Arbeitsrecht

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"Solange der Glaube herrscht, daß man das, was Arbeitszeit, was Maß und Art der Arbeit sein muß, innerhalb des Wirtschaftskörpers selbst regeln will, so lange kann der Arbeiter nicht zu seinem Recht kommen. Der Arbeiter muß bereits sein Arbeitsrecht voll geregelt haben, wenn er dem Arbeitsleiter nur irgendwie gegenübertritt. Nur dann ist er in der Lage, einen wirklichen Vertrag zu setzen an die Stelle der heutigen Scheinverträge, des Lohnvertrages, oder wie man es nennen will, der kein freier Vertrag ist, weil der Arbeiter nicht das Arbeitsrecht hinter sich hat, das ihn erst in die Lage versetzt, einen wirklich freien Vertrag zu schließen. In dieser Wirtschaftsordnung kann der Arbeiter nicht zu seinem Recht kommen, sondern nur durch die Abgliederung der gesamten Rechtsverhältnisse vom Wirtschaftsleben und ihrer Überführung in das, was an die Stelle des Staates zu treten hat." (Lit.: GA 331, S. 26)

Heutzutage ist das Arbeitsrecht in Deutschland stark fragmentiert und recht unübersichtlich. Von einem freien Vertrag zwischen Arbeitsleister (vulgo: Arbeitnehmer) und Arbeitsleiter (vulgo: Arbeitgeber) kann in der Regel nicht die Rede sein. Zwar sind Maximalarbeitszeit und Mindestlohn sowie Mindesturlaubsanspruch gesetzlich eindeutig geregelt, doch gibt es zahlreiche Umgehungsmöglichkeiten dieser Regelungen, z.B. durch Werkverträge, Scheinselbständigkeit und die sogenannte geringfügige Beschäftigung. Befristete Verträge sind heute die Regel, das unbefristete Normalarbeitsverhältnis hingegen wird zur löblichen Ausnahme.