privater Sachverständiger berechtigte Interessen der Betroffenen im Wahne sicherheitstechnischer Anforderungen außer Acht gelassen. Letztlich wird die Findung schutzzielorientierter Lösungen in Einzelfällen aus einem Gefüge bestehen, in dem die unterschiedlichen Aspekte angemessen zu würdigen sind. Hierbei steht die Qualität von Brandschutzkonzepten bzw. brandschutztechnischen Anforderungen häufig in direktem Zusammenhang mit den umfangreich erforderlichen Kenntnissen und personellen Eigenschaften der Ersteller. Auf die Qualifikation der Beteiligten und die umfassende Erläuterung der Konzepte ist besonderer Wert zu legen. Allein der verfahrensrechtlich notwendige Verweis auf den entsprechenden Gesetzestext reicht häufig nicht aus, den Sachverhalt allen Beteiligten verständlich nachvollziehbar zu machen.

Wesentliche Aufgaben (Schutzziele) des vorbeugenden Brandschutzes sind Leben, Gesundheit, Eigentum, Besitz und Umwelt zu schützen.

Baulicher Brandschutz

Wegweiser zu einem Löschschlauch

Die baulichen Maßnahmen sind sehr vielfältig und beinhalten die verwendeten Baustoffe und Bauteile, in Europa und Deutschland geregelt in DIN EN 13501 und den DIN EN 1992-1-2 für Stahlbetonbau, DIN EN 1993-1-2 für Stahlbau und DIN EN 1995-1-2 für Holzbau, über den bautechnischen Brandschutz in Industriebauten, geregelt in der DIN 18230, über die Fluchtwegplanung hin zu Löschanlagen in Gebäuden. In Österreich werden vergleichbare Anforderungen in den verschiedenen TRVB-B festgelegt.

In Deutschland kann es notwendig sein, aufgrund bauordnungsrechtlicher Anforderungen, Forderungen von Versicherern oder im Interesse des Bauherrn ein Brandschutzgutachten durch einen qualifizierten Brandschutzgutachter erstellen zu lassen. U.U. ist das erstellte Brandschutzkonzept bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen, abzustimmen und genehmigen zu lassen. Das Bauordnungsrecht ist in Deutschland Landesrecht. In Österreich unterliegt die feuerpolizeiliche Abnahme den Brandverhütungsstellen (ebenfalls in Hoheit einzelner Bundesländer). In der Schweiz ist sie kantonal geregelt.

Bauliche Maßnahmen müssen vor allem folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Brandverhalten von Baustoffen,
  • Feuerwiderstand der Bauteile,
  • Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Abs. 2 bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik oder Technische Baubestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen
  1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ),
  2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP) oder
  3. eine Zustimmung im Einzelfall haben.

In modernen Gebäuden werden viele Leitungen und Isolierungen für die Gas-, Wasser- und Heizungsinstallation aus Kunststoff eingebaut. Die immer stärker werdende Durchdringung großer Gebäude mit Energieversorgungs-, Steuer- und Datenleitungen läuft der von der Bauaufsicht geforderten Abschnittstrennung mit Brandwänden und feuerbeständigen Geschossdecken zuwider. Die Brandlast kann sehr hoch sein.[3] Deshalb werden in modernen Gebäuden mit größeren Menschenansammlungen (beispielsweise Bahnhöfen, Flughäfen, Museen, Kongresshallen) spezielle Feuerschutzeinrichtungen wie Brandmeldeanlagen, Notbeleuchtung, Brandschutztore und Brandschutztüren möglichst lange (30 oder 90 Minuten bzw. gar mehr) aufrechterhalten.

In öffentlichen Gebäuden in Deutschland ist der Einsatz von halogenfreien Leitungen (kein PVC) Standard. Stromleitungen, die durch mehrere Brandabschnitte verlaufen, müssen mit einem Brandschott gesichert werden. Elektrische Leitungen, die beispielsweise für die maschinelle Entrauchung oder eine Brandmeldeanlage genutzt werden, müssen abhängig vom Einsatz eine Feuerwiderstandsdauer (mit Funktionserhalt) von E90 oder E30 aufweisen (siehe auch Brandschutzgewebe und Intumeszenz).

Gebäude, die von in ihrer Bewegung eingeschränkten Menschen genutzt oder bewohnt werden (Krankenhäuser, Kliniken, Altenwohnheime, Seniorenwohnanlagen usw.), werden in der Regel als Sonderbauten bewertet.

In privaten Wohnräumen gilt seit August 2014 in bestimmten Bundesländern in Deutschland eine Rauchmelderpflicht. Hierzu zählen die Bundesländer: Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, und Hessen.

Baulicher Brandschutz in Tunnelbauwerken: Bei Tunnelbauwerken hat der bauliche Brandschutz aufgrund der dramatischen Tunnelbrände in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Neben der Einhaltung von konstruktiven Regeln wird hier der rechnerische Nachweis (die so genannte „heiße Bemessung“) zunehmend wichtiger. Regelungen zum rechnerischen Nachweis finden sich z. B. in der ENV 1992-1-2, der ZTV-Ing und der „Richtlinie für den Brand- und Katastrophenschutz“ der Deutschen Bahn.

Anlagentechnischer Brandschutz

Darunter fallen alle technischen Anlagen und Einrichtungen, welche zur Verbesserung des Brandschutzes dienen. Zu den typischen, dem Brandschutz dienenden gebäudetechnischen Anlagen zählen insbesondere:

Im Zuge der Umnutzung, des Umbaus oder der Erweiterung von Bestandsgebäuden (Aufhebung des Bestandsschutzes), aber auch bei Neubauten und als unmittelbare Manifestation des architektonischen Gestaltungswillens, gewinnen die Anlagen des gebäudetechnischen Brandschutzes an Bedeutung.

In Wohnungs- und Gesellschaftsbau dienen diese Anlagen der Kompensation von Abweichungen zu den gesetzlichen Forderungen. Die Entwicklung ist von steigenden Kosten für Betrieb, Wartung und Instandhaltung der gebäudetechnischen Anlagen begleitet.

Organisatorischer Brandschutz

Dieser Punkt umschreibt die Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Brandschutzwarten sowie die Erstellung von Alarmplänen, Brandschutzordnung und Brandschutzplänen. Aber auch die Schulung beim Umgang mit brennbaren Stoffen oder Zündquellen und das Verhalten nach Ausbruch eines Brandes fallen in dieses Gebiet.

Geschichte

In Deutschland dienten Anordnungen unter Pfalzgraf Karl IV. aus dem Jahr 1772 auch der Verhütung eines Brandes im Zusammenhang mit häuslichen Feuerstätten. Nach gleichzeitigen Bauvorschriften durften keine Holzschornsteine mehr errichtet, keine hölzernen Schläuche mehr eingebaut werden, die den Rauch der Feuerstätte zum Kamin zu leiten hatten, wie es auch untersagt wurde, Ofenrohre zum Fenster hinauszuführen.[5]

Abwehrender Brandschutz

Abwehrender Brandschutz erfolgt, wenn es brennt. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der Feuerwehr. Zusätzlich zum Löschen eines Brandes gehört das Verringern von Begleitschäden, die ein Vielfaches des Primärschadens ausmachen können (siehe: Brandschäden).

Siehe auch

Literatur

  • Josef Mayr, Lutz Battran: Brandschutzatlas – Baulicher Brandschutz. FeuerTRUTZ Network GmbH, 2006, ISBN 3-939138-01-0.
  • Adam Merschbacher: Brandschutz: Praxishandbuch für die Planung, Ausführung und Überwachung. Verlagsgesellschaft Rudolf Müller, 2005, ISBN 3-481-02054-6.
  • Adam Merschbacher: Brandschutzfibel. Springer-Vieweg-Verlag, 2018, ISBN 978-3-658-21138-7.
  • Deutsche Gesellschaft für Holzforschung e. V.: Holz Brandschutz Handbuch. Verlag Ernst & Sohn; 3. vollständig überarbeitete Auflage. 2009, ISBN 978-3-433-02902-2.
  • Buchholz, Eberl-Pacan, Sadowski, Wieneke: Das Baustellenhandbuch für den Brandschutz. Forum Verlag, Mering 2012, ISBN 978-3-86586-252-5.

Weblinks

Commons: Brandschutz - Weitere Bilder oder Audiodateien zum Thema
 Wiktionary: Brandschutz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Deutschland
Österreich
Schweiz

Einzelnachweise

  1. Grundsätze zur Auslegung des § 14 MBO (Musterbauordnung)
  2. Rudolf Jeschar, Hartmut Kainer, Eckehard Specht: Der Einfluß carbonatischer Zuschläge auf das thermische Verhalten von Beton unter Brandbeanspruchung. Abschlussbericht zum Teilprojekt C 2 des SFB 148 – Brandverhalten von Bauteilen – an der TU Braunschweig, Eigenverlag Institut für Wärmetechnik und Industrieofenbau, TU Clausthal, März 1982.
  3. Josef Pichler: Brandlastsenkende Maßnahmen und vorbeugender Brandschutz bei der technischen Infrastruktur von Bürogebäuden. München 2003, ISBN 3-638-26413-0.
  4. Inhaltsverzeichnis der DIN 14675:2012-04.
  5.  Franz-Josef Sehr: Das Feuerlöschwesen in Obertiefenbach aus früherer Zeit. In: Jahrbuch für den Kreis Limburg-Weilburg 1994. Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg, Limburg-Weilburg 1993, S. 151-153.


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