Arbeitsschutz

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Version vom 14. April 2019, 10:58 Uhr von imported>Joachim Stiller (→‎Einzelnachweise)

Als Arbeitsschutz bzw. Arbeitnehmerschutz werden die Maßnahmen, Mittel und Methoden zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen verstanden. Das angestrebte Ziel ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten.

Der Begriff des Beschäftigten ist im Arbeitsschutzgesetz bewusst weit gefasst. Er beinhaltet alle Personen, die durch eine andere (natürliche oder juristische) Person im Rahmen einer Organisation tatsächlich in Anspruch genommen werden.[1] Darunter fallen insbesondere Arbeitnehmer, aber auch Beamte, Richter und Soldaten; Auszubildende, Umschüler, Praktikanten, Volontäre; Postulanten und Novizen; Schüler und Studenten; Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen; arbeitnehmerähnliche Personen; Helfer im Rahmen eines Freiwilligen Jahres, z. B. FSJ oder FÖJ; Kirchenbedienstete einschließlich Mönche, Nonnen, Diakonissen; Tätigkeiten im Rahmen einer Arbeitstherapie; Strafgefangene; ehrenamtliche Mitarbeiter von z. B. Freiwilligen Feuerwehren oder Hilfsorganisationen.[2] Ausdrücklich nicht zu den Beschäftigten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes zählen Hausangestellte in privaten Haushalten und bedingt Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

In den deutschsprachigen Staaten werden zum Teil unterschiedliche, allerdings weitgehend synonyme, Begriffe für den in Deutschland gängigen Begriff Arbeitsschutz verwendet. Die gängigsten Synonyme sind „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ und „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“. In Österreich ist der Begriff des Arbeitnehmerschutzes oder des ArbeitnehmerInnenschutzes verbreitet, in der Schweiz die Begriffe der Arbeitssicherheit und der „Gesundheitsschutz“. Die unterschiedlichen Begriffe hängen zum Teil von den namentlich unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen ab.

Historisch wurde für den Arbeitsschutz auch der Begriff Gewerbehygiene verwendet.[3][4]

Zu unterscheiden ist Arbeitssicherheit (Unfallverhütung) von Arbeitsplatzsicherheit, also dem Schutz vor Verlust der Anstellung (Arbeitslosigkeit).

Grundlagen

Der Arbeitsschutz beschäftigt sich unter anderem mit der Vermeidung von Arbeitsunfällen, der Verringerung ihrer Folgen (z. B. durch Eliminierung von Gefahren, zusätzlichen Schutzmaßnahmen, Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Leitmerkmalmethode usw.), dem Gesundheitsschutz (langfristige = chronische sowie kurzzeitig auftretende = akute Einwirkung; zum Beispiel Gefahrstoffe, Lärm, psychische Belastungen usw.) und dem personenbezogenen Schutz (beispielsweise Mutterschutz, Jugendschutz) bei der Arbeit. Im Betrieb kann er im Arbeitsschutzmanagement über ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) umgesetzt werden.

Arten des Arbeitsschutzes

Beim Arbeitsschutz kann man zwischen dem allgemeinen und dem sozialen Arbeitsschutz unterscheiden.

Der allgemeine Arbeitsschutz soll Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer schützen, ihre Arbeitskraft erhalten, sowie die Arbeit menschengerecht gestalten. Sobald der Arbeitgeber, sei es mittels Dienstanweisung Sicherheitsvorschriften erlässt oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zustimmt, sind diese grundsätzlich für die Arbeitnehmer zwingendes Recht des Arbeitsverhältnisses. Elementare Sicherheitsvorschriften, die Arbeitnehmer vor erheblichen Gesundheitsgefahren schützen sollen, sind daher von diesen unbedingt einzuhalten. Verstöße können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, bis hin zur gegebenenfalls fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Der soziale Arbeitsschutz beinhaltet allgemeine Dinge wie zum Beispiel Arbeitszeiten, Jugendarbeitsschutz oder Mutterschutz.

Nationales

Europa

In den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU existieren unterschiedliche Arbeitsschutzstandards. Zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und Vermeidung der Konkurrenzsituationen zwischen den Mitgliedsstaaten infolge von Ausnutzung wirtschaftlicher Standortvorteile auf Kosten des Arbeitsschutzes ist vom Rat der EG die sogenannte Rahmenrichtlinie für Arbeitsschutz verabschiedet worden (89/391 EWG vom 12. Juni 1989)[5]. Die Rahmenrichtlinie definiert Mindestanforderungen und deckt die wesentlichen Risiken im Bereich der Arbeitsumwelt für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz sowie die Arbeitshygiene ab. Europäische Koordinationseinrichtung ist das Senior Labour Inspectors Committee.

Deutschland

In Deutschland wird der Arbeitsschutz in einem dualen System überwacht:

  1. durch die Aufsichtsbehörden der Länder (Bezeichnungen: Regierungspräsidien (Hessen), Struktur- und Genehmigungsdirektionen (Rheinland-Pfalz), Landkreise und kreisfreie Städte (Baden-Württemberg), Gewerbeaufsichtsamt, Staatliches Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Amt für Arbeitsschutz, Landesamt für Arbeitsschutz). Für den Bund und die Bundesbehörden einschließlich der mittelbaren Bundesverwaltung, zu denen der Bundesaufsicht unterstehende Sozialversicherungen (Bundesagentur für Arbeit), gehören, ist im Auftrag der zentralen Arbeitsschutzkommission beim Ministerium des Inneren die Unfallkasse des Bundes zuständig. In NRW ist der technische sowie der betriebliche Arbeitsschutz in den zuständigen Bezirksregierungen beheimatet.
  2. durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere die gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

In diesem Forschungszweig ist als Bundesbehörde auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) tätig.

Organe des Arbeitsschutzes

SiFa und BA

Arbeitsschutz im Betrieb wird durch den Unternehmer / Arbeitgeber und die verantwortlichen Führungskräfte organisiert und realisiert. Fachlich beraten werden sie dabei durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und den Betriebsarzt (BA). Diese sind der Geschäftsleitung als Stabsstellen beigestellt und sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie beraten das Unternehmen hinsichtlich der Arbeitssicherheit, äußern Empfehlungen, führen Begehungen durch usw. Da vom Grundsatz her jedoch keine Weisungsbefugnis besteht, greifen die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und der Betriebsarzt nur bei Gefahr im Verzug ein.

ASA-Sitzung

In regelmäßigen Abständen (mindestens vier Mal im Jahr) trifft sich der Arbeitsschutzausschuss (ASA). Hier werden alle Themen des Arbeitsschutzes besprochen, Ziele gesetzt, Meilensteine überprüft, Anregungen und Kritik geübt uvm. Der ASA besteht aus Vertretern der Geschäftsführung, Führungskräften, der SiFa (welche in der Regel auch die Moderation übernimmt), dem Betriebsarzt, Mitgliedern des Betriebsrats, den Sicherheitsbeauftragten (Sibe) und gegebenenfalls von Maßnahmen betroffene Mitarbeitern.

Interne und externe Arbeitsschutzexperten

Jeder Arbeitgeber ab einem Mitarbeiter ist verpflichtet, sich um den Arbeitsschutz zu kümmern. Für Kleinunternehmen besteht die Möglichkeit, im so genannten Arbeitgebermodell selbst die Aufgaben zu übernehmen – nach vorheriger Schulung des Unternehmers durch die Berufsgenossenschaften. Sonst können externe Honorarkräfte verpflichtet werden. Großunternehmen haben in der Regel eigene Abteilungen mit vollzeitig tätigen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.

Geschichte

Grabstein eines beim Läuten tödlich verunglückten Jungen aus dem Jahre 1783

Technischer und sozialer Arbeitsschutz wurden im 19. Jahrhundert in Preußen eingeführt, weil sich weite Teile des Bürgertums empörten, die Arbeiterbewegung erstarkte[6] und auch, weil durch Kinderarbeit der Gesundheitszustand der Rekruten als mangelhaft erschien. Dazu erließ König Friedrich Wilhelm III. im Jahr 1839 das fortschrittliche Preußische Regulativ.

Die preußische Gewerbeordnung, die später zur Grundlage der Gewerbeordnung des Deutschen Reichs wurde, verpflichtete die Arbeitgeber, Maßnahmen zum Schutz ihrer Arbeiter zu ergreifen. Es entstand der Begriff des „Arbeiterschutzes“.[7] Eine zentrale Rolle spielten dabei schon früh die Fabrikinspektoren und zunehmend auch Fabrikinstpektorinnen, die für die Durchsetzung der Gesestze in den Fabriken sorgten.

1884 wurde unter Bismarck das Unfallversicherungsgesetz verabschiedet, das auch zur Gründung der Berufsgenossenschaften führte. 1924 wurde in Berlin die Klinik für Berufskrankheiten eingerichtet und 1933 zum Universitätsinstitut ausgebaut.

In den 1920er Jahren wurde, mit Blick auf die erfolgreiche amerikanische „Safety first“-Bewegung, beim Eisen- und Stahlwerk Hoesch in Dortmund die Unfallverhütungsarbeit aufgenommen. Mit organisatorischen Maßnahmen, u. a. die Bestellung zweier Sicherheitsingenieure, und der Sensibilisierung der Arbeiter u. a. durch Vorträge, Plakate und Werbung für Unfallverhütung mittels Aufschriften an Gebäuden, sollte die Zahl der Unfälle verringert werden.[8]

Zum Ende des 19. Jahrhunderts hin wurden Schritt für Schritt auch die Angestellten und Beamten durch gesetzliche Regelungen vor arbeitsbedingten Gefahren geschützt. Aus dem „Arbeiterschutz“ wurde der „Arbeitsschutz“.

1974 trat das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) in Kraft.

Gesetzliche Verankerung

Die Verpflichtung des Unternehmers zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz resultiert aus der Reichsversicherungsordnung und ist heute im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) festgeschrieben.

Gesetze, Verordnungen und Richtlinien

Die deutschen Gesetze werden nun mehr fast ausschließlich durch die Umsetzung europäischer Richtlinien (internationale Harmonisierung) beeinflusst. Aktuell hat sich die folgende Struktur entwickelt:

Fertigspritze entspr. Trba250
Arbeitsschutz und Mitbestimmung
Arbeitsschutzkontrolle
Weitgehende Mitbestimmungsmöglichkeiten

Im Unterschied zur früheren Gesetzgebung gibt das europäischen Vorschriften folgende Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Unternehmen einen sehr weiten Ermessensspielraum bei der Umsetzung, um den konkreten Gegebenheiten eines Betriebs gerecht werden zu können. Da das Arbeitsschutzgesetz eine Rahmenvorschriften ohne detaillierte Vorgaben ist, erweitert es nicht nur Spielraum und Verantwortung des Arbeitgebers, sondern bietet zusammen mit dem Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsräten sehr weitgehende Mitbestimmungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. So können in Unternehmen mit Betriebsräten oder Personalräten die Anforderungen des ArbSchG unter anderem mit freiwilligen Betriebsvereinbarungen umgesetzt werden[9]. Konkret fordert das Gesetz in einem präventiven Ansatz auch für die Arbeitsplanung Gefährdungsbeurteilungen, eine auf diesen Beurteilungen basierende Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen, die Umsetzung dieser Maßnahmen und Wirksamkeitskontrollen. Es besteht die Pflicht zur Dokumentation. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber die Aufgabe, durch Fehlbelastungen verursachte Gefährdungen zu vermeiden sowie arbeitsbedingten Erkrankungen vorzubeugen. Für Betriebsräte besteht dabei eine Pflicht[10] zur Mitbestimmung.

Unterweisung

Ein wesentliches Element des Arbeitsschutzes sind die Unterweisungen. Deren Gestaltung und Durchführung ist ebenfalls mitbestimmt. So fordert § 12 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes, dass Mitarbeiter während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen. Auch die Unterweisung ist eine Arbeitsschutzmaßnahme, die auf einer Gefährdungsbeurteilung basiert.[11]

Audits von Arbeitsschutzmanagementsystemen

In Betrieben mit einem Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) nimmt die Arbeitnehmervertretung auch an den externen Audits der Zertifizierungsgesellschaften teil. Dabei handelt es sich um das Zertifizierungsaudit, die Re-Zertifizierungsaudits und die Zwischenaudits. Die Teilnahme an den Audits ist wichtig, weil die Gewerbeaufsicht Betriebe mit einem AMS bei unternehmensinitiierten Kontrollen „entlastet“ überprüfen kann. Die behördliche Kontrolle verlässt sich dabei auf die Audits durch Firmen, deren Auftraggeber der Arbeitgeber ist. Bei unaufmerksamen Audits und vereinfachten Kontrollen durch die Gewerbeaufsicht besteht die Gefahr einer unzureichenden Überwachung der Qualität des Arbeitsschutzes.

Im Standard ISO 45001 für AMS gibt es einen Absatz zur Konsultation und Beteiligung von Beschäftigten. Betriebsräten in zertifizierten Betrieben sollten diese bekannt sein.

Probleme unzureichender Arbeitsschutz-Kontrolle

Nach einer Recherche des ARD-Magazins Plusminus ist in Deutschland die Zahl der Arbeitsschutz-Kontrollen von 1996 bis 2017 um zwei Drittel von etwa 600.000 auf 200.000 Kontrollen pro Jahr zurückgegangen.[12] Dies ist auf einen massiven Stellenabbau in den Arbeitsschutzbehörden zurückzuführen. Gleichzeitig steigt die Zahl der Betriebe und Vorschriften. Dadurch gäbe es heute nur noch so wenige Arbeitsschutz-Kontrolleure, dass ein Betrieb in Deutschland statistisch damit rechnen müsse, lediglich alle 30 Jahre kontrolliert zu werden. So kann beispielsweise die Gewerbeaufsicht Stuttgart von den etwa 21.000 Baustellen im Jahr nur 30 Baustellen kontrollieren. Durch dieses Missverhältnis ist Deutschland auf Europaebene in Sachen Arbeitsschutz gemeinsam mit Bulgarien und Ungarn Schlusslicht.

In deutschen Betrieben sterben durchschnittlich zwei Menschen pro Arbeitstag.

Österreich

Unter Arbeitsschutz bzw. Arbeitnehmerschutz versteht man in Österreich die Summe aller Vorkehrungen und Aktivitäten, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen bei ihrer beruflichen Tätigkeit zum Ziele haben. Dieses Gebiet wird exakter als ArbeitnehmerInnenschutz bezeichnet.

Der Arbeitnehmerschutz in Österreich ist (wie in vielen anderen europäischen Ländern auch) wesentlich durch die Arbeitsschutz-Richtlinien der EU bestimmt. Auf diesen Richtlinien basieren die meisten der nationalen Arbeitnehmerschutzgesetze und -verordnungen, wie das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) oder die Arbeitsstättenverordnung.

Eine Übersicht über die Bestimmungen des ASchG gibt die Broschüre „Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“. Eine Volltextdatenbank aller österreichischen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und der relevanten Nebenbestimmungen samt erläuternden Anmerkungen erscheint seit 1997 als CD-ROM und wird regelmäßig aktualisiert.[13]

Die Arbeitsinspektion ist die wichtigste gesetzlich beauftragte Behörde zur Bekämpfung von Defiziten im Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Österreich. Durch eine bundesweit homogene Vollzugspraxis werden die Ansprüche nach gleichen Rechten und fairem Wettbewerb in der Arbeitswelt sichergestellt. Sie trägt so zur Vermeidung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, zur Weiterentwicklung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie zur gesellschaftlichen Akzeptanz des Arbeitnehmerschutzes bei. Die Arbeitsinspektion ist mit einer eigenen Website im Internet vertreten. Die Palette der Themen reicht von den allgemeinen Schutzbestimmungen bei der Arbeit, der Gestaltung von Arbeitsstätten und beim Einsatz von Arbeitsmitteln bis zu Arbeitszeitregelungen und dem Schutz für bestimmte Personengruppen in der Arbeitswelt.

Geschichte

Eine detaillierte Darstellung der Entwicklung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen in Österreich seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts ist als Buchbeitrag zugänglich.[14]

1883 wurde in Österreich-Ungarn durch die Schaffung der Gewerbeinspection eine relativ umfassende Überwachungsbehörde eingerichtet. Eine Änderung der Gewerbeordnung im Jahr 1885 setzte einige Arbeiterschutzregelungen fest. So wurde beispielsweise die maximale Arbeitszeit für Fabrikarbeiter (ab dem 14. Lebensjahr) auf 11 Stunden fixiert. Kinderarbeit bis zum 14. Lebensjahr wurde verboten, ebenso die Nachtarbeit für Frauen und für Jugendliche (bis 16). Allerdings galten die Verbote nur im Bereich der Gewerbeordnung, wurden vielfach nicht eingehalten und es bestanden zahlreiche Ausnahmen.

Schweiz

In der Schweiz wird die Regelung der Arbeitssicherheit nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) übernommen.

Der Gesundheitsschutz der Schweiz ist im Arbeitsgesetz geregelt und hat zum Ziel, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Das Gesetz ist anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe insbesondere auf die Betriebe der Industrie, des Gewerbes und Handels.

Im Arbeitsgesetz werden besonders die Arbeitszeit (wöchentliche Höchstarbeitszeiten, Überzeit, Ruhezeiten und Pausen), Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Schichtarbeit und ununterbrochener Betrieb, Sonderschutz für Jugendliche, Schwangere und Mütter, industrielle Betriebe sowie der Gesundheitsschutz ganz allgemein festgelegt.

Vereinigtes Königreich

In Großbritannien werden Arbeitsschutzbestimmungen von der Health and Safety Executive geregelt.

Siehe auch

Literatur

Deutschland
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Übersicht über das Arbeitsrecht / Arbeitsschutzrecht, Januar 2008, ISBN 978-3-8214-7281-2 (Buch mit CD)
  • Rolf Satzer, Max Geray: Stress – Psyche – Gesundheit, das START-Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsbelastungen, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-7663-3683-5
  • Arbeitsschutz von A–Z. Haufe Praxisratgeber. 5. Auflage 2009
  • DGUV-Jahrbuch 2013/2014, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.

Weblinks

Commons: Arbeitsschutz - Weitere Bilder oder Audiodateien zum Thema
International
Europa
Deutschland
Österreich
Schweiz

Einzelnachweise

  1. Wolfhard Kohte, Kommentar zu § 2 ArbSchG, in: Norbert Kollmer, Thomas Klindt, Arbeitsschutzgesetz. Kommentar. Zweite Auflage. München: Beck 2011, unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (NJW 1987, 1443).
  2. Die Aufzählung folgt meist den fettgedruckten Stichwörtern bei Kohte, Kommentar zu § 2 ArbSchG, Randnummern 47 bis 114.
  3. http://de.academic.ru/dic.nsf/meyers/50455/Gewerbehygiene
  4. http://de.academic.ru/dic.nsf/technik/9483/Gewerbehygiene
  5.  Europäische Union (Hrsg.): Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. In: EUR-Lex. 12. Juni 1989 (Vorlage:EUR-Lex-Rechtsakt, abgerufen am 28. Mai 2013).
  6. Christina von Hodenberg: Aufstand der Weber. Die Revolte von 1844 und ihr Aufstieg zum Mythos. Bonn 1997.
  7. Zum „Arbeiterschutz“ im 19. Jahrhundert vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft (1867-1881), 3. Band: Arbeiterschutz, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Stuttgart/ Jena/ New York 1996; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, II. Abteilung: Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881-1890), 3. Band: Arbeiterschutz, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Darmstadt 1998; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, III. Abteilung: Ausbau und Differenzierung der Sozialpolitik seit Beginn des Neuen Kurses (1890-1904), 3. Band, Arbeiterschutz, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Darmstadt 2005.
  8. H. Bitter: Die Unfallverhütung beim Eisen- und Stahlwerk Hoesch, in: Stahl und Eisen, Bd. 47, Heft 14 (1927), S. 569–576.
  9. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit ArbSchG
    Jens Gäbert, Brigitte Maschmann-Schulz: Mitbestimmung im Gesundheitsschutz, 2008, ISBN 978-3-7663-3498-5
    Michael Kittner, Ralf Pieper: Arbeitsschutzgesetz, 2007, ISBN 978-3-7663-3201-1
    Bernd-Jürgen Vorath, Ralf Pieper: Handbuch Arbeitsschutz, Kapitel 2.7.4 Mitbestimmung, 2005, ISBN 978-3-7663-3558-6
  10. BAG, 8. Juni 2004: Entscheidungen AZ 1 ABR 4/03 und AZ 1 ABR 13/03
  11. BAG, 11. Januar 2011, AZ 1 ABR 104/09
  12. Arbeitsschutz: Sparen auf Kosten der Sicherheit, auf daserste.de, vom 19. September 2018.
  13. CD-ROM „ArbeitnehmerInnenschutz expert“
  14. Joe Püringer: Die Entwicklung des Arbeitsrechts in Österreich, in: Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft, Band 1, 4. Aufl., Wien 2006, ISBN 3-901983-67-8, S. 25–99.


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