Darm und Kulturgut: Unterschied zwischen den Seiten

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[[Datei:Verdauungssystem.png|thumb|400px|Das Verdauungssystem]]
[[Datei:Distinctive emblem for cultural property.svg|miniatur|hochkant=0.6|Kennzeichen für schutzwürdiges Kulturgut]]
Der '''Darm''' ([[Latein|lat.]] ''intestinum'', [[Wikipedia:Altgriechische Sprache|griech.]] ἔντερον, ''enteron'') dient bei [[Tier]] und [[Mensch]] der [[Verdauung]] der aufgenommenen [[Nahrung]] und gliedert sich in den


* [[Wikipedia:Dünndarm|Dünndarm]] (lat. ''Intestinum tenue''), weiter gegliedert in
'''Kulturgut''' bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch {{"|etwas, was als kultureller Wert Bestand hat und bewahrt wird}} ([[Duden]]).<ref name="duden">Duden-Redaktion: [http://www.duden.de/node/699271/revisions/1210378/view ''Kulturgut.''] In: ''[[Duden#Elektronische Ausgaben|Duden online]].'' Januar 2013, abgerufen am 19. August 2014.</ref> Ein Kulturgut muss nicht an Materie gebunden sein, jedoch ist eine Beständigkeit erforderlich.
** [[Wikipedia:Zwölffingerdarm|Zwölffingerdarm]] (lat. ''Duodenum''),
** [[Wikipedia:Leerdarm|Leerdarm]] (lat. ''Jejunum'') und
** [[Wikipedia:Krummdarm|Krummdarm]] (lat. ''Ileum''),
* sowie den [[Wikipedia:Dickdarm|Dickdarm]] (lat. ''Intestinum crassum''), bestehend aus
** [[Wikipedia:Blinddarm|Blinddarm]] (lat. ''Cæcum'') mit dem [[Wikipedia:Wurmfortsatz|Wurmfortsatz]] (lat. ''Appendix vermiformis'', umgangssprachlich fälschlich als „Blinddarm“ bezeichnet),
** [[Wikipedia:Grimmdarm|Grimmdarm]] ([[Wikipedia:Griechische Sprache|griech.]]/lat. ''Colon'') mit aufsteigendem (''Colon ascendens''), querverlaufendem (''Colon transversum'') absteigendem (''Colon descendens'') und S-förmig verlaufendem (''Colon sigmoideum'') Teil und
** [[Wikipedia:Mastdarm|Mastdarm]] (lat. ''Rectum'') auch als [[Wikipedia:Enddarm|Enddarm]] bezeichnet.


An den Mastdarm schließt sich der [[Wikipedia:Analkanal|Analkanal]] mit dem inneren und äußeren [[Wikipedia:Schließmuskel|Schließmuskel]], der aber [[Wikipedia:Histologie|histologisch]] gesehen nicht mehr Bestandteil des Darms ist, da er nicht mit einer [[Wikipedia:Schleimhaut|Schleimhaut]] ausgekleidet ist. Durch den [[Anus]] ({{laS|ānus|de=(Fuß)ring}},<ref name="Stowasser">{{Literatur |Autor=[[Wikipedia:Joseph Maria Stowasser|Joseph Maria Stowasser]], M. Petschenig, F. Skutsch, R. Pichl, H. Reitterer, E. Sattmann, J. Semmler, K. Smolak, W. Winkler |Titel=Der Kleine Stowasser. Lateinisch-deutsches Schulwörterbuch |Auflage=2. |Verlag=Hölder-Pichler-Tempsky |Ort=Wien |Datum=1987 |ISBN=3-209-00225-8 }}</ref> {{grcS|πρωκτός|prōktos}}<ref>{{Literatur |Autor=Wilhelm Pape |Titel=Handwörterbuch der griechischen Sprache |Verlag=Braunschweig |Datum=1914 |Band=2 |Seiten=803 |Online={{Zeno-Werk|nid/2000881015X|Stichwort „πρωκτός“}} }}</ref>), deutsch ''After'' ({{mhd|after}}, {{ahd|aftero}}, eigentlich „Hinterer“; substantiviert von „hinter, nachfolgend“<ref>[http://www.duden.de/rechtschreibung/After ''After, der''], duden.de, abgerufen am 11. Juli 2017</ref>) wird der [[Wikipedia:Kot|Kot]] ausgeschieden.
Die Gesamtheit der menschlichen Kulturgüter wird als '''kulturelles Erbe''' oder '''Kulturerbe''' bezeichnet ([[Englische Sprache|englisch]] ''cultural heritage''). Dazu gehören dingliche Objekte, beispielsweise des internationalen [[UNESCO-Welterbe]]s oder, gemäß den Dokumentationen von [[Blue Shield International|Blue Shield]], des [[Weltdokumentenerbe]]s oder der als ''eingetragenes Kulturgut'' geschützten [[Archivalien]] wie der [[Musikbibliothek Peters]]. Aber auch die nicht an Objekte gebundenen Güter des [[Immaterielles Kulturerbe|immateriellen Kulturerbes]] einschließlich der [[Mündliche Überlieferung|mündlichen Überlieferungen]] sind Kulturgüter. Dazu gehören auch überlieferte [[Brauch|Bräuche]], darstellende Künste, gesellschaftliche [[Ritual]]e und [[Fest]]e sowie das [[Wissen]] der Menschen.


Nach [[Rudolf Steiner]] korrespondiert die Entwicklung des Darms der [[Gehirn]]bildung und bei der [[Verdauung]] der [[Nahrung]] sind auf [[leib]]licher Ebene dieselben Kräfte tätig, die [[seelisch]] an der [[Gedächtnis]]bildung beteiligt sind.
Der Begriff des ''héritage'' ([[Französische Sprache|französisch]] für „Erbe“) wurde Ende des 18. Jahrhunderts von [[Henri Grégoire|Henri-Baptiste Grégoire]] ([[Bischof]] von [[Blois]]) geprägt. Es gibt umfangreiche rechtliche Bestimmungen zum [[Kulturgutschutz|Schutz der Kulturgüter]].


{{GZ|Mit dieser Erinnerungskraft ist es etwas Eigenartiges.
== Begriff und Wesen ==
Wir beherrschen sie und beherrschen sie doch nicht ganz.
Die Bezeichnung ''Kulturgut'' wird im [[Deutscher Sprachraum|deutschen Sprachraum]] vielfältig verwendet und umfasst sowohl bewegliche als auch unbewegliche sowie immaterielle Güter. Kulturgüter sind in der Regel von archäologischer, geschichtlicher, literarischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung. Materielle Kulturgüter können Bestände von [[Bibliothek]]en, [[Archiv]]en und [[Museum|Museen]], aber auch [[Bodendenkmal|Bodendenkmäler]] und [[Gebäude]] ([[Baudenkmal|Baudenkmäler]] wie [[Kirche (Bauwerk)|Kirchen]], [[Kloster|Klöster]], [[Schloss (Architektur)|Schlösser]]) sein. Seit den 1960er-Jahren werden auch Werke der technischen Kultur verstärkt als Kulturgut anerkannt, beispielsweise historische Produktionsanlagen oder Verkehrsmittel. Immaterielle Kulturgüter sind zum Beispiel Sprachen, aber auch Lieder und regionale Kulturtraditionen, Kenntnisse und Fähigkeiten, die schriftlich dokumentiert sind oder auch nur mündlich überliefert werden und dadurch im Bewusstsein von Menschen vorhanden sind. Immaterielles Kulturerbe im Sinne der UNESCO wird von menschlichem Wissen und Können getragen und von einer Generation an die nächste weitergegeben. Es prägt das gesellschaftliche Zusammenleben und leistet einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaften. Bekannte Kulturgüter stammen zwar häufig aus der [[Hochkultur (Soziologie)|Hochkultur]]; sie können aber auch zur Volkskultur, der [[Alltagskultur]] oder [[Industriekultur]] gehören.  
Gar mancher Mensch kämpft diesen oder jenen Augenblick seines
Lebens damit, daß er sich an etwas erinnern möchte, aber er kann
sich nicht erinnern. Dieses Sich-erinnern-Mögen und Sich-nicht-vollständig-erinnern-Können, das rührt davon her, daß dieselbe Kraft, die
wir seelisch als Erinnerungskraft benützen, dazu dient, unsere aufgenommenen
Nahrungsstoffe umzuwandeln in solche Substanzen, die
von unserem Leib gebraucht werden können. Wenn Sie also ein
Stück Brot essen und dieses Brot umgewandelt wird in Ihrem Leib
in eine solche Substanz, daß diese Substanz Ihrem Leben dient, so
ist das scheinbar ein physischer Vorgang. Aber dieser physische
Vorgang wird beherrscht von übersinnlichen Kräften. Diese übersinnlichen
Kräfte sind dieselben, die Sie anwenden, wenn Sie sich
erinnern. So daß dieselbe Kräfteart verwendet wird auf der einen
Seite zur Erinnerung, auf der anderen Seite zur Verarbeitung der
Nahrungsstoffe im menschlichen Leben.|191|33f}}


<div style="margin-left:20px">
Nach der Österreichischen Gesellschaft für Kulturgüterschutz werden Kulturgüter im engeren Sinn und Kulturgüter im weiteren Sinn unterschieden. Kulturgüter im engeren Sinn sind bewegliche und unbewegliche Güter, die in ihrer Gesamtheit das kulturelle Erbe eines Volkes symbolisieren. Dazu zählen historische Bauwerke, weltliche und sakrale Gegenstände, Bibliotheken und Archive ebenso wie archäologische Fundstätten, historische Gärten und Industriedenkmale. Kulturgüter im weiteren Sinn umfassen alle Formen traditioneller Kultur, also kollektive Werke, die von einer Gemeinschaft hervorgebracht werden und oftmals auf mündlicher Überlieferung beruhen. Hinzu zählen Sprache, Bräuche, Musik, Tänze, Rituale, Feste, traditionelle Medizin und Wissen um Heilpflanzen sowie alle Arten von Fertigkeiten, die mit den materiellen Aspekten von Kultur in Verbindung stehen wie Werkzeuge und Habitat (Wohnstätte, Siedlung). Zusammengefasst kann man unter dem Begriff „Kulturgut“ also Symbole nationaler, regionaler oder lokaler Identität verstehen, welche neben ihrer materiellen auch eine ideelle Bedeutung für ein Volk oder eine Volksgruppe haben.
"Wenn
Sie wirklich das ausführen — den jüngeren Herren lege ich das
besonders ans Herz —, daß Sie vergleichende Studien machen über
die Umformung des ganzen Darmsystems, sagen wir, von den
Fischen herauf über die Amphibien, Reptilien — besonders die
Beziehungen der Amphibien, Reptilien in bezug auf das Darmsystem
sind außerordentlich interessant —, hinauf zu dem Vogel auf
der einen Seite, zu dem Säugetiere und dann bis herauf zum Menschen
auf der anderen Seite, so werden Sie finden, daß merkwürdige
Umformungen der Organe stattfinden, das Auftreten zum Beispiel
der Blinddärme, desjenigen, was dann beim Menschen zum Blinddarm
wird, bei niederen Säugetieren oder da, wo die Vogelorganisation
etwas aus sich herausfällt und Blinddarmansätze beim Vogel
auftreten; die ganze Art und Weise dann, wie sich aus dem bei den
Fischen ja ganz und gar nicht vorhandenen Dickdarme — man kann
nicht reden von einem Dickdarm bei den Fischen —, durch den
Heraufgang durch sogenannte vollkommenere Ordnungen das ergibt,
was Dickdarm ist, was dann Blinddärme und beim Menschen
Blinddarm ist — gewisse andere Tiere haben mehrere Blinddärme —:
da finden Sie ein merkwürdiges Wechselverhältnis.


Auf dieses Wechselverhältnis müßte eigentlich ein vergleichendes
Häufig wird der Begriff Kulturgut verwendet, wenn es um den „Erhalt“ von bewahrens- oder schützenswerten Kulturgütern oder um den erfolgten oder drohenden „Verlust“ in [[Krieg]]en, bei [[Katastrophe]]n oder durch [[Antikenhehlerei]] geht. Der Übergang von der Plünderung und Zerstörung von Kulturgut durch Unruhen und den teilweisen Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung bis hin zur Zerstörung von Kulturgut im Zuge von Kampfhandlungen ist fließend. Nachhaltige und systematische Zerstörungen von Kulturgut bzw. [[Welterbe]] gibt es typischerweise oft bei Konflikten mit interethnisch-interreligiösem Charakter. Das betrifft zum Beispiel die Zerstörung der [[Buddha-Statuen von Bamiyan|Buddha-Statuen in Bamiyan]], Afghanistan, oder die Plünderungen und Zerstörungen im Irak in Folge des [[Irakkrieg|dritten Golfkriegs]] 2003, aber auch in Syrien, Ägypten, Libyen, Mali und im Libanon. Auch der Schutz von Sprachen, als größtes und wichtigstes kulturelles Erbe, ist in diesem Zusammenhang (Zerstörung von Kulturgütern als Teil der psychologischen Kriegsführung) laut [[Karl Habsburg-Lothringen|Karl von Habsburg]], Präsident von [[Blue Shield International]], wichtig. Gerade die Sprache kann als symbolträchtiges Kulturgut zum Angriffsziel werden.<ref>Vgl. Gerold Keusch: ''Kulturgüterschutz in der Ära der Identitätskriege.'' In: ''Truppendienst – Magazin des Österreichischen Bundesheeres,'' 24. Oktober 2018.</ref>  
Studium sehr scharf hinweisen. Sie können einfach äußerlich
fragen — ja, Sie wissen, wie oft gefragt wird: Wozu ist denn nun
überhaupt so etwas, was sich dann nach außen abschließt, wie der
Blinddarm beim Menschen vorhanden? Es wird oftmals nach dieser
Sache gefragt. Wenn man eine solche Frage aufwirft, so beachtet
man gewöhnlich das Folgende nicht: daß sich tatsächlich der
Mensch als eine Dualität offenbart und daß, was entsteht, auf der
einen Seite im Unteren immer das Parallelorgan ist für etwas, was
entsteht im Oberen, daß im Oberen gewisse Organe nicht entstehen
könnten, wenn sich nicht die Parallelorgane, gewissermaßen die
entgegengesetzten Pole im Unteren entwickeln könnten. Und je
mehr das Vorderhirn in der Tierreihe die Gestalt annimmt, welche
es beim Menschen dann entwickelt, desto mehr gestaltet sich der
Darm gerade nach der Seite hin aus, die zur Ablagerung der
Nahrungsüberreste führt. Es ist ein inniger Zusammenhang zwischen
der Darmbildung und der Gehirnbildung, und würde nicht
im Laufe der Tierreihe Dickdarm, Blinddarm auftreten, so könnten
auch nicht zuletzt denkende Menschen entstehen physischer Natur,
weil der Mensch sein Gehirn, sein Denkorgan auf Kosten, durchaus
auf Kosten seiner Darmorgane hat. Und die Darmorgane sind
die getreue Reversseite der Gehirnorgane. Damit Sie auf der einen
Seite entlastet werden von physischer Tätigkeit für das Denken,
müssen Sie auf der anderen Seite Ihren Organismus belasten mit
demjenigen, wozu Veranlassung ist zur Belastung durch den ausgebildeten
Dickdarm und die ausgebildete Blase. So daß gerade die
in der menschlichen physischen Welt vorkommende höchste geistigseelische
Tätigkeit, insoferne sie gebunden ist an eine vollkommene
Ausbildung des Gehirnes, zugleich gebunden ist an die dazu gehörige
Ausbildung des Darmes. Das ist ein außerordentlich bedeutsamer
Zusammenhang, ein Zusammenhang, der auf das ganze
Schaffen der Natur ungeheuer viel Licht wirft. Denn Sie können
sich, wenn es auch etwas paradox klingt, nun sagen: Warum haben
denn die Menschen einen Blinddarm? — Damit sie in entsprechender
Weise menschlich denken können, können Sie sich zur Antwort
geben. Denn dasjenige, was sich da im Blinddarm ausbildet, das
hat sein Entgegengesetztes im menschlichen Gehirn. Alles auf der
einen Seite entspricht dem anderen." {{Lit|{{G|312|93ff}}}}
</div>


Es gibt daher auch einen Zusammenhang zwischen [[Gehirn]]krankheiten und Darmkrankheiten:
Der Schutz von Kulturgut nimmt national und international zunehmend einen breiten Raum ein. Völkerrechtlich versuchen die [[UNO]] und die [[UNESCO]] dazu Regeln aufzustellen und durchzusetzen.<ref>Vgl. Sabine von Schorlemer: ''Kulturgutzerstörung. Die Auslöschung von Kulturerbe in Krisenländern als Herausforderung für die Vereinten Nationen.'' Nomos, 2016.</ref><ref>Roger O’Keefe, Camille Péron, Tofig Musayev, Gianluca Ferrari: ''Protection of Cultural Property. Military Manual.'' UNESCO, 2016.</ref> Dabei geht es nicht darum, das Eigentum einer Person zu schützen, sondern es steht das Bewahren des kulturellen Erbes der Menschheit im Vordergrund. Es sollen damit auch das besonders sensible kulturelle Gedächtnis, die gewachsene kulturelle Vielfalt und die wirtschaftliche Grundlage (wie zum Beispiel des [[Tourismus]]) eines Staates, einer Region oder einer Kommune erhalten werden. Dabei besteht auch ein Zusammenhang zwischen Kulturgutzerstörung und Fluchtursachen, wie Karl von Habsburg bei einem Kulturgutschutz-Einsatz im April 2019 im Libanon mit der [[United Nations Interim Force in Lebanon]] erläuterte: „Kulturgüter sind ein Teil der Identität der Menschen, die an einem bestimmten Ort leben. Zerstört man ihre Kultur, so zerstört man damit auch ihre Identität. Viele Menschen werden entwurzelt, haben oft keine Perspektiven mehr und flüchten in der Folge aus ihrer Heimat.“<ref>{{Internetquelle |url=https://www.krone.at/1911689 |titel=Karl von Habsburg auf Mission im Libanon |abruf=2019-07-19}}</ref><ref>Jyot Hosagrahar: ''Culture: at the heart of SDGs.'' UNESCO-Kurier, April–Juni 2017.</ref><ref>Rick Szostak: ''The Causes of Economic Growth: Interdisciplinary Perspectives.'' Springer Science & Business Media, 2009, ISBN 9783540922827.</ref>


<div style="margin-left:20px">
Es reicht jedoch nicht, völkerrechtliche Normen wie das Zweite Protokoll zur [[Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten|Haager Konvention]] zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten oder das Doha-Statement<ref>{{Internetquelle |autor= |url=https://unesdoc.unesco.org/ark:/48223/pf0000140834 |titel=Proceedings of the Doha Conference of Ulamâ on Islam and Cultural Heritage |hrsg=Arab League Educational, Cultural and Scientific Organization |datum=2001 |abruf=2019-06-20 |sprache=en}}</ref> der ''Conference of ‘Ulamâ on Islam and Cultural Heritage'' zu entwickeln, wie es in den vergangenen Jahren geschehen ist. Darüber hinaus ist es notwendig, diese Normen global wirkungsvoll zu implementieren und umzusetzen.<ref>Friedrich Schipper: ''Bildersturm: Die globalen Normen zum Schutz von Kulturgut greifen nicht.'' In: ''Der Standard,'' 6. März 2015.</ref> Mit der Definition, Inventarisierung, Schutz und Wiederherstellung von Kulturgut beschäftigen sich die UNESCO sowie ihre Partnerorganisationen wie [[Blue Shield International]]. Blue Shield International und seine nationalen Organisationen haben dazu zum Beispiel Projekte in Konfliktzonen und Kriegsgebieten im Irak, in Syrien, Mali, Ägypten, Libyen und im Jemen durchgeführt. Das betrifft auch die Bezeichnung von zu schützendem Kulturgut, Erstellung von ''No-strike lists'' mit lokalen Experten, die Verknüpfung ziviler und militärischer Strukturen sowie die Ausbildung von militärischem Personal hinsichtlich des Schutzes von Kulturgut.<ref>Vgl. z.&nbsp;B. Corine Wegener, Marjan Otter: ''Cultural Property at War: Protecting Heritage during Armed Conflict.'' In: The Getty Conservation Institute, Newsletter 23.1, Spring 2008; Eden Stiffman: ''Cultural Preservation in Disasters, War Zones. Presents Big Challenges.'' In: ''The Chronicle Of Philanthropy,'' 11. Mai 2015; Hans Haider im Interview mit Karl Habsburg: ''Missbrauch von Kulturgütern ist strafbar.'' In: ''Wiener Zeitung,'' 29. Juni 2012; Aisling Irwin: ''A no-strike list may shield Yemen’s ancient treasures from war.'' In: ''Daily News,'' 23. Januar 2017.</ref><ref>vgl. Homepage des U.S. Committee of the Blue Shield, abgerufen am 26. Oktober 2016; Isabelle-Constance v.&nbsp;Opalinski: ''Schüsse auf die Zivilisation.'' In: FAZ, 20. August 2014; Hans Haider: ''Missbrauch von Kulturgütern ist strafbar.'' In: Wiener Zeitung, 29. Juni 2012.</ref>
"Wenn Sie zusammennehmen
die Prozesse, die sich unten abspielen, so ist im wesentlichen
ein Ergebnis da, das im gewöhnlichen Leben meistens mißachtet
wird: es sind die Ausscheidungsprozesse, Ausscheidungen durch den
Darm, Ausscheidungen durch die Nieren und so weiter, alle Ausscheidungsprozesse,
die sich nach unten ergießen. Diese Ausscheidungsprozesse
betrachtet man meistens eben nur als Ausscheidungsprozesse. Aber
das ist ein Unsinn. Es wird nicht bloß ausgeschieden, damit ausgeschieden
werden soll, sondern in demselben Maße, in dem Ausscheidungsprodukte
erscheinen, erscheint im unteren Menschen geistig etwas Ähnliches,
wie oben physisch das Gehirn ist. Das, was im unteren Menschen
geschieht, ist ein Vorgang, der auf halbem Wege stehenbleibt in bezug auf
seine physische Entwickelung. Es wird ausgeschieden, weil die Sache
ins Geistige übergeht. Oben wird der Prozeß vollendet. Da bildet sich
physisch das herein, was da unten nur geistig ist. Oben haben wir physisches Gehirn, unten ein geistiges Gehirn. Und wenn man das, was
unten ausgeschieden wird, einem weiteren Prozeß unterwerfen würde,
wenn man fortfahren würde, es umzubilden, dann würde die letzte
Metamorphose vorläufig sein das menschliche Gehirn.
Die menschliche Gehirnmasse ist weitergebildetes Ausscheideprodukt.
Das ist etwas, was ungeheuer wichtig zum Beispiel auch in medizinischer
Beziehung ist, und was im 16., 17. Jahrhundert die damaligen
Ärzte noch durchaus gewußt haben. Gewiß, man redet heute in einer
sehr abfälligen Weise, und in bezug auf manches auch mit Recht, von
der alten «Dreckapotheke». Aber weil man nicht weiß, daß in dem
Drecke eben noch vorhanden waren die sogenannten Mumien des Geistes.
Natürlich soll das nicht eine Apotheose sein auf das, was in den
allerletzten Jahrhunderten als Dreckapotheke figuriert hat, sondern
ich weise hin auf viele Wahrheiten, die einen so tiefen Zusammenhang
haben wie den, den ich eben ausgeführt habe.


Das Gehirn ist durchaus höhere Metamorphose der Ausscheidungsprodukte.
== Freiheit des Kulturlebens als Menschenrecht ==
Daher der Zusammenhang der Gehirnkrankheiten mit den
Artikel 27 der [[Allgemeine Erklärung der Menschenrechte|Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte]] befasst sich in zweifacher Hinsicht mit dem kulturellen Erbe: Es spricht dem Menschen einerseits das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben und andererseits einen Anspruch auf den Schutz seiner Beiträge zum kulturellen Leben zu:
Darmkrankheiten; daher auch der Zusammenhang der Heilung der
# „Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen [[Fortschritt]] und dessen Errungenschaften teilzuhaben.“
Gehirnkrankheiten und der Darmkrankheiten." {{Lit|{{G|230|137f}}}}
# „Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als [[Urheber]] von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
</div>


Störungen in der Verdauungstätigkeit können sich sehr leicht in farbenprächtigen [[Vision]]en ausleben.
== Abgrenzung zum „Denkmal“ {{Anker|Rautezeichen}}==
[[Datei:Denkmalschutzurkunde.JPG|mini| Kulturgut-Urkunde für eine Rokokokirche im oberbayerischen [[Bergkirchen]]]]
Das deutsche Recht kennt auch einen [[Rechtsbegriff]] ''Kulturgut''. Er ist in {{§|2|KGSG|juris|text=§&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;10}} [[Kulturgutschutzgesetz (Deutschland)|KGSG]] [[Legaldefinition|legal definiert]] als „[[Sache (Recht)#Art einer Sache|bewegliche Sache]] oder Sachgesamtheit von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder aus anderen Bereichen des kulturellen Erbes, insbesondere von paläontologischem, ethnographischem, numismatischem oder wissenschaftlichem Wert“.
Der Rechtsbegriff ist also enger konzipiert und bezieht sich nur auf bewegliches materielles Kulturgut. Er entspricht weitgehend einem Begriff von Kulturgut, den [[Kerstin von der Decken]] unter Auswertung zahlreicher internationaler und europäischer Vorschriften entwickelt hat.<ref>Odendahl, Kulturgüterschutz, 2005, S. 375 ff.</ref> Als Charakteristikum eines Kulturguts im Rechtssinne wird ein kultureller Wert genannt, der aus der Verbindung von Kulturgut und zugehöriger Kultur entsteht und einem ständigen Wandel unterliegt.<ref>Odendahl, Kulturgüterschutz, 2005, S. 388; Jauß, KritV 2019, S. 346 ff.</ref>


<div style="margin-left:20px">
Vom Rechtsbegriff des Kulturguts ist der Rechtsbegriff des [[Denkmal]]s strikt zu trennen, auch wenn die Denkmalschutzgesetze der Länder teilweise auch Bestimmungen zum Schutz von beweglichem Kulturgut enthalten.<ref>[http://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/AllesZumKulturgutschutz/Rechtsgrundlagen/NationalesRecht/Denkmalschutz/denkmalschutz_node.html ''Die Denkmalschutzgesetze der Länder.''] [[Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien|Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien]], abgerufen am 7. April 2021.</ref> Zwar gibt es neben Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern auch nicht ortsfeste Denkmäler (bewegliche Denkmäler)<ref>vgl. beispielsweise für Nordrhein-Westfalen: § 2 Abs. 4 [https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5720031106092634017 ''Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG)''] vom 11. März 1980, GV. NW. 1980 S. 226, ber. S. 716.</ref> wie eine historische Vereinsfahne, ein Relief, eine römische Scherbe oder Vase;<ref>[https://remscheid.de/vv/produkte/4.62/Erlaeuterung_bewegliches_Denkmal.php ''Bewegliches Denkmal, Kurzbeschreibung.''] Stadt Remscheid, abgerufen am 7. April 2021.</ref> der Denkmalschutz dient aber vor allem der Erhaltung und Pflege an Ort und Stelle (dem Bestandsschutz),<ref>vgl. § 1 DSchG NRW</ref> während die beweglichen Kulturgüter vor allem gegen unrechtmäßigen grenzüberschreitenden Transfer ([[Abwanderungsschutz|Abwanderung]] in das Ausland) geschützt werden ({{§|5|kgsg|juris}} KGSG). Der Kulturgüterschutz knüpft dazu an den Begriff des ''nationalen Kulturguts'' an ({{§|1|kgsg|juris}} KGSG).<ref>Jauß, KritV 2019, S. 341</ref> Dieser entstammt vor allem dem internationalen Recht wie dem [[UNESCO-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut|UNESCO-Übereinkommen]] von 1970, das in seinen Erwägungsgründen unter anderem die [[Souveränität]] der einzelnen Staaten und den Schutz des eigenen [[Hoheitsgebiet]]s auch gegen den Verlust von Kulturgut betont.<ref>NK-KGSG/von der Decken, A. Kulturgutschutz: eine terminologische Klärung, Rn.&nbsp;6.</ref> Teilweise wird kritisiert, dass so verschiedene Rechtsbegriffe vermengt würden.<ref>Jauß, KritV 2019, S. 353.</ref>
"Es ist zum Beispiel außerordentlich interessant, die Vorgänge im Ätherischen
 
des Menschen sich zu vergegenwärtigen, wenn man eine
Ähnlich stellt sich die Rechtslage in der Schweiz dar, wo der Begriff des ''Kulturguts'' im „Kulturgütertransfergesetz“ verwendet wird (Umsetzungsgesetzgebung der [[UNESCO-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut|UNESCO-Konvention von 1970]]). In Österreich wird eine derart strikte Trennung nicht vorgenommen und der Kulturgutschutz im ''[[Denkmalschutzgesetz (Österreich)|Denkmalschutzgesetz]]'' geregelt.<ref>[https://www.bundestag.de/resource/blob/414072/b43f1957e5d993f3c78d1bd57b87a97c/WD-10-003-16-pdf-data.pdf ''Abwanderungsschutz für Kulturgüter in ausgewählten EU-Staaten''] [[Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages]], Sachstand vom 15. Januar 2016.</ref>
Unpäßlichkeit in den Gedärmen hat, oder zu beobachten, was der
 
Ätherleib tut, wenn die Verdauungsvorgänge vor sich gehen. Es ist
Der Schutz von Kulturgut ist vielfältig. Die ''[[Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten]]'' von 1954 nennt den Schutz als Aufgabe des Zivilschutzes. Gebäude erhalten mit einer Urkunde den Status „schutzwürdiges Kulturgut“ und werden mit einem blauweißen Rautezeichen<ref>{{Internetquelle |hrsg=Verwaltungsservice Bayern |titel=Kulturgutschutz; Kennzeichnung von Kulturgut |url=https://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/50220004478 |datum=2015-02-19|zugriff=2015-06-23 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20150623205942/https://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/50220004478 |archiv-datum=2015-06-23 |kommentar=auch Beleg für die Begriffsverwendung „Rautezeichen“}}</ref> (dem [[Logo (Zeichen)|Emblem]] der genannten Haager Konvention) gekennzeichnet. In Deutschland ist das [[Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe]] (BBK) für die Durchführung entsprechender Maßnahmen zuständig.
ebenso interessant, wie wenn man gewöhnlich Anatomie oder Physiologie
 
studiert, ja noch interessanter. Aber unberechtigt ist es,
== Europäisches Kulturerbe-Siegel und Kulturerbejahr ==
wenn man dasjenige, was nichts anderes als ein Vorgang im Ätherleib
{{Hauptartikel|Europäisches Kulturerbe-Siegel|Europäisches Kulturerbejahr}}
bei der Verdauung ist, als großartigen Vorgang der kosmischen
 
Welt ansieht." {{Lit|{{G|164|218f}}}}
Im Jahre 2006 haben mehrere Mitgliedstaaten der [[Europäische Union|Europäischen Union]] (EU) im spanischen Granada eine zwischenstaatliche Initiative zum ''Europäischen Kulturerbe-Siegel'' ins Leben gerufen. Dieses Siegel soll als staatliche Auszeichnung für bedeutende [[Kulturdenkmal]]e, [[Kulturlandschaft]]en oder [[Gedenkstätte]]n gelten. Der [[Rat der Europäischen Union]] hat diese Initiative im November 2008 unterstützt und die EU-Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für die Schaffung eines europäischen Kulturerbe-Siegels durch die EU zu unterbreiten und die praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Projekts festzulegen. Am 16. November 2011 hat das Europäische Parlament und der Rat die Schaffung einer Maßnahme für das ''Europäische Kulturerbe-Siegel'' beschlossen. Das Siegel soll einen Mehrwert anstreben und andere Initiativen ergänzen, beispielsweise die [[UNESCO-Welterbe|UNESCO-Liste des Welterbes]], die repräsentative UNESCO-Liste des [[Immaterielles Kulturerbe|immateriellen Kulturerbes]] der Menschheit und die Initiative des Europarats (siehe [[Kulturroute des Europarats]], bis 2010 ''Europäische Kulturstraße''). Eine europäische Jury aus dreizehn unabhängigen Experten wird hierzu eingerichtet und soll die Auswahl und Kontrolle auf der Ebene der EU durchführen.
</div>
 
Dem gemeinsamen Kulturerbe der Staaten der Europäischen Union ist das Jahr 2018 gewidmet. Dieses Jahr ist als das [[Europäisches Jahr|Europäische Jahr]] des Kulturerbes proklamiert worden.
 
== Siehe auch ==
* {{WikipediaDE|Kategorie:Kulturgüter}}
* {{WikipediaDE|Kategorie:Kulturgut}}
* {{WikipediaDE|Kulturgut}}


== Literatur ==
== Literatur ==
* Regina Bendix, Kilian Bizer, Stefan Groth (Hrsg.): ''Die Konstituierung von Cultural Property. Forschungsperspektiven'' (= ''Göttinger Studien zu Cultural Property.'' Band 1). Göttinger Universitätsverlag, Göttingen 2010, ISBN 978-3-941875-61-6 ([http://www.univerlag.uni-goettingen.de/bitstream/handle/3/isbn-978-3-941875-61-6/GSCP1.pdf PDF-Datei; 11,5&nbsp;MB; 333&nbsp;Seiten] auf gwdg.de).
* Julia El-Bitar: ''Der Schutz von Kulturgut als res extra commercium in Frankreich: Ein Vorbild für Deutschland?'', in: Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste Magdeburg und der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (Hrsg.): ''Im Labyrinth des Rechts? Wege zum Kulturgüterschutz,'' Magdeburg 2007 (= ''Veröffentlichungen der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste.'' Band 5. ISBN 978-3-9811367-2-2)
* Ulf Häder: ''Beiträge öffentlicher Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland zum Umgang mit Kulturgütern aus ehemaligem jüdischen Besitz'' (= ''Veröffentlichungen der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste.'' Band 1). Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste, Magdeburg 2001, ISBN 3-00-008868-7.
* Thomas Mathà: ''Kulturgüterrecht in Südtirol'' (= ''Schriftenreihe Italienisches Öffentliches Recht an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.'' Band 2). Studia Universitätsverlag, Innsbruck 2005, ISBN 3-901502-71-8.
* Jörn Radloff: ''Kulturgüterrecht. Unter besonderer Berücksichtigung der Außenhandelsbeschränkungen und Mitnahmeverbote von Kunst- und Kulturgut in Privateigentum'' (=&nbsp;''Schriften zum Öffentlichen Recht.'' Band 1258). Duncker & Humblot, Berlin 2013, ISBN 978-3-428-13957-6.
* Andrea Raschèr, Marc Bauen, Yves Fischer, Marie-Noëlle Zen-Ruffinen: ''Cultural Property Transfer, transfert de biens culturels, trasferimento die beni culturali, Kulturgütertransfer.'' Schulthess, Zürich / Bruylant, Bruxelles 2005.
* Andrea Raschèr: ''Kulturgütertransfer und Globalisierung: UNESCO-Konvention 1970 – Unidroit-Konvention 1995 – EG-Verordnung 3911/92 – EG-Richtlinie 93/7 – Schweizerisches Recht.'' Schulthess, Zürich 2000.
* Olaf Zimmermann, Theo Geißler (Hrsg.): ''Altes Zeug: Beiträge zur Diskussion zum nachhaltigen Kulturgutschutz (Aus Politik & Kultur, Band 14)'', ISBN 978-3-934868-38-0 ([http://www.kulturrat.de/wp-content/uploads/2016/06/altes-zeug.pdf kostenfreies E-Book]).
== Weblinks ==
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* Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien: [http://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/Home/home_node.html ''Kulturgutschutz Deutschland.''] Abgerufen am 19. August 2014.
* Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS): [https://www.babs.admin.ch/de/aufgabenbabs/kgs.html ''Kulturgüterschutz.''] Schweiz, abgerufen am 8. August 2018.
* Bundesamt für Kultur (BAK): [http://www.bak.admin.ch/kulturerbe/04371/index.html?lang=de ''Kulturgütertransfer.''] Schweiz, abgerufen am 19. August 2014.
* Europa-Universität Viadrina: [http://www.kuwi.europa-uni.de/de/studium/master/sek/index.html ''Masterstudiengang „Schutz Europäischer Kulturgüter“.''] Abgerufen am 19. August 2014.
* Deutsche UNESCO-Kommission: [http://www.unesco.de/kulturgutschutz.html ''Illegaler Handel mit Kulturgut.''] Eigene Webseite, abgerufen am 19. August 2014.
* Homepage: [http://portal.unesco.org/culture/en/ev.php-URL_ID=33928&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html ''UNESCO Database of National Cultural Heritage Laws.''] Abgerufen am 19. August 2014 (englisch; Gesetzestexte der Mitgliedsstaaten zum Kulturgutschutz).
* Eurobarometer 466: [http://ec.europa.eu/commfrontoffice/publicopinion/index.cfm/Survey/getSurveyDetail/instruments/SPECIAL/surveyKy/2150 ''Die Europäer und ihr Kulturerbe''], abgerufen am 7. Dezember 2017.
* Gesetzestext: {{§§|KultGüRückG|buzer|text=''Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG).''}} (zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern).
* [https://www.deutschlandfunk.de/kunstraub-in-sbz-und-ddr-die-enteignungen-in-der-ddr-waren.911.de.html?dram:article_id=488297 Deutschlandfunk Kulturfragen. Debatten und Dokumente vom 29. November 2020: Enteignet, entzogen, verkauft – Kulturgutverluste in der SBZ/DDR. Gilbert Kupfer, Leiter der Provenienzforschungen an den Staatlichen Kunstsammlungen Dresden, im Gespräch mit Carsten Probst]


#Johannes W. Rohen, Elke Lütjen-Drecoll: ''Funktionelle Anatomie des Menschen: Lehrbuch der makroskopischen Anatomie nach funktionellen Gesichtspunkten'', Schattauer; Auflage: 11., überarb. u. erw. Aufl. (September 2005), ISBN 978-3794524402
== Einzelnachweise ==
#Johannes W. Rohen: ''Eine funktionelle und spirituelle Anthropologie: unter Einbeziehung der Menschenkunde Rudolf Steiners'', 1. Aufl., Verlag Freies Geistesleben, Stuttgart 2009, ISBN 978-3772520983
<references />
#Johannes W. Rohen: ''Morphologie des menschlichen Organismus'', 4. Aufl., Verlag Freies Geistesleben, Stuttgart 2016, ISBN 978-3772519987
#Johannes W. Rohen, Elke Lütjen-Drecoll: ''Funktionelle Embryologie - Die Entwicklung der Funktionssysteme des menschlichen Organismus'', 5. Aufl., Schattauer, September 2016, ISBN 978-3-7945-3219-3 (Print) ISBN 978-3-7945-9050-6 (eBook PDF) [http://www.schattauer.de/de/book/detail/product/1333-funktionelle-embryologie.html]
#Rudolf Steiner: ''Der Wert des Denkens für eine den Menschen befriedigende Erkenntnis'', [[GA 164]] (1984), ISBN 3-7274-1640-8 {{Vorträge|164}}
#Rudolf Steiner: ''Soziales Verständnis aus geisteswissenschaftlicher Erkenntnis'', [[GA 191]] (1989), ISBN 3-7274-1910-5 {{Vorträge|191}}
#Rudolf Steiner: ''Der Mensch als Zusammenklang des schaffenden, bildenden und gestaltenden Weltenwortes'', [[GA 230]] (1993), ISBN 3-7274-2300-5 {{Vorträge|230}}
#Rudolf Steiner: ''Geisteswissenschaft und Medizin'', [[GA 312]] (1999), ISBN 3-7274-3120-2 {{Vorträge|312}}


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Aktuelle Version vom 20. Dezember 2021, 20:18 Uhr

Kennzeichen für schutzwürdiges Kulturgut

Kulturgut bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch „etwas, was als kultureller Wert Bestand hat und bewahrt wird“ (Duden).[1] Ein Kulturgut muss nicht an Materie gebunden sein, jedoch ist eine Beständigkeit erforderlich.

Die Gesamtheit der menschlichen Kulturgüter wird als kulturelles Erbe oder Kulturerbe bezeichnet (englisch cultural heritage). Dazu gehören dingliche Objekte, beispielsweise des internationalen UNESCO-Welterbes oder, gemäß den Dokumentationen von Blue Shield, des Weltdokumentenerbes oder der als eingetragenes Kulturgut geschützten Archivalien wie der Musikbibliothek Peters. Aber auch die nicht an Objekte gebundenen Güter des immateriellen Kulturerbes einschließlich der mündlichen Überlieferungen sind Kulturgüter. Dazu gehören auch überlieferte Bräuche, darstellende Künste, gesellschaftliche Rituale und Feste sowie das Wissen der Menschen.

Der Begriff des héritage (französisch für „Erbe“) wurde Ende des 18. Jahrhunderts von Henri-Baptiste Grégoire (Bischof von Blois) geprägt. Es gibt umfangreiche rechtliche Bestimmungen zum Schutz der Kulturgüter.

Begriff und Wesen

Die Bezeichnung Kulturgut wird im deutschen Sprachraum vielfältig verwendet und umfasst sowohl bewegliche als auch unbewegliche sowie immaterielle Güter. Kulturgüter sind in der Regel von archäologischer, geschichtlicher, literarischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung. Materielle Kulturgüter können Bestände von Bibliotheken, Archiven und Museen, aber auch Bodendenkmäler und Gebäude (Baudenkmäler wie Kirchen, Klöster, Schlösser) sein. Seit den 1960er-Jahren werden auch Werke der technischen Kultur verstärkt als Kulturgut anerkannt, beispielsweise historische Produktionsanlagen oder Verkehrsmittel. Immaterielle Kulturgüter sind zum Beispiel Sprachen, aber auch Lieder und regionale Kulturtraditionen, Kenntnisse und Fähigkeiten, die schriftlich dokumentiert sind oder auch nur mündlich überliefert werden und dadurch im Bewusstsein von Menschen vorhanden sind. Immaterielles Kulturerbe im Sinne der UNESCO wird von menschlichem Wissen und Können getragen und von einer Generation an die nächste weitergegeben. Es prägt das gesellschaftliche Zusammenleben und leistet einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaften. Bekannte Kulturgüter stammen zwar häufig aus der Hochkultur; sie können aber auch zur Volkskultur, der Alltagskultur oder Industriekultur gehören.

Nach der Österreichischen Gesellschaft für Kulturgüterschutz werden Kulturgüter im engeren Sinn und Kulturgüter im weiteren Sinn unterschieden. Kulturgüter im engeren Sinn sind bewegliche und unbewegliche Güter, die in ihrer Gesamtheit das kulturelle Erbe eines Volkes symbolisieren. Dazu zählen historische Bauwerke, weltliche und sakrale Gegenstände, Bibliotheken und Archive ebenso wie archäologische Fundstätten, historische Gärten und Industriedenkmale. Kulturgüter im weiteren Sinn umfassen alle Formen traditioneller Kultur, also kollektive Werke, die von einer Gemeinschaft hervorgebracht werden und oftmals auf mündlicher Überlieferung beruhen. Hinzu zählen Sprache, Bräuche, Musik, Tänze, Rituale, Feste, traditionelle Medizin und Wissen um Heilpflanzen sowie alle Arten von Fertigkeiten, die mit den materiellen Aspekten von Kultur in Verbindung stehen wie Werkzeuge und Habitat (Wohnstätte, Siedlung). Zusammengefasst kann man unter dem Begriff „Kulturgut“ also Symbole nationaler, regionaler oder lokaler Identität verstehen, welche neben ihrer materiellen auch eine ideelle Bedeutung für ein Volk oder eine Volksgruppe haben.

Häufig wird der Begriff Kulturgut verwendet, wenn es um den „Erhalt“ von bewahrens- oder schützenswerten Kulturgütern oder um den erfolgten oder drohenden „Verlust“ in Kriegen, bei Katastrophen oder durch Antikenhehlerei geht. Der Übergang von der Plünderung und Zerstörung von Kulturgut durch Unruhen und den teilweisen Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung bis hin zur Zerstörung von Kulturgut im Zuge von Kampfhandlungen ist fließend. Nachhaltige und systematische Zerstörungen von Kulturgut bzw. Welterbe gibt es typischerweise oft bei Konflikten mit interethnisch-interreligiösem Charakter. Das betrifft zum Beispiel die Zerstörung der Buddha-Statuen in Bamiyan, Afghanistan, oder die Plünderungen und Zerstörungen im Irak in Folge des dritten Golfkriegs 2003, aber auch in Syrien, Ägypten, Libyen, Mali und im Libanon. Auch der Schutz von Sprachen, als größtes und wichtigstes kulturelles Erbe, ist in diesem Zusammenhang (Zerstörung von Kulturgütern als Teil der psychologischen Kriegsführung) laut Karl von Habsburg, Präsident von Blue Shield International, wichtig. Gerade die Sprache kann als symbolträchtiges Kulturgut zum Angriffsziel werden.[2]

Der Schutz von Kulturgut nimmt national und international zunehmend einen breiten Raum ein. Völkerrechtlich versuchen die UNO und die UNESCO dazu Regeln aufzustellen und durchzusetzen.[3][4] Dabei geht es nicht darum, das Eigentum einer Person zu schützen, sondern es steht das Bewahren des kulturellen Erbes der Menschheit im Vordergrund. Es sollen damit auch das besonders sensible kulturelle Gedächtnis, die gewachsene kulturelle Vielfalt und die wirtschaftliche Grundlage (wie zum Beispiel des Tourismus) eines Staates, einer Region oder einer Kommune erhalten werden. Dabei besteht auch ein Zusammenhang zwischen Kulturgutzerstörung und Fluchtursachen, wie Karl von Habsburg bei einem Kulturgutschutz-Einsatz im April 2019 im Libanon mit der United Nations Interim Force in Lebanon erläuterte: „Kulturgüter sind ein Teil der Identität der Menschen, die an einem bestimmten Ort leben. Zerstört man ihre Kultur, so zerstört man damit auch ihre Identität. Viele Menschen werden entwurzelt, haben oft keine Perspektiven mehr und flüchten in der Folge aus ihrer Heimat.“[5][6][7]

Es reicht jedoch nicht, völkerrechtliche Normen wie das Zweite Protokoll zur Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten oder das Doha-Statement[8] der Conference of ‘Ulamâ on Islam and Cultural Heritage zu entwickeln, wie es in den vergangenen Jahren geschehen ist. Darüber hinaus ist es notwendig, diese Normen global wirkungsvoll zu implementieren und umzusetzen.[9] Mit der Definition, Inventarisierung, Schutz und Wiederherstellung von Kulturgut beschäftigen sich die UNESCO sowie ihre Partnerorganisationen wie Blue Shield International. Blue Shield International und seine nationalen Organisationen haben dazu zum Beispiel Projekte in Konfliktzonen und Kriegsgebieten im Irak, in Syrien, Mali, Ägypten, Libyen und im Jemen durchgeführt. Das betrifft auch die Bezeichnung von zu schützendem Kulturgut, Erstellung von No-strike lists mit lokalen Experten, die Verknüpfung ziviler und militärischer Strukturen sowie die Ausbildung von militärischem Personal hinsichtlich des Schutzes von Kulturgut.[10][11]

Freiheit des Kulturlebens als Menschenrecht

Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte befasst sich in zweifacher Hinsicht mit dem kulturellen Erbe: Es spricht dem Menschen einerseits das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben und andererseits einen Anspruch auf den Schutz seiner Beiträge zum kulturellen Leben zu:

  1. „Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.“
  2. „Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.“

Abgrenzung zum „Denkmal“

Kulturgut-Urkunde für eine Rokokokirche im oberbayerischen Bergkirchen

Das deutsche Recht kennt auch einen Rechtsbegriff Kulturgut. Er ist in § 2 Abs. 1 Nr. 10 KGSG legal definiert als „bewegliche Sache oder Sachgesamtheit von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder aus anderen Bereichen des kulturellen Erbes, insbesondere von paläontologischem, ethnographischem, numismatischem oder wissenschaftlichem Wert“. Der Rechtsbegriff ist also enger konzipiert und bezieht sich nur auf bewegliches materielles Kulturgut. Er entspricht weitgehend einem Begriff von Kulturgut, den Kerstin von der Decken unter Auswertung zahlreicher internationaler und europäischer Vorschriften entwickelt hat.[12] Als Charakteristikum eines Kulturguts im Rechtssinne wird ein kultureller Wert genannt, der aus der Verbindung von Kulturgut und zugehöriger Kultur entsteht und einem ständigen Wandel unterliegt.[13]

Vom Rechtsbegriff des Kulturguts ist der Rechtsbegriff des Denkmals strikt zu trennen, auch wenn die Denkmalschutzgesetze der Länder teilweise auch Bestimmungen zum Schutz von beweglichem Kulturgut enthalten.[14] Zwar gibt es neben Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern auch nicht ortsfeste Denkmäler (bewegliche Denkmäler)[15] wie eine historische Vereinsfahne, ein Relief, eine römische Scherbe oder Vase;[16] der Denkmalschutz dient aber vor allem der Erhaltung und Pflege an Ort und Stelle (dem Bestandsschutz),[17] während die beweglichen Kulturgüter vor allem gegen unrechtmäßigen grenzüberschreitenden Transfer (Abwanderung in das Ausland) geschützt werden (§ 5 KGSG). Der Kulturgüterschutz knüpft dazu an den Begriff des nationalen Kulturguts an (§ 1 KGSG).[18] Dieser entstammt vor allem dem internationalen Recht wie dem UNESCO-Übereinkommen von 1970, das in seinen Erwägungsgründen unter anderem die Souveränität der einzelnen Staaten und den Schutz des eigenen Hoheitsgebiets auch gegen den Verlust von Kulturgut betont.[19] Teilweise wird kritisiert, dass so verschiedene Rechtsbegriffe vermengt würden.[20]

Ähnlich stellt sich die Rechtslage in der Schweiz dar, wo der Begriff des Kulturguts im „Kulturgütertransfergesetz“ verwendet wird (Umsetzungsgesetzgebung der UNESCO-Konvention von 1970). In Österreich wird eine derart strikte Trennung nicht vorgenommen und der Kulturgutschutz im Denkmalschutzgesetz geregelt.[21]

Der Schutz von Kulturgut ist vielfältig. Die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 nennt den Schutz als Aufgabe des Zivilschutzes. Gebäude erhalten mit einer Urkunde den Status „schutzwürdiges Kulturgut“ und werden mit einem blauweißen Rautezeichen[22] (dem Emblem der genannten Haager Konvention) gekennzeichnet. In Deutschland ist das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) für die Durchführung entsprechender Maßnahmen zuständig.

Europäisches Kulturerbe-Siegel und Kulturerbejahr

Im Jahre 2006 haben mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) im spanischen Granada eine zwischenstaatliche Initiative zum Europäischen Kulturerbe-Siegel ins Leben gerufen. Dieses Siegel soll als staatliche Auszeichnung für bedeutende Kulturdenkmale, Kulturlandschaften oder Gedenkstätten gelten. Der Rat der Europäischen Union hat diese Initiative im November 2008 unterstützt und die EU-Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für die Schaffung eines europäischen Kulturerbe-Siegels durch die EU zu unterbreiten und die praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Projekts festzulegen. Am 16. November 2011 hat das Europäische Parlament und der Rat die Schaffung einer Maßnahme für das Europäische Kulturerbe-Siegel beschlossen. Das Siegel soll einen Mehrwert anstreben und andere Initiativen ergänzen, beispielsweise die UNESCO-Liste des Welterbes, die repräsentative UNESCO-Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit und die Initiative des Europarats (siehe Kulturroute des Europarats, bis 2010 Europäische Kulturstraße). Eine europäische Jury aus dreizehn unabhängigen Experten wird hierzu eingerichtet und soll die Auswahl und Kontrolle auf der Ebene der EU durchführen.

Dem gemeinsamen Kulturerbe der Staaten der Europäischen Union ist das Jahr 2018 gewidmet. Dieses Jahr ist als das Europäische Jahr des Kulturerbes proklamiert worden.

Siehe auch

Literatur

  • Regina Bendix, Kilian Bizer, Stefan Groth (Hrsg.): Die Konstituierung von Cultural Property. Forschungsperspektiven (= Göttinger Studien zu Cultural Property. Band 1). Göttinger Universitätsverlag, Göttingen 2010, ISBN 978-3-941875-61-6 (PDF-Datei; 11,5 MB; 333 Seiten auf gwdg.de).
  • Julia El-Bitar: Der Schutz von Kulturgut als res extra commercium in Frankreich: Ein Vorbild für Deutschland?, in: Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste Magdeburg und der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (Hrsg.): Im Labyrinth des Rechts? Wege zum Kulturgüterschutz, Magdeburg 2007 (= Veröffentlichungen der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste. Band 5. ISBN 978-3-9811367-2-2)
  • Ulf Häder: Beiträge öffentlicher Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland zum Umgang mit Kulturgütern aus ehemaligem jüdischen Besitz (= Veröffentlichungen der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste. Band 1). Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste, Magdeburg 2001, ISBN 3-00-008868-7.
  • Thomas Mathà: Kulturgüterrecht in Südtirol (= Schriftenreihe Italienisches Öffentliches Recht an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck. Band 2). Studia Universitätsverlag, Innsbruck 2005, ISBN 3-901502-71-8.
  • Jörn Radloff: Kulturgüterrecht. Unter besonderer Berücksichtigung der Außenhandelsbeschränkungen und Mitnahmeverbote von Kunst- und Kulturgut in Privateigentum (= Schriften zum Öffentlichen Recht. Band 1258). Duncker & Humblot, Berlin 2013, ISBN 978-3-428-13957-6.
  • Andrea Raschèr, Marc Bauen, Yves Fischer, Marie-Noëlle Zen-Ruffinen: Cultural Property Transfer, transfert de biens culturels, trasferimento die beni culturali, Kulturgütertransfer. Schulthess, Zürich / Bruylant, Bruxelles 2005.
  • Andrea Raschèr: Kulturgütertransfer und Globalisierung: UNESCO-Konvention 1970 – Unidroit-Konvention 1995 – EG-Verordnung 3911/92 – EG-Richtlinie 93/7 – Schweizerisches Recht. Schulthess, Zürich 2000.
  • Olaf Zimmermann, Theo Geißler (Hrsg.): Altes Zeug: Beiträge zur Diskussion zum nachhaltigen Kulturgutschutz (Aus Politik & Kultur, Band 14), ISBN 978-3-934868-38-0 (kostenfreies E-Book).

Weblinks

Commons: Kulturerbe (cultural heritage) - Weitere Bilder oder Audiodateien zum Thema
 Wiktionary: Kulturgut – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Duden-Redaktion: Kulturgut. In: Duden online. Januar 2013, abgerufen am 19. August 2014.
  2. Vgl. Gerold Keusch: Kulturgüterschutz in der Ära der Identitätskriege. In: Truppendienst – Magazin des Österreichischen Bundesheeres, 24. Oktober 2018.
  3. Vgl. Sabine von Schorlemer: Kulturgutzerstörung. Die Auslöschung von Kulturerbe in Krisenländern als Herausforderung für die Vereinten Nationen. Nomos, 2016.
  4. Roger O’Keefe, Camille Péron, Tofig Musayev, Gianluca Ferrari: Protection of Cultural Property. Military Manual. UNESCO, 2016.
  5. Karl von Habsburg auf Mission im Libanon. Abgerufen am 19. Juli 2019.
  6. Jyot Hosagrahar: Culture: at the heart of SDGs. UNESCO-Kurier, April–Juni 2017.
  7. Rick Szostak: The Causes of Economic Growth: Interdisciplinary Perspectives. Springer Science & Business Media, 2009, ISBN 9783540922827.
  8. Proceedings of the Doha Conference of Ulamâ on Islam and Cultural Heritage. Arab League Educational, Cultural and Scientific Organization, 2001, abgerufen am 20. Juni 2019 (english).
  9. Friedrich Schipper: Bildersturm: Die globalen Normen zum Schutz von Kulturgut greifen nicht. In: Der Standard, 6. März 2015.
  10. Vgl. z. B. Corine Wegener, Marjan Otter: Cultural Property at War: Protecting Heritage during Armed Conflict. In: The Getty Conservation Institute, Newsletter 23.1, Spring 2008; Eden Stiffman: Cultural Preservation in Disasters, War Zones. Presents Big Challenges. In: The Chronicle Of Philanthropy, 11. Mai 2015; Hans Haider im Interview mit Karl Habsburg: Missbrauch von Kulturgütern ist strafbar. In: Wiener Zeitung, 29. Juni 2012; Aisling Irwin: A no-strike list may shield Yemen’s ancient treasures from war. In: Daily News, 23. Januar 2017.
  11. vgl. Homepage des U.S. Committee of the Blue Shield, abgerufen am 26. Oktober 2016; Isabelle-Constance v. Opalinski: Schüsse auf die Zivilisation. In: FAZ, 20. August 2014; Hans Haider: Missbrauch von Kulturgütern ist strafbar. In: Wiener Zeitung, 29. Juni 2012.
  12. Odendahl, Kulturgüterschutz, 2005, S. 375 ff.
  13. Odendahl, Kulturgüterschutz, 2005, S. 388; Jauß, KritV 2019, S. 346 ff.
  14. Die Denkmalschutzgesetze der Länder. Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, abgerufen am 7. April 2021.
  15. vgl. beispielsweise für Nordrhein-Westfalen: § 2 Abs. 4 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 11. März 1980, GV. NW. 1980 S. 226, ber. S. 716.
  16. Bewegliches Denkmal, Kurzbeschreibung. Stadt Remscheid, abgerufen am 7. April 2021.
  17. vgl. § 1 DSchG NRW
  18. Jauß, KritV 2019, S. 341
  19. NK-KGSG/von der Decken, A. Kulturgutschutz: eine terminologische Klärung, Rn. 6.
  20. Jauß, KritV 2019, S. 353.
  21. Abwanderungsschutz für Kulturgüter in ausgewählten EU-Staaten Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 15. Januar 2016.
  22. Kulturgutschutz; Kennzeichnung von Kulturgut. Verwaltungsservice Bayern, 19. Februar 2015, archiviert vom Original am 23. Juni 2015; abgerufen am 23. Juni 2015 (auch Beleg für die Begriffsverwendung „Rautezeichen“).
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