Privateigentum und Kategorie:Schwingungslehre: Unterschied zwischen den Seiten

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'''Privateigentum''' ist [[Eigentum]], welches [[w:Privatperson|Privatperson]]en und nicht-staatlichen [[Unternehmen]] gehört. Gegenstück ist das [[Kollektiveigentum]].
[[Kategorie:Physik nach Fachgebiet]]
 
[[Kategorie:Physikalsiches Fachgebiet]]
== Allgemeines ==
[[Kategorie:Schwingungslehre|!]]
Das [[w:Komposition (Grammatik)|Kompositum]] Privateigentum setzt sich zusammen aus den beiden Wörtern [[privat]] (von {{laS|privatus}}, „abgesondert, beraubt, getrennt“) und [[Eigentum]]. Es ist kein [[Rechtsbegriff]], sondern dient heute zur Unterscheidung zum Kollektiveigentum oder [[Staatsvermögen]] ({{laS|[[res extra commercium]]}}) und [[Kirchengut]]. Das gesamte [[Privatvermögen]] steht im Privateigentum. Besondere Bedeutung hat der Begriff in der Geschichte erlangt, insbesondere bei den [[Eigentumstheorie]]n und im [[Marxismus]].
 
== Geschichte ==
Als historische Wurzeln des Privateigentums werden [[Grabbeigabe]]n angesehen, die den Toten mitgegeben wurden. Es handelte sich um persönliche Gegenstände wie [[Waffe]]n, [[Schmuck]] und einige [[Gebrauchsgegenstand|Gebrauchsgegenstände]], die eine besondere Bindung an die verstorbene Person aufwiesen. Im [[Naturrecht]] gab es kein Privateigentum, weil alle Menschen gemeinschaftlich über alle Güter verfügen konnten.<ref>[https://books.google.de/books?id=Yo1uDwAAQBAJ&pg=PA195&dq=sklaven+Privateigentum&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwiBgZTijZ3gAhXKL1AKHQVVAx8Q6AEIKDAA#v=onepage&q=sklaven%20Privateigentum&f=false Danaë Simmermacher, ''Eigentum als ein subjektives Recht Bei Luis de Molina (1535-1600)'', 2018, S. 195]</ref> Aus dem 3. Jahrtausend [[vor Christus]] ist in [[Mesopotamien]] privater [[Grundbesitz]] anhand von Kaufverträgen in [[Keilschrift]] dokumentiert. Die Gesetzgebung des [[Philolaos von Korinth]] im 8. Jahrhundert festigte den [[Großgrundbesitz]], so dass sich später [[Aristoteles]] über die „Ungleichheit der Vermögen“ beklagte.<ref>[https://books.google.de/books?id=MiXz3cO4TZIC&pg=PA145&dq=mittelalter+Gro%C3%9Fgrundbesitz&hl=de&sa=X&redir_esc=y#v=onepage&q=Gro%C3%9Fgrundbesitz&f=false Bernd Radtke, ''Weltgeschichte und Weltbeschreibung im mittelalterlichen Islam'', 1991, S. 66]</ref> Aristoteles beschäftigte sich im 4. Jahrhundert v. Chr. in seinem staatsphilosophischen Werk [[Politik (Aristoteles)|Politiká]] ausführlich mit den verschiedenen Formen des Eigentums und verteidigte das Privateigentum gegenüber [[Platon]],<ref>[https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/aristoteles-28546 Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Aristoteles]</ref> der in der [[Politeia]] über den Verfall und Niedergang des idealen Staates schrieb: „Sie kommen überein, die Ländereien und Häuser als privates Eigentum untereinander zu verteilen.“<ref>Platon, ''Der Staat'', Achtes Buch, Übersetzung von [[August Horneffer]], Kröner Verlag 1955, S. 264</ref> Aristoteles trat im in seinem Werk „Politiká“ für das Recht auf Privateigentum ein und empfand Skepsis gegenüber dem Gemeineigentum: „Was der größten Zahl gemeinsam gehört, auf das wird die geringste [[Sorgfalt]] verwendet“.<ref>Aristoteles, ''Politiká'', Buch 2, S. 1263</ref>
 
Im [[römisches Reich|römischen Reich]] baute der Großgrundbesitzer seine Wirtschaft im 3. Jahrhundert v. Chr. auf [[Sklavenarbeit]] auf, er vernichtete hierdurch die [[Kleinbauer]]n.<ref>[[Fritz Schwind]], ''Römisches Recht: I. Geschichte, Rechtsgang, System des Privatrechtes'', 1950, S. 53</ref> [[Gaius Iulius Caesar]] berichtete zwischen 55 und 53 v. Chr. im [[De bello Gallico]], dass die [[Germanen]] kein Privateigentum an [[Grund und Boden]] kennen.<ref>Gaius Iulius Caesar, ''De bello Gallico'', IV 1; VI 22</ref> Das übrige Eigentum stand jedoch nicht dem Einzelnen, sondern der [[Sippe]] zu. Für [[Cicero]] entstand 44 v. Chr. Privateigentum ursprünglich durch [[Okkupation]]: „Es gibt aber kein Privateigentum durch die Natur, sondern entweder durch die frühere Inbesitznahme (wie bei denen, die einst in unbesetzte Gebiete kamen) oder durch Sieg (wie bei denen, die sich dessen im Krieg bemächtigten) oder durch Gesetz, Verabredung, Vertrag oder Los“.<ref>Cicero, ''[[De officiis]]'' I, 44 v. Chr., S. 21</ref>
 
[[Sklaverei|Sklaven]] ({{laS|servi}}) durften im [[römisches Recht|römischen Recht]] kein Privateigentum besitzen, sie selbst galten als Sachen ({{laS|[[mancipatio|res mancipii]]}}) und standen im Privateigentum ({{laS|dominium}}) ihres Herrn,<ref>[https://books.google.de/books?id=-nceBgAAQBAJ&pg=PA68&dq=r%C3%B6misches+recht+sklaven&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwii8deui53gAhWEalAKHfOIDGcQ6AEILDAB#v=onepage&q=r%C3%B6misches%20recht%20sklaven&f=false Paul Jörs/Wolfgang Kunkel/Leopold Wenger, ''Römisches Recht'', 1987, S. 68]</ref> das sich in der unbeschränkten und dauerhaften Unterwerfung unter die direkte Gewalt des Herrn äußerte. Die [[Digesten]] bestimmten im 2. Jahrhundert, dass Sklaverei eine Einrichtung sei, in der eine Person – entgegen ihrer Natur – zum Privateigentum einer anderen wird.<ref>[[Papinian]], ''Digisten'', 7, 4, 2</ref> [[Gaius (Jurist)|Gaius]] unterschied zwischen körperlichen Sachen ({{laS|res corporales}}), „die man berühren kann“ ({{laS|quae tangi possunt}}),<ref>Gaius, ''[[Institutiones Gai]]'', 2, 13, 14</ref> sowie allen anderen Sachen ({{laS|res nec mancipi}}) und [[Forderung]]en/[[Verbindlichkeit]]en ({{laS|res incorporales}}).
 
Im [[Mittelalter]] sah die [[monastisch]] geprägte Ethik das Privateigentum als Sünde an, ebenso wie den Handel und den Kriegsdienst. [[Anselm von Canterbury]] beispielsweise hielt Besitzlosigkeit bzw. Gemeinsamkeit von Besitz in seinem zwischen 1094 und 1098 verfassten Werk [[Cur deus homo]] ({{deS|Warum Gott Mensch ist}}) für eine von der Vernunft gebotene allgemeine Vorschrift. Privateigentum verstoße gegen das vernunftgemäße [[Sittengesetz]] und gegen das [[Christentum]].<ref>Kurt Flasch, ''Einführung in die Philosophie des Mittelalters'', 1987, S. 119</ref> Der [[Kirchenrecht]]ler [[Gratian (Kirchenrechtler)|Gratian]] schuf in seinem Werk [[Decretum Gratiani]] um 1140 die Grundlagen dafür, das Privateigentum zu legitimieren. Das Gemeineigentum galt ihm als mit dem Naturrecht gegeben, während das Privateigentum ein Bestandteil des menschlichen Rechts darstelle.<ref>Gratian, ''Decretum Gratiani'', um 1140, decretum VIII pars. I</ref> [[Wilhelm von Auxerre]] wies im 13. Jahrhundert jedoch in seiner ''Summa aurea'' (die erst posthum im Jahre 1500 in Paris erschien) darauf hin, dass es bis zur Seligkeit nützlicher sei, dass es Privateigentum gäbe, als dass alles allen gemeinsam ist.<ref>Stephan Ernst, ''Ethische Vernunft und christlicher Glaube'', 1996, S. 374</ref> [[Thomas von Aquin]] rechtfertigte um 1268 in der [[Summa theologica]] die bestehende Eigentumsordnung und den Besitz, denn unter denen, die etwas gemeinsam und ungeteilt besäßen, entstünde häufiger Streit.<ref>Thomas von Aquin, ''Summa theologica'', II-II, um 1268, 66a 2 co.</ref>
 
Im 17. Jahrhundert kamen erste Eigentumstheorien auf, so etwa 1625 durch [[Hugo Grotius]], der zunächst von einer ursprünglichen Gütergemeinschaft ({{laS|communio primaeva}}) ausging, dann jedoch über die Verteilung der Güter durch Okkupation und durch Sozialvertrag die Einführung des Privateigentums anerkannte.<ref>Hugo Grotius, ''De iure belli ac pacis'' ({{deS|Über das Recht in Krieg und Frieden}}), 1625</ref> [[Jean-Jacques Rousseau]] hob 1762 die [[Sozialpflichtigkeit des Eigentums|Sozialbindung des Eigentums]] hervor, die es zu Gunsten des [[Gemeinwohl]]s einschränke.<ref>Jean-Jacques Rousseau, ''Grundsätze des Staatsrechts'', 1762, 1, 6</ref> [[Adam Smith]] stand dem Privateigentum viel nüchterner gegenüber als die späteren Physiokraten. In seinem Buch [[Der Wohlstand der Nationen]] vom März 1776 ging er davon aus, dass die [[Produktion]] eine [[Gegenleistung]] in Form der [[Arbeitsentgelt]]e auslöse und deshalb die gesamten [[Arbeitsergebnis]]se dem [[Arbeiter]] gehörten.<ref>Adam Smith, ''Der Wohlstand der Nationen'', Band I, 1776, Kapitel VII</ref>
 
Die [[Physiokratie|Physiokraten]] interessierten sich vor allem für das [[Grundeigentum]]. Erster Grundsatz sei der unbedingte Schutz des Privateigentums, denn ohne garantiertes Eigentum würde der ganze physiokratische [[Wirtschaftskreislauf]] zusammenbrechen. Eine Gesellschaftsordnung, die das Privateigentum bejahte, stellte sich den Physiokraten als die ökonomisch überlegenere dar.<ref>Heinrich Häufle, ''Aufklärung und Ökonomie'', 1978, S. 84</ref> Ihr Begründer [[François Quesnay]] vertrat 1787 die Ansicht, dass die Arbeit das Privateigentum des landwirtschaftlichen Unternehmers begründe.<ref>François Quesnay, ''Maximes générales du gouvernement économique'', 1787</ref>
 
Das Wort Privateigentum prägte im Jahre 1821 offensichtlich der Philosoph [[Georg Wilhelm Friedrich Hegel]], das er dem Eigentum des Fürsten an der [[Staatsmacht]] gegenüberstellte.<ref>Georg Wilhelm Friedrich Hegel, ''Grundlinien der Philosophie des Rechts'', 1821, §§ 41 ff.</ref> Für ihn wurde durch [[Aneignung (Recht)|Aneignung]] und Gebrauch einer Sache die Natur zur Sphäre äußerer Freiheit. [[Karl Marx]] und [[Friedrich Engels]] stellten während der [[Industrialisierung]] das Privateigentum an [[Produktionsmittel]]n in Frage. Engels betonte 1847, dass das Privateigentum nicht immer existiert habe. „Als gegen das Ende des Mittelalters in der [[Manufaktur]] eine neue Art der Produktion erschaffen wurde, welche sich dem damaligen feudalen und Zunfteigentum nicht unterordnen ließ, da erzeugte diese, den alten Eigentumsverhältnissen entwachsene Manufaktur eine neue Eigentumsform, das Privateigentum“.<ref>Friedrich Engels, ''[[Grundsätze des Kommunismus]]'', 1847, S. 62</ref> Für Marx bedingten 1867 „kapitalistische Produktions- und Akkumulationsweise, also auch kapitalistisches Privatvermögen … die Vernichtung des auf eigener Arbeit beruhenden Privateigentums, also die [[Expropriation]] des Arbeiters“.<ref>Karl Marx, ''[[Das Kapital. Band I]]: Der Produktionsprozess des Kapitals'', 1867, S. 56 f.</ref> Weiter schrieb er: „Privateigentum, als  Gegensatz zum gesellschaftlichen, kollektiven Eigentum, besteht nur da, wo die [[Arbeitsmittel]] und die äußeren Bedingungen der [[Arbeit (Philosophie)#Philosophie der Arbeit ab Mitte des 19. Jahrhunderts|Arbeit]] Privatleuten gehören“.<ref>Karl Marx, ''Das Kapital. Band I: Der Produktionsprozess des Kapitals'', 1867, S. 789</ref> Nach Marx ist die Aufhebung des Privateigentums an Produktionsmitteln in der [[Diktatur des Proletariats]] die ökonomische Voraussetzung der [[Klassenlose Gesellschaft|klassenlosen Gesellschaft]]. Im [[Manifest der Kommunistischen Partei]] forderten Marx und Engels 1872 die [[Verstaatlichung]] aller Produktionsmittel: „Das [[Proletariat]] wird seine politische Herrschaft dazu benutzen, der [[Bourgeoisie]] nach und nach alles [[Kapital]] zu entreißen, alle Produktionsinstrumente in den Händen des Staats, d.h. des als herrschende Klasse organisierten Proletariats, zu zentralisieren und die Masse der Produktionskräfte möglichst rasch zu vermehren.“<ref>[http://www.mlwerke.de/me/me04/me04_459.htm Marx-Engels-Werke, ''Manifest der Kommunistischen Partei'', Band 4, 1872/1972, S. 481]</ref>
 
Sozialistische Staaten übernahmen bei ihrer Staatsgründung ab 1918, insbesondere ab 1944, unter anderem die Lehren von Marx und überführten – sofern nicht bereits geschehen – den größten Teil des Privateigentums durch [[Enteignung]] in Staatseigentum. Das geschah auch in der [[DDR]] gemäß der [[DDR-Verfassung]], die am 7. Oktober 1949 in Kraft trat. Eigentum wurde nicht als Recht von Personen an Sachen angesehen, sondern als „Eigentum des gesamten Volkes“.<ref>Johannes Klinkert/Ellenor Oehler/Günther Rohde, ''Eigentumsrecht Nutzung von Grundstücken und Gebäuden zum Wohnen und zur Erholung'', 1979, S. 18</ref> Der DDR-Wirtschaftsordnung lag seit Oktober 1974 sozialistisches Eigentum zugrunde,<ref>Art. 9 f. DDR-Verfassung vom 7. Oktober 1974, §§ 17 ff. [[Zivilgesetzbuch (DDR)|ZGB]] vom 19. Juni 1975</ref> das sich aus dem [[Volkseigentum]], dem genossenschaftlichen Gemeineigentum und dem Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger zusammensetzte. An wirtschaftlich bedeutenden Gegenständen konnte kein Privateigentum bestehen (Art. 12 DDR-Verfassung, § 20 Abs. 3 Satz 1 ZGB). Privateigentum war eine Restgröße, denn über 95 % der gewerblichen Wirtschaft standen im sozialistischen Eigentum.<ref>Norbert Horn, ''Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet'', 1991, § 11 Rn. 5</ref> Dem gegenüber stand das persönliche Eigentum der Bürger an Konsummitteln (Art. 11 DDR-Verfassung, §§ 22 ff. ZGB), das primär auf dem Arbeitsentgelt beruhte und der persönlichen Bedürfnisbefriedigung diente.<ref>[https://books.google.de/books?id=vQ3afdAlMNwC&pg=PA160&dq=ddr+Privateigentum&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwiJ-fOK-ZzgAhUDblAKHY39AasQ6AEIKDAA#v=onepage&q=ddr%20Privateigentum&f=false Jan Wilhelm, ''Sachenrecht'', 2007, S. 160 f.]</ref> Hierzu gehörten [[Hausrat]] sowie Gegenstände für die [[Berufsausbildung]], [[Weiterbildung]] und [[Freizeitgestaltung]]. Beim Privateigentum (§ 23 Abs. 2 ZGB) handelte es sich um „freies Vermögen“ (Kleingrundstücke, [[Datsche]]n, [[Kleinbetrieb]]e), das (noch) nicht in sozialistisches Eigentum überführt war.
 
Das inzwischen am 4. Mai 1949 in Kraft getretene [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland]] (GG) spricht in {{Art.|14|gg|juris}} GG eine Eigentumsgarantie aus: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet“. In Art. 14 Abs. 2 GG wird dies allerdings relativiert, denn sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen ([[Sozialpflichtigkeit des Eigentums]]). Entschädigungslose Enteignungen sind gemäß Art. 14 Abs. 3 GG verboten. Enteignungen sind der Gegensatz zur [[Privatisierung]], der Überführung von Staatseigentum in Privateigentum.
 
Das [[Landwirtschaftsanpassungsgesetz]] (LwAnpG) vom Juni 1990 erwähnte während der [[Wende und friedliche Revolution in der DDR|Wende]], dass Privateigentum an Grund und Boden und die auf ihm beruhende Bewirtschaftung in der [[Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb|Land- und Forstwirtschaft]] in der DDR im vollen Umfang wiederhergestellt und gewährleistet werden ({{§|1|lanpg|juris}} LwAnpG).
 
== Rechtsfragen ==
{{Hauptartikel|Eigentum (Deutschland)}}
Privateigentum ist heute Bestandteil des [[privatrecht]]lichen Eigentumsbegriffs, wonach der Eigentümer einer [[Sache (Recht)|Sache]] oder eines [[Subjektives Recht|Rechts]], soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache oder dem Recht nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann ({{§|903|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Deshalb sichert das BGB dem Eigentümer einen [[Herausgabeanspruch]] gegen den unrechtmäßigen [[Besitzer]] auf Herausgabe ({{§|985|bgb|juris}} BGB) oder einen [[Unterlassungsanspruch]] auf [[Unterlassen (Deutschland)|Unterlassung]] bestimmter rechtswidriger [[Handeln|Handlungen]] eines [[Störer]]s ({{§|1004|bgb|juris}} Abs. 1 BGB) zu. Diesem Privateigentum steht das [[Recht der öffentlichen Sachen]] gegenüber. Dort, wo [[Gemeineigentum]] endet und Privateigentum beginnt, weisen häufig Schilder auf die Eigentumsverhältnisse hin.
 
== Siehe auch ==
* {{WikipediaDE|Privateigentum}}
* {{WikipediaDE|Eigentum}}
 
== Weblinks ==
{{Wiktionary|Privateigentum}}
* {{DNB-Portal|Privateigentum|TYP=Literatur über}}
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
{{Normdaten|TYP=s|GND=4232761-1}}
{{Rechtshinweis}}
 
[[Kategorie:Privateigentum|!]]
{{Wikipedia}}

Version vom 24. Oktober 2018, 16:16 Uhr