Subjekt und Legislative: Unterschied zwischen den Seiten

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{{Textbox|<poem><center><big>'''Allerdings'''</big>
Die '''Legislative''' (spätantik {{laS|''legis latio''}} ‚Beschließung des Gesetzes‘, von {{laS|''lex''}} ,Gesetz‘ und {{lang|la|''ferre''}} ,tragen‘, davon das [[Partizip Perfekt Passiv|PPP]] {{lang|la|''latum''}} ,getragen‘; auch gesetzgebende [[Staatsgewalt|Gewalt]]) ist in der [[Staatstheorie]] neben der [[Exekutive]] (ausführenden Gewalt) und [[Judikative]] ([[Rechtsprechung]]) eine der drei – bei [[Gewaltenteilung]] voneinander unabhängigen – Gewalten. Die Legislative ist zuständig für die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen ([[Gesetzgebung]]) im inhaltlichen und formellen Sinn sowie für die Kontrolle der Exekutive und der Judikative, wobei sie in Österreich nur die Exekutive kontrolliert und die Judikative unabhängig bleibt. In einer [[Repräsentative Demokratie|repräsentativen Demokratie]] bilden die [[Parlament]]e die Legislative. In [[Staat]]en mit Elementen [[Direkte Demokratie|direkter Demokratie]] tritt im Einzelfall auch das [[Volk]] als Gesetzgeber auf ([[Volksgesetzgebung]]).
Dem Physiker</center>
»Ins Innre der Natur -«
O du Philister! -
»Dringt kein erschaffner Geist.«
Mich und Geschwister
Mögt ihr an solches Wort
Nur nicht erinnern: Wir denken:
Ort für Ort Sind wir im Innern.
»Glückselig, wem sie nur
Die äußre Schale weist!«
Das hör ich sechzig Jahre wiederholen,
Ich fluche drauf, aber verstohlen;
Sage mir tausend tausend Male:
Alles gibt sie reichlich und gern;
Natur hat weder Kern noch Schale,
Alles ist sie mit einem Male.
Dich prüfe du nur allermeist,
Ob du Kern oder Schale seist.</poem>|[[Johann Wolfgang Goethe|J. W. Goethe]]<ref>Johann Wolfgang von Goethe, Ernst Beutler (Hrsg.): ''Gedichte. Ausgabe letzter Hand'', Artemis-Verlag, Zürich 1949 [http://gutenberg.spiegel.de/buch/gedichte-ausgabe-letzter-hand-7129/290]</ref>}}


Das '''Subjekt''' ([[lat.]] ''subiectum''; {{ELSalt|ὺποκείμενον}} ''[[hypokeimenon]]'': das Zugrundeliegende) wurde in der [[Philosophiegeschichte]] [[begriff]]lich unterschiedlich aufgefasst. Heute wird es weitgehend als Ausdruck des [[bewusst]]en, sich selbst bestimmenden [[individuell]]en [[Ich]]s genommen, das sich den [[Objekt]]en, dem Nicht-Ich, gegenüberstellt. Insofern das Subjekt dadurch einen ''exklusiven'' Zugang zu seiner [[Innenwelt]], d.h. zu seinem eigenen Denken und damit auch zu den [[Motiv]]en seines [[Handeln]]s zu haben scheint, spricht man in der [[Erkenntnistheorie]] und [[Ethik]] von der '''Erste-Person-Perspektive''', die einem äußeren Beobachter aus der [[Dritte-Person-Perspektive]] grundsätzlich unzugänglich sei.
== Deutschland ==
In [[Deutschland]] wird die Legislative wie folgt ausgeübt:
* auf Bundesebene durch den [[Deutscher Bundestag|Deutschen Bundestag]] als Einkammerparlament, den [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesrat]] als [[Vertretung der Gliedstaaten|Organ des Bundes zur Mitwirkung der Länder]] u.&nbsp;a. an der Bundesgesetzgebung sowie (notfalls) den [[Gemeinsamer Ausschuss|Gemeinsamen Ausschuss]].
* auf Landesebene durch das jeweilige [[Landesparlament]] oder (soweit die Landesverfassung dies vorsieht) durch die Wahlberechtigten selbst.


{{Zitat|Die Erste Person ist, zumindest für viele von uns, immer noch ein großes Geheimnis. Das berühmte "[[Leib-Seele-Problem]]" reduziert sich in diesen aufgeklärten materialistischen Tagen auf nichts anderes als die Frage "Was ist die erste Person, und wie ist sie möglich". Es gibt viele Aspekte des Erste-Person-Mysteriums. Die Erste-Person-Perspektive des Mentalen umfasst Phänomene, die jeder Erklärung der [[Dritte-Person-Perspektive|dritten Person]] zu widerstehen scheinen. Zu solchen Phänomenen gehören einige berühmte philosophische Schreckgespenster: subjektive Erfahrung, [[Qualia]], [[Bewusstsein]] und sogar mentale Inhalte...|[[David Chalmers]]|''The First-Person and Third- Person Views''|ref=<ref>„The first person is, at least to many of us, still a huge mystery. The famous "Mind-Body Problem," in these enlightened materialist days, reduces to nothing but the question "What is the first person, and how is it possible?". There are many aspects to the first-person mystery. The first-person view of the mental encompasses phenomena which seem to resist any explanation from the third person. Such phenomena include some famous philosophical bugbears: subjective experience, qualia, consciousness, and even mental content...“ ([[David Chalmers]]: ''The First-Person and Third- Person Views'' [http://consc.net/notes/first-third.html online]</ref>}}
Die Gesetzgebung ist an die [[verfassungsmäßige Ordnung]] gebunden.


In der [[Wissenschaftstheorie]] wird der [[Forschung]]sgegenstand einer [[Wissenschaft]] als ''[[Erkenntnisobjekt]]'' (''Erkenntnisgegenstand'', ''Denkobjekt'') bezeichnet, dessen Verhältnis zum '''Erkenntnissubjekt''' die [[Erkenntnistheorie]] untersucht.
Auf Ebene der Kreise und Gemeinden gibt es nach herrschender Meinung keine Legislative, da es sich bei den Kommunen insgesamt aus staatsrechtlicher Sicht lediglich um Selbstverwaltungskörperschaften innerhalb der Landesexekutive handele. [[Gemeinderat (Deutschland)|Gemeinderäte]] sind nach dieser Ansicht mithin auch keine Parlamente; die Selbstverwaltungsorgane der Gemeinde seien lediglich Verwaltungsorgane, denen es an legislativen Befugnissen mangele. Wesentliches Indiz hierfür sei neben dem Fehlen der [[Judikative]] die landesgesetzliche Vorgabe einer [[Gemeindeordnungen in Deutschland|Gemeindeordnung]] an Stelle einer selbst gewählten [[Verfassung]]. Die Mitglieder der Organe genießen auch nicht den für [[Abgeordneter|Abgeordnete]] von Parlamenten verfassungsgemäß garantierten Schutz der [[Politische Immunität|Immunität]] und [[Indemnität]]. Die Entscheidungen dieser Organe können zudem durch die [[Kommunalaufsicht]] aufgehoben oder ersetzt werden.


Was das Subjekt '''subjektiv''' erlebt, kann zunächst keine [[Allgemeingültigkeit]] beanspruchen. '''Subjektivität''' wird daher in den [[Wissenschaft]]en weitgehend vermieden und als mögliche Fehlerquelle angesehen. Das ist insbesondere der Fall, wenn es sich um eine bloße [[Persönlichkeit|persönliche]] [[Meinung]] handelt. Hier wird zumindest [[Intersubjektivität]] gefordert. Eine unmstößliche Erkenntnis ist auch nicht durch eine zwar [[begriff]]lich klare, aber noch auf [[Hypothese]]n gebaute und [[Logik|logisch]] begründete [[Theorie]]nbildung gegeben. Auch hier ist die [[Wahrheit]] noch nicht zweifelsfrei bestätigt; es gilt das Prinzip der [[Falsifizierbarkeit]]. Erst durch das [[Gewahrwerden der Idee in der Wirklichkeit]] ist [[Wahrheit|wahre]] Erkenntnis durch die unmittelbare [[Einsicht]] in ihr [[Wesen]] gegeben, das sich im Menschen ausspricht, und damit die einseitige Subjektivität überwunden.
Die Vertreter der Gegenmeinung argumentieren wie folgt:


== Die objektive Ideenwelt ==
{{Art.|28|gg|juris}} Abs.&nbsp;1 S. 2 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] besagt, dass „in den Ländern, Kreisen und Gemeinden […] das Volk eine Vertretung haben [muss], die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist“. In dieser Vorschrift seien nicht nur die Kreise und Gemeinden auf gleicher Ebene mit den Ländern genannt, sondern es wird davon gesprochen, dass dort jeweils das Volk eine „Vertretung“ haben müsse, die nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen gewählt sein muss. Dieselbe Vorschrift, aus der sich ergebe, dass es den Ländern nicht gestattet ist, landesrechtlich die Wahlen für die Landesparlamente anders als allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim zu regeln, bestimme auch die Wahlregeln für die Volksvertretungen in den Kommunen. Es sei nicht einzusehen, weshalb dann die Gemeinderäte eine andere, nämlich keine legislative, Kompetenz als die Landesparlamente haben sollten, denen niemand die Legislativfunktion abspreche. Auch die Existenz der Gemeindeordnungen als verbindliches Regelwerk wird nicht als Gegenbeleg zugelassen, da mit dem Grundgesetz genauso den Ländern Vorgaben für ihre Landesverfassungen gemacht würden. Die Regelungsdichte der Gemeindeordnungen sei zwar höher, doch sei dies traditionell bestimmt. Vor allem aber gebe es auch auf kommunaler Ebene Verfassungen, nämlich in Form der Hauptsatzung, die sich jede Gemeinde in jedem Bundesland geben müsse um ihre grundsätzliche Ordnung zu regeln. Schließlich sei auch die Existenz der Kommunalaufsicht kein Ausschlussgrund; so sei auch für die Länder in {{Art.|28|gg|juris}} Abs.&nbsp;3 GG sowie in {{Art.|37|gg|juris}} GG eine – eingeschränkte – Aufsicht durch den Bund vorgesehen.


Erst wenn die [[objektiv]]e [[Ideenwelt]] im Bewusstsein mit der damit verbundenen [[Evidenz]] aufleuchtet, wie sie beispielweise in [[Mathematik|mathematischen]] [[Beweis]]führungen gefunden werden kann, ist die Brücke zur [[Objektivität]] und damit zur [[Wirklichkeit]] gefunden, in der der Gegensatz von Subjekt und Objekt [[aufgehoben]] ist.
== Schweiz ==
In der Schweiz bildet sich die Legislative auf Bundesebene aus der vereinigten [[Bundesversammlung (Schweiz)|Bundesversammlung]], bestehend aus [[Nationalrat (Schweiz)|Nationalrat]] und [[Ständerat]]. Auf Kantonsebene bildet der [[Kantonsrat]] (je nach Kanton auch Grosser Rat oder Landrat genannt) die Legislative. Die gesetzgebende Gewalt auf Gemeindeebene ist die [[Gemeindeversammlung]] oder der [[Einwohnerrat]] (je nach Gemeinde auch [Grosser] Gemeinderat, [Grosser] Stadtrat oder Generalrat genannt).


{{GZ|Das Erkenntnisvermögen erscheint dem Menschen nur so lange
== Österreich ==
als subjektiv, als er nicht beachtet, dass die Natur selbst es ist,
In Österreich bilden der [[Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] und der [[Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] die Legislative auf Bundesebene. Auf Landesebene ist die gesetzgebende Gewalt der [[Landtag (Österreich)|Landtag]].
die durch dasselbe spricht. Subjektiv und objektiv treffen
zusammen, wenn die objektive Ideenwelt im Subjekte auflebt,
und in dem Geiste des Menschen dasjenige lebt, was in der
Natur selbst tätig ist. Wenn das der Fall ist, dann hört aller
Gegensatz von subjektiv und objektiv auf. Dieser Gegensatz hat
nur eine Bedeutung, solange der Mensch ihn künstlich aufrecht
erhält, solange er die Ideen als ''seine'' Gedanken betrachtet,
durch die das Wesen der Natur abgebildet wird, in denen es
aber nicht selbst wirksam ist. [[Immanuel Kant|Kant]] und die Kantianer hatten
keine Ahnung davon, dass in den Ideen der Vernunft das
Wesen, das Ansich der Dinge unmittelbar erlebt wird. Für sie ist
alles Ideelle ein bloß Subjektives.|6|55f}}


Im Gegensatz zur [[klassische Physik|klassischen Physik]], die methodische an der strengen Trennung von Subjekt und Objekt festhält und letzteres als alleinige Wirklichkeit ansieht, hat die [[Quantenphysik]] aufgezeigt, dass für eine konsistente Naturbeschreibung der [[Beobachter]], d.h. das erkennende Subjekt, miteinbezogen werden muss. So schreibt etwa der [[Physik]]er [[Wolfgang Pauli]] (1900-1958), der mit dem nach ihm benannten [[Pauli-Prinzip]] dargelegt hat, warum [[Atom]]e mit einem gewissen Recht als [[Raum|räumlich]] ausgedehnte Objekte aufgefasst werden können, in einem Brief an [[Wikipedia:Markus Fierz|Markus Fierz]] (1912-2006):
== Vereinigte Staaten ==
[[Bild:Wolfgang_pauli.jpg|thumb|Wolfgang Pauli (1900 - 1958)]]
{{Hauptartikel|Politisches System der Vereinigten Staaten#Legislative|titel1=„Legislative“ im Artikel Politisches System der Vereinigten Staaten}}


{{LZ|Wenn man die vorbewußte Stufe der
Als [[Bundesstaat (Föderaler Staat)|föderaler Staat]] üben die USA auf [[Politisches System der Vereinigten Staaten#Gewalten auf Bundesebene|nationaler Ebene]] ihre gesetzgebende Gewalt durch den [[Kongress der Vereinigten Staaten|Kongress]] (''[[id est|i.&nbsp;e.]]'' das [[Parlament]] der USA) aus und auf [[Verwaltungseinheit in den Vereinigten Staaten|subnationaler Ebene]] durch die Parlamente der einzelnen [[Bundesstaat der Vereinigten Staaten|Bundesstaaten]] (→&nbsp;''[[State Legislature]]'').<br />
Begriffe analysiert, findet man immer Vorstellungen, die aus "symbolischen"<ref>Vgl. C. G. Jungs Definition von [[Symbol]] in seinem Buch "Psychologische Typen". Das S[ymbol] drückt einen "geahnten, aber noch unbekannten Sachverhalt" aus.</ref>
Das [[Gesetzgebungsverfahren (Vereinigte Staaten)|Verfahren zur Verabschiedung von Bundesgesetzen]] (für deren Erlassung sämtlich der Kongress (zusammen mit dem [[Präsident der Vereinigten Staaten|US-Präsidenten]]) zuständig ist) ist in der [[Verfassung der Vereinigten Staaten|US-Verfassung]] festgeschrieben; für das Verfahren bei Gesetzen, die in die Zuständigkeit eines Bundesstaats fallen, ist ''dessen'' jeweilige Verfassung maßgeblich.
Bildern mit im allgemeinen starkem emotionalen Gehalt bestehen. Die Vorstufe
des Denkens ist ein ''malendes Schauen'' dieser inneren Bilder, deren Ursprung nicht
allein und nicht in erster Linie auf die Sinneswahrnehmungen (des betreffenden
Individuums) zurückgeführt werden kann, sondern die durch einen "Instinkt des
Vorstellens" produziert und bei verschiedenen Individuen unabhängig, d. h.
kollektiv reproduziert werden...  Der frühere archaisch-magische Standpunkt ist nur ein
klein wenig unter der Oberfläche; ein geringes abaissement du niveau mental
genügt, um ihn völlig "nach oben" kommen zu lassen. Die archaische Einstellung
ist aber auch die notwendige Voraussetzung ''und die Quelle'' der wissenschaftlichen
Einstellung. Zu einer vollständigen Erkenntnis gehört auch diejenige der Bilder,
aus denen die rationalen Begriffe gewachsen sind.


Nun kommt eine Auffassung, wo ich vielleicht mehr ein Platonist<ref>Es ist kein Zufall, daß Sie auf Seite 13 Plato zitiert haben.</ref> bin als die
Sowohl der Kongress als auch die [[State Legislature|Parlamente der Bundesstaaten]] (außer das von [[Nebraska]]) verfügen über jeweils [[Zweikammersystem|zwei Kammern]].
Psychologen der [[Carl Gustav Jung|Jungschen Richtung]]. Was ist nun die Antwort auf die Frage nach
der Brücke zwischen den [[Sinneswahrnehmung]]en und den [[Begriff]]en, die sich uns
nun reduziert auf die Frage nach der Brücke zwischen den äußeren Wahrnehmungen
und jenen inneren bildhaften Vorstellungen. Es scheint mir - wie immer man es
auch dreht, ob man vom "Teilhaben der Dinge an den Ideen" oder von "an sich
realen Dingen" spricht - es muß hier eine unserer Willkür entzogene kosmische
Ordnung der Natur postuliert werden, der sowohl die äußeren materiellen Objekte
als auch die inneren Bilder unterworfen sind. (Was von beiden historisch das
frühere ist, dürfte sich als eine müßige Scherzfrage erweisen - so etwa wie "Was war
früher: das Huhn oder das Ei?") ''Das Ordnende und Regulierende muß jenseits der
Unterscheidung von physisch und psychisch gestellt werden'' - so wie Platos "Ideen"
etwas von "Begriffen" und auch etwas von "Naturkräften" haben (sie erzeugen von
sich aus Wirkungen). Ich bin sehr dafür, dieses "Ordnende und Regulierende"
"Archetypen" zu nennen; es wäre aber dann unzulässig, diese als psychische
Inhalte zu definieren. Vielmehr sind die erwähnten inneren Bilder ("Dominanten
des kollektiven Unbewußten" nach Jung) die psychische Manifestation der
Archetypen, die aber auch alles naturgesetzliche im Verhalten der Körperwelt
hervorbringen, erzeugen, bedingen müßten. Die Naturgesetze der Körperwelt
wären dann die physikalische Manifestation der Archetypen.|Meyenn, S 496f}}


=== Das Gewahrwerden der Idee in der Wirklichkeit ===
== Vereinigtes Königreich ==
Die Legislative des [[Vereinigtes Königreich|Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland]] wird ausgeübt durch das [[Britisches Parlament|Parlament]], das formal aus drei Teilen besteht: [[Britische Monarchie|Krone]], [[House of Lords|Oberhaus]] und [[House of Commons (Vereinigtes Königreich)|Unterhaus]].


{{Hauptartikel|Gewahrwerden der Idee in der Wirklichkeit}}
== Frankreich ==
In Frankreich bildet die [[Nationalversammlung (Frankreich)|Nationalversammlung]] zusammen mit dem [[Senat (Frankreich)|Senat]] die Legislative. Beide Kammern sind gleichberechtigt. Bei Uneinigkeit kann aber die Nationalversammlung den Senat überstimmen. Dieser besitzt ein Vetorecht bei Verfassungsänderungen.


{{GZ|Wer dem Denken seine über die Sinnesauffassung
== Europäische Union ==
hinausgehende Wahrnehmungsfähigkeit zuerkennt, der muss
Supranationale legislative Funktionen werden in der [[Europäische Union|Europäischen Union]] durch den [[Rat der Europäischen Union]] sowie das [[Europäisches Parlament|Europäische Parlament]] ausgeübt. Dabei kommt jedoch der [[Europäische Kommission|Europäischen Kommission]] durch ihr Initiativrecht eine Schlüsselkompetenz zu, obwohl die Kommission gewöhnlich der Exekutive zugeordnet wird.
ihm notgedrungen auch Objekte zuerkennen, die über die
bloße sinnenfällige Wirklichkeit hinaus liegen. Die Objekte des
Denkens sind aber die ''Ideen''. Indem sich das Denken der Idee
bemächtigt, verschmilzt es mit dem Urgrunde des
Weltendaseins; das, was außen wirkt, tritt in den Geist des
Menschen ein: er wird mit der objektiven Wirklichkeit auf ihrer
höchsten Potenz eins. ''Das Gewahrwerden der Idee in der Wirklichkeit ist die wahre Kommunion des Menschen.''
 
Das Denken hat den Ideen gegenüber dieselbe Bedeutung wie
das Auge dem Lichte, das Ohr dem Ton gegenüber. ''Es ist Organ der Auffassung.''
 
Diese Ansicht ist in der Lage, zwei Dinge zu vereinigen,
die man heute für völlig unvereinbar hält: empirische Methode
und Idealismus als wissenschaftliche Weltansicht.
Man glaubt, die Anerkennung der ersteren habe die Abweisung
des letzteren im Gefolge. Das ist durchaus nicht
richtig. Wenn man freilich die Sinne für die einzigen Auffassungsorgane
einer objektiven Wirklichkeit hält, so muß
man zu dieser Ansicht kommen. Denn die Sinne liefern
bloß solche Zusammenhänge der Dinge, die sich auf mechanische
Gesetze zurückführen lassen. Und damit wäre
die mechanische Weltansicht als die einzig wahre Gestalt
einer solchen gegeben. Dabei begeht man den Fehler, daß
man die andern ebenso objektiven Bestandteile der Wirklichkeit,
die sich auf mechanische Gesetze ''nicht'' zurückführen
lassen, einfach übersieht. Das objektiv Gegebene
deckt sich durchaus nicht mit dem ''sinnlich'' Gegebenen, wie
die mechanische Weltauffassung glaubt. Das letztere ist
nur die Hälfte des Gegebenen. Die andere Hälfte desselben
sind die Ideen, die ebenso Gegenstand der Erfahrung sind,
freilich einer höheren, deren Organ das Denken ist. Auch
die Ideen sind für eine induktive Methode erreichbar.
 
Die heutige Erfahrungswissenschaft befolgt die ganz
richtige Methode: am Gegebenen festzuhalten; aber sie
fügt die unstatthafte Behauptung hinzu, daß diese Methode
nur Sinnenfällig-Tatsächliches liefern kann. Statt bei dem,
''wie''<ref name="wiewas"></ref> wir zu unseren Ansichten kommen, stehenzubleiben,
bestimmt sie von vornherein das ''Was''<ref name="wiewas"></ref> derselben. Die einzig
befriedigende Wirklichkeitsauffassung ist empirische Methode
mit idealistischem Forschungsresultate. Das ist Idealismus,
aber kein solcher, der einer nebelhaften, geträumten
''Einheit der Dinge'' nachgeht, sondern ein solcher, der den
konkreten Ideengehalt der Wirklichkeit ebenso erfahrungsgemäß
sucht wie die heutige hyperexakte Forschung den
Tatsachengehalt.|1|125f}}
 
== Über die vermeintliche Subjektivität der Wahrnehmung ==
 
{{Hauptartikel|Subjektivität der Wahrnehmung}}
 
Nach einer bis heute verbreiteten Ansicht wird den als Wahrnehmung gegebenen [[Sinnesqualitäten]], den [[Qualia]], namentlich den von [[John Locke]] so genannten [[Sekundäre Sinnesqualitäten|sekundären Sinnesqualitäten]], zu denen etwa [[Farben]], [[Töne]], [[Wärme]]-, [[Geschmack]]s- und [[Geruch]]eindrücke zählen (also die Sinnesmodalitäten der klassischen fünf Sinne), jeglicher [[objektiv]]e Charakter abgesprochen. Sie seien nur [[subjektiv]]e, durch die [[Sinnesorgane]] und das [[Gehirn]] bedingte Reaktionen auf äußere Reize, die als solche keine Ähnlichkeit mit den im [[Bewusstsein]] erlebten Sinnesqualitäten hätten. Untermauert wurde diese Ansicht wesentlich durch das von dem [[Biologe]]n [[Johannes Müller (Biologe)|Johannes Müller]] [[1826]] aufgrund empirischer Untersuchungen formulierte [[Gesetz der spezifischen Sinnesenergien]], wonach jedes Sinnesorgan, egal durch welche Art von Reiz es erregt wird (etwa mechanisch, durch Licht, Elektrizität usw.), stets mit der ihm eigentümlichen [[Sinnesmodalität]] antwortet. So liefert etwa das Auge, egal wie es gereizt wird, stets nur Hell/Dunkel- und Farbeindrücke, das Ohr nur Töne bzw. Geräusche usw.
 
Diese Ansicht beruht nach [[Rudolf Steiner]] auf einem grundlegenden Irrtum. Im Wesen der Sinnesorgane liege es gerade, dass sie sich in ihrem Eigenwesen so weit zurücknehmen, dass sie gleichsam völlig durchsichtig für die objektiv gegebenen Wahrnehmungen sind. Und das gilt nicht nur für das [[Auge]], sondern für alle [[Sinne]]. Es sei eben überhaupt völlig verkehrt, davon auszugehen, dass die im Bewusstsein erlebte Wahrnehmung eine bloß subjektive Reaktion auf den objektiv gegebenen Reiz sei. Die Unterscheidung zwischen subjektiv und objektiv sei nicht durch die Wahrnehmung, sondern erst durch das Denken gegeben - und dieses zeige, dass die Eigenart der Sinnesorgane gerade darin besteht, dass sie sich in ihrem Eigenwesen soweit ausschalten, dass sie dem Bewusstsein den Zugang zu der objektiv gegebenen Wahrnehmung eröffnen. Der Reiz als solcher hat mit der objektiv gegebenen Wahrnehmungsqualität unmittelbar gar nichts zu tun, sondern schafft nur die Gelegenheit, dass diese wahrgenommen werden kann. So hat etwa die auf das Auge eintreffende [[elektromagnetische Welle]] spezifischer [[Wellenlänge]] unmittelbar ''nichts'' mit der erlebten Farbqualität zu tun, aber sie bildet zusammen mit dem Auge als Sinnesorgan die notwendige Voraussetzung dafür, dass die Farbe sinnlich wahrgenommen werden kann. Diese ist nicht weniger objektiv gegeben als die elektromagnetische Welle, die dem Bewusstsein gleichsam nur den Weg bahnt, sich mit der Farbe wahrnehmend zu verbinden. Das Auge ist aber ein Wahrnehmungsorgan für die Farben und ''nicht'' für die elektromagnetische Welle, denn diese wird durch das Auge eben gerade nicht wahrgenommen, sondern vollständig ausgeblendet. Darin liegt auch die Schwierigkeit, die [[Physik]]er zumeist mit [[Goethes Farbenlehre]] haben, denn diese beschäftigt sich unmittelbar mit den [[Farben]] und nicht mit den elektromagnetischen Wellen, die in der [[Physik]] mittels geeigneter Messinstrumente untersucht werden. Es ist sogar sehr charakteristisch für den [[Mensch]]en, dass er ''kein'' unmittelbares Wahrnehmungsorgan für elektromagnetische Vorgänge hat, sondern diese nur durch entsprechende [[Messgerät]]e indirekt registrieren kann.
 
== Logik ==
 
In der [[Logik]] ist das Subjekt (S) jenes Glied eines logischen [[Urteil]]s, mit dem das [[Denken]] anhebt und das durch das [[Prädikat]] (P) näher bestimmt wird.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* {{WikipediaDE|Subjekt}}
* {{WikipediaDE|Legislative}}
* {{Eisler|Subject}}
* {{WikipediaDE|Presse (Medien)}} – als ''* {{WikipediaDE|Vierte Gewalt}}''
* {{Kirchner|Subjekt}}
* {{WikipediaDE|Lobbyismus}} – als ''Fünfte Gewalt''
* {{UTB-Philosophie|Wulff D. Rehfus|855|Subjekt}}
* {{WikipediaDE|Föderative}}
 
* {{WikipediaDE|Prärogative}}
== Literatur ==
* {{WikipediaDE|Öffentliche Verwaltung}}
*Karl von Meyenn (Hrsg.): ''Wolfgang Pauli. Wissenschaftlicher Briefwechsel, Band III: 1940–1949. Springer. Berlin (1993) Brief #929, S. 496
* [[Wikipedia:Hans Jonas|Hans Jonas]]: ''Macht oder Ohnmacht der Subjektivität? Das Leib-Seele-Problem im Vorfeld des Prinzips Verantwortung'', Suhrkamp Verlag 2000, ISBN 978-3518380130
* [[Rudolf Steiner]]: ''Einleitungen zu Goethes Naturwissenschaftlichen Schriften'', [[GA 1]] (1987), ISBN 3-7274-0011-0 {{Schriften|001}}
* [[Rudolf Steiner]]: ''Goethes Weltanschauung'', [[GA 6]] (1990), ISBN 3-7274-0060-9 {{Schriften|006}}


{{GA}}
== Weblinks ==
{{Wiktionary|Legislative}}
{{Wiktionary|Gesetzgeber}}


== Einzelnachweise ==
{{Rechtshinweis}}
<references>


<ref name="wiewas">vgl. dazu Goethes bekannten Ausspruch: ''Das Was bedenke, mehr bedenke Wie.'' (Faust II, 2. Akt)</ref>
{{Normdaten|TYP=s|GND=4131717-8}}


</references>
[[Kategorie:Gewaltenteilung|!102]]
<references />
[[Kategorie:Staatsphilosophie|102]]
[[Kategorie:Rechtsleben|102]]
[[Kategorie:Rechtsstaat|102]]
[[Kategorie:Staatsgewalt|102]]
[[Kategorie:Staat|102]]
[[Kategorie:Legislative|!]]


[[Kategorie:Wissenschaftstheorie]]
{{Wikipedia}}
[[Kategorie:Erkenntnistheorie]]
[[Kategorie:Phänomenologie]]
[[Kategorie:Hermeneutik]]
[[Kategorie:Ontologie]]
[[Kategorie:Wahrheit]]
[[Kategorie:Subjekt|!]]
[[Kategorie:Wissen]]
[[en:Subject]]

Version vom 30. August 2018, 03:04 Uhr

Die Legislative (spätantik lat. legis latio ‚Beschließung des Gesetzes‘, von lat. lex ,Gesetz‘ und ferre ,tragen‘, davon das PPP latum ,getragen‘; auch gesetzgebende Gewalt) ist in der Staatstheorie neben der Exekutive (ausführenden Gewalt) und Judikative (Rechtsprechung) eine der drei – bei Gewaltenteilung voneinander unabhängigen – Gewalten. Die Legislative ist zuständig für die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen (Gesetzgebung) im inhaltlichen und formellen Sinn sowie für die Kontrolle der Exekutive und der Judikative, wobei sie in Österreich nur die Exekutive kontrolliert und die Judikative unabhängig bleibt. In einer repräsentativen Demokratie bilden die Parlamente die Legislative. In Staaten mit Elementen direkter Demokratie tritt im Einzelfall auch das Volk als Gesetzgeber auf (Volksgesetzgebung).

Deutschland

In Deutschland wird die Legislative wie folgt ausgeübt:

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.

Auf Ebene der Kreise und Gemeinden gibt es nach herrschender Meinung keine Legislative, da es sich bei den Kommunen insgesamt aus staatsrechtlicher Sicht lediglich um Selbstverwaltungskörperschaften innerhalb der Landesexekutive handele. Gemeinderäte sind nach dieser Ansicht mithin auch keine Parlamente; die Selbstverwaltungsorgane der Gemeinde seien lediglich Verwaltungsorgane, denen es an legislativen Befugnissen mangele. Wesentliches Indiz hierfür sei neben dem Fehlen der Judikative die landesgesetzliche Vorgabe einer Gemeindeordnung an Stelle einer selbst gewählten Verfassung. Die Mitglieder der Organe genießen auch nicht den für Abgeordnete von Parlamenten verfassungsgemäß garantierten Schutz der Immunität und Indemnität. Die Entscheidungen dieser Organe können zudem durch die Kommunalaufsicht aufgehoben oder ersetzt werden.

Die Vertreter der Gegenmeinung argumentieren wie folgt:

Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG besagt, dass „in den Ländern, Kreisen und Gemeinden […] das Volk eine Vertretung haben [muss], die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist“. In dieser Vorschrift seien nicht nur die Kreise und Gemeinden auf gleicher Ebene mit den Ländern genannt, sondern es wird davon gesprochen, dass dort jeweils das Volk eine „Vertretung“ haben müsse, die nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen gewählt sein muss. Dieselbe Vorschrift, aus der sich ergebe, dass es den Ländern nicht gestattet ist, landesrechtlich die Wahlen für die Landesparlamente anders als allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim zu regeln, bestimme auch die Wahlregeln für die Volksvertretungen in den Kommunen. Es sei nicht einzusehen, weshalb dann die Gemeinderäte eine andere, nämlich keine legislative, Kompetenz als die Landesparlamente haben sollten, denen niemand die Legislativfunktion abspreche. Auch die Existenz der Gemeindeordnungen als verbindliches Regelwerk wird nicht als Gegenbeleg zugelassen, da mit dem Grundgesetz genauso den Ländern Vorgaben für ihre Landesverfassungen gemacht würden. Die Regelungsdichte der Gemeindeordnungen sei zwar höher, doch sei dies traditionell bestimmt. Vor allem aber gebe es auch auf kommunaler Ebene Verfassungen, nämlich in Form der Hauptsatzung, die sich jede Gemeinde in jedem Bundesland geben müsse um ihre grundsätzliche Ordnung zu regeln. Schließlich sei auch die Existenz der Kommunalaufsicht kein Ausschlussgrund; so sei auch für die Länder in Art. 28 Abs. 3 GG sowie in Art. 37 GG eine – eingeschränkte – Aufsicht durch den Bund vorgesehen.

Schweiz

In der Schweiz bildet sich die Legislative auf Bundesebene aus der vereinigten Bundesversammlung, bestehend aus Nationalrat und Ständerat. Auf Kantonsebene bildet der Kantonsrat (je nach Kanton auch Grosser Rat oder Landrat genannt) die Legislative. Die gesetzgebende Gewalt auf Gemeindeebene ist die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat (je nach Gemeinde auch [Grosser] Gemeinderat, [Grosser] Stadtrat oder Generalrat genannt).

Österreich

In Österreich bilden der Nationalrat und der Bundesrat die Legislative auf Bundesebene. Auf Landesebene ist die gesetzgebende Gewalt der Landtag.

Vereinigte Staaten

Als föderaler Staat üben die USA auf nationaler Ebene ihre gesetzgebende Gewalt durch den Kongress (i. e. das Parlament der USA) aus und auf subnationaler Ebene durch die Parlamente der einzelnen Bundesstaaten (→ State Legislature).
Das Verfahren zur Verabschiedung von Bundesgesetzen (für deren Erlassung sämtlich der Kongress (zusammen mit dem US-Präsidenten) zuständig ist) ist in der US-Verfassung festgeschrieben; für das Verfahren bei Gesetzen, die in die Zuständigkeit eines Bundesstaats fallen, ist dessen jeweilige Verfassung maßgeblich.

Sowohl der Kongress als auch die Parlamente der Bundesstaaten (außer das von Nebraska) verfügen über jeweils zwei Kammern.

Vereinigtes Königreich

Die Legislative des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wird ausgeübt durch das Parlament, das formal aus drei Teilen besteht: Krone, Oberhaus und Unterhaus.

Frankreich

In Frankreich bildet die Nationalversammlung zusammen mit dem Senat die Legislative. Beide Kammern sind gleichberechtigt. Bei Uneinigkeit kann aber die Nationalversammlung den Senat überstimmen. Dieser besitzt ein Vetorecht bei Verfassungsänderungen.

Europäische Union

Supranationale legislative Funktionen werden in der Europäischen Union durch den Rat der Europäischen Union sowie das Europäische Parlament ausgeübt. Dabei kommt jedoch der Europäischen Kommission durch ihr Initiativrecht eine Schlüsselkompetenz zu, obwohl die Kommission gewöhnlich der Exekutive zugeordnet wird.

Siehe auch

Weblinks

 Wiktionary: Legislative – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Wiktionary: Gesetzgeber – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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