Sache

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Der Begriff Sache (von ahd.: sahha, mhd.: sache, von gotisch: sakan, sôk, sakans = „Streiten“) leitet sich aus der germanischen Rechtspraxis ab, wo er für eine Streitigkeit, einen Rechtsstreit stand. Allmählich wurde der Begriff ausgedehnt auf den Grund des Streits, den vorliegenden Tatbestand und dessen gerichtliche Verfolgung und schließlich auch auf den Gegenstand des Streits. Davon ausgehend wird der Begriff heute auch außerhalb des Rechtslebens weitgehend synonym verwendet für Gegenstand, Objekt oder Ding (abgeleitet von der Bezeichnung für die germanischen Gerichtsversammlung, dem Thing.

Im juristischen Sinn wird der Begriff Sache in den verschiedenen Staaten unterschiedlich definiert. Nach deutschem Recht gilt etwa: "Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände." § 90 BGB. Licht oder Elektrizität sind nach dieser Auffassung keine Sachen. Auch der Mensch ist, obwohl körperliches Wesen, juristisch insofern keine Sache, als er als Rechtssubjekt, d.h. als Träger von Rechten und Pflichten im Sinne des Gesetzes, nicht zugleich Rechtsobjekt sein kann. Seit 1990 gelten auch Tier nicht als Sache § 90a werden aber rechtlich wie Sachen behandelt, indem man sie etwa kaufen und verkaufen kann. Das österreichische Recht definiert die Sache so: "Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt." § 285Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche ABGB